TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/3 99/03/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des KV in F, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. März 1999, Zl. UVS 30.6-151/98-11, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch "§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 52a Zif. 10a StVO 1960" verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass im Beschwerdefall am 5. März 1999 eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattfand. Am Ende der Verhandlungsschrift heißt es:

"Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung gemäß § 67 AVG entfällt und die Entscheidung schriftlich ergeht."

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1999 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen, dass sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen lasse, ob eine mündliche Verkündung des Bescheides erfolgt sei. Auch lasse sich nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (noch) nicht ableiten, dass alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichtet hätten (Hinweis auf. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0071, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer nahm dazu insofern Stellung, dass weder er noch sein Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1999 auf die mündliche Verkündung verzichtet hätten. Er leitet daraus eine (weitere) Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ab.

Die belangte Behörde nahm wie folgt Stellung:

"Unabhängig von der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten unglücklich gewählten bzw. protokollierten Formulierung am Ende der Verhandlungsschrift der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 05.03.1999, welche im Gemeindegebiet St. Peter ob Judenburg, B 96, Höhe Strkm. 2,4, stattgefunden hat, bestand seitens des Verhandlungsleiters die Absicht, im Sinne des § 67g Abs 2 Z 2 AVG, in der Fassung BGBl. Nr. 158/98, zu protokollieren, dass eine Bescheidverkündung entfällt und die Entscheidung schriftlich ergeht. Hiebei wurde darauf Bedacht genommen, dass ein Bescheid aufgrund der Komplexität des Falles nicht sogleich beschlossen werden konnte. So bestand seitens des Verhandlungsleiters die Absicht, einen Beschluss erst nach Vorliegen bzw. Durchsicht der schriftlichen Ausfertigung der Verhandlungsschrift zu verfassen. Dies auch unter Berücksichtigung der Beweisanträge und des Schlusswortes des Vertreters des Berufungswerbers in der Verhandlung und wurde der Bescheid nach Prüfung des gesamten nunmehr schriftlich vorliegenden Ermittlungsergebnisses beschlossen.

Eine Einsichtnahme in den Bescheid ist über das Evidenzbüro, welches beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingerichtet ist, für jedermann möglich.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 67g AVG in der mit 1. Jänner 1999 in Geltung getretenen

Fassung durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, hat folgenden

Wortlaut:

"Erlassung des Bescheides

§ 67g. (1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

(2) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Entfall der Verkündung des Bescheides im Grunde des § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG i. V.m. § 24 VStG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Beweisanträge und das Schlusswort des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung habe beschlossen werden können. Auch war jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet.

Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 15. September 1999 werden daher nicht aufrecht erhalten.

Im Übrigen bestehen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, anders als der Beschwerdeführer meint, keine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung wahrzunehmenden Bedenken. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0090, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Inwiefern die belangte Behörde aufgrund konkreter Behauptungen über Fehler des Gerätes oder seiner Handhabung nicht von der Richtigkeit des erzielten Messergebnisses hätte ausgehen dürfen (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis vom 24. September 1997), ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. So wird Derartiges (Fehler des Gerätes oder seiner Handhabung) mit den Verfahrensrügen der Nichteinvernahme des Beifahrers des Beschwerdeführers sowie jenes Beamten, der die Anhaltung (nicht die Messung) vorgenommen hatte, gar nicht verbunden. Damit ist aber für den Verwaltungsgerichtshof eine Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels (Nichteinvernahme des Beifahrers des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf den schriftlichen Beweisantrag vom 16. März 1999 - sowie jenes Beamten, der die Anhaltung vorgenommen hatte) nicht zu erkennen.

Auch ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussage des vernommenen Gendarmeriebeamten (der die Messung vorgenommen hatte) "völlig widerlegt" sei, weil das Fahrzeug des Beschwerdeführers lediglich "mit dem gesicherten Bremsverzögerungswert von 6 m/sec2 eine Vollbremsung durchführen kann". Soweit sich diesbezüglich der Beschwerdeführer auf das kfz-technische Sachverständigengutachten zu beziehen scheint, ist er darauf zu verweisen, dass der Gutachter von einer derartigen Prämisse gar nicht ausgegangen ist. Er hat vielmehr (nur) ausgeführt, dass bei einer Bremsverzögerung von 6 m/sec2, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers in jedem Fall aus technischer Sicht "leicht erreicht werden konnte", es in jenem Fall bereits zu einer stärkeren Absenkung der Frontpartie des Fahrzeuges komme. Davon, dass mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nur mit einem Bremsverzögerungswert von 6 m/sec2 eine Vollbremsung durchgeführt werden könne, ist im kfz-technischen Gutachten keine Rede; so geht der Gutachter etwa davon aus, dass (unter einer bestimmten Annahme) der Beschwerdeführer "eine annähernde Vollbremsung mit ca. 7,6 m/sec2 durchführen musste", um sein Fahrzeug auf Höhe der Messposition der Beamten zum Stillstand zu bringen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 3. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030115.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten