RS Vwgh 2018/2/8 Ra 2017/11/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs10;
B-VG Art133 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0024 E 20. September 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Hat das VwG die Frage, ob es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft einerseits und den Arbeitskräften andererseits um einen Werkvertrag oder um einen Arbeitsvertrag handelt, den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieses Vertrages anhand der für diese Vertragstypen jeweils kennzeichnenden Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt (vgl. zum Erfordernis einer "Gesamtbeurteilung" in Fällen der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften das E vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, mit Verweis auf Judikatur des EuGH), stellt die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einzelnen dieser Kriterien im konkreten Fall ein höheres und anderen ein geringeres Gewicht beigemessen wird, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110206.L01

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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