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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2017, Zl. W209 2162170-1/7E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag iHv EUR 400,-- vorgeschrieben, weil sie ihren Dienstnehmer Ranko R. nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet habe. Ranko R. habe bei seiner Tätigkeit als Aufsteller von vermietbaren WC's Arbeitsmittel verwendet, die der revisionswerbenden Partei zuzuordnen gewesen seien (Aufschriften "RDS"). Nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) sei diese Tätigkeit (in Ansehung eines näher geschilderten, um die revisionswerbende Partei etablierten internationalen Firmengeflechts und einer Meldung durch eine portugiesische Gesellschaft als angebliche Dienstgeberin) auf Rechnung und Gefahr der revisionswerbenden Partei ausgeübt worden.
5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, sie sei nicht Dienstgeberin des Ranko R. gewesen, sondern habe lediglich eine "Handelsagententätigkeit" ausgeübt. Die portugiesische Gesellschaft habe alle Beiträge bezahlt. Das Dienstverhältnis sei gemäß § 539a ASVG nicht dem Dienstgeber zugerechnet worden, der die Beiträge bezahlt habe. Dazu fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
6 Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
7 Rechnung und Gefahr traf, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ausgeführt hat (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die behauptete Position eines Handelsvertreters nicht ausschlaggebend), die revisionswerbende Partei. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es nicht an (vgl. die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb anzunehmende Dienstgebereigenschaft als Gesellschafter nach bürgerlichem Recht VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254, und 15.7.2013, 2011/08/0151). An dieser Beurteilung vermag in rechtlicher Hinsicht die Meldung und Beitragszahlung durch eine andere Person nichts zu ändern.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080018.L00Im RIS seit
07.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018