RS Vwgh 2018/2/8 Ra 2017/11/0292

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Veröffentlicht am 08.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4;
HVG §12 Abs1 Z1;
HVG §12 Abs1 Z2;
HVG §12 Abs1;
VOG 1972 §10 Abs4;
VOG 1972 §2 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Revision meint, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergebe sich aus der fehlenden Rechtsprechung zur Frage, ob über die beiden Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 HVG hinausgehend eine Ausnahme vom Ruhen der Pflegezulage in Härtefällen bestehe, so steht einer solchen Annahme die eindeutige Rechtslage entgegen (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/11/0008, mwN, und VwGH 11.12.2017, Ra 2015/11/0102). So zeigt schon der klare Wortlaut des § 12 Abs. 1 HVG, dass das Vorliegen eines Härtefalls nicht einen zusätzlichen Tatbestand neben den Z 1 und 2 leg. cit. darstellt. Der Umstand, dass der Fall der besonderen Härte bereits im letzten Satz der Z 1 leg. cit. geregelt ist und dieser eine Verwirklichung des im ersten Satz dieser Bestimmung geregelten Tatbestands voraussetzt, lässt auch für die Annahme einer im Wege der Analogie zu schließenden Lücke keinen Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110292.L01

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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