RS Vwgh 2018/2/15 Ra 2017/17/0718

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Veröffentlicht am 15.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs6;
VwGVG 2014 §42;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 51 Abs. 6 VStG (i.d.F. vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) ausgesprochen, dass bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Berufung das Verbot der "reformatio in peius" dazu führt, dass im Berufungsbescheid nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid, sofern im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid (vgl. nur VwGH 21.2.2012, 2010/11/0245, mwN). Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 entspricht das mit § 42 VwGVG festgelegte Verbot der reformatio in peius der aufgehobenen Bestimmung des § 51 Abs. 6 VStG. Die Grundsätze der genannten Rechtsprechung sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, und 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170718.L04

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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