Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Revision meint, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergebe sich aus der fehlenden Rechtsprechung zur Frage, ob über die beiden Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 HVG hinausgehend eine Ausnahme vom Ruhen der Pflegezulage in Härtefällen bestehe, so steht einer solchen Annahme die eindeutige Rechtslage entgegen (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/11/0008, mwN, und VwGH 11.12.2017, Ra 2015/11/0102). So zeigt schon der klare Wortlaut des § 12 Abs. 1 HVG, dass das Vorliegen eines Härtefalls nicht einen zusätzlichen Tatbestand neben den Z 1 und 2 leg. cit. darstellt. Der Umstand, dass der Fall der besonderen Härte bereits im letzten Satz der Z 1 leg. cit. geregelt ist und dieser eine Verwirklichung des im ersten Satz dieser Bestimmung geregelten Tatbestands voraussetzt, lässt auch für die Annahme einer im Wege der Analogie zu schließenden Lücke keinen Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110292.L01Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018