Norm
BDG1979 §44 Abs1Schlagworte
Allgemeine Dienstpflichtverletzungen, Weisungen nicht beachtet, dienstlich nicht gerechtfertigte Datenabfragen im Abgabeninformationssystem (AIS)Text
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat im Disziplinarverfahren gegen 0Rin Beschuldigte (ORin B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2017 in XY durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HRin Mag. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten 0Rin B, des Disziplinaranwaltes HR Mag. Werner Hoffmann und des Schriftführers Mag. Markus Knechtl erkannt: ORin B, derzeit Beamtin beim FA XY, hat während ihrer Dienstverwendung beim FA Y im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung folgende Datenzugriffe auf Abgabenkonten durchgeführt, und zwar: Auflistung der Datenzugriffe
Durch die Vornahme dieser dienstlich nicht veranlassten Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung hat Frau ORin B schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten gem. 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Soweit die dargestellten Abfragen im Abgabeninformationssystem die Personen A. H., M. B., R. B., J. B., M. B. B., N. C., P. B., K. M. und B. F. betreffen, hat Frau ORin B dadurch schuldhaft auch gegen ihre Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen. Es wird daher über Frau ORin B gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Betrag von € 2000,00 (in Worten: Euro zweitausend) verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 werden keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Begründung
Abkürzungen:
AIS=Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung
ORin=Oberrätin
AS=Aktenseite
BIA=Büro für Interne Angelegenheiten
Beweismittel:
? Anzeige an die Staatsanwaltschaft, dort eingelangt am XX.2015 (AS 144 f)
? Ergänzende Disziplinaranzeige vom XX.2015 (AS 70-83)
? Niederschrift über die Vernehmung von Frau ORin B durch das BIA vom XX.2014 (AS 84-88)
? Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom XX.2015 (AS 89-126)
? Verständigung vom Rücktritt über die Verfolgung durch die StA vom XX.2017 (AS 132)
? Akt der Staatsanwaltschaft /LG für Strafsachen AZ XY (AS 137-147)
? BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000 (AS 199)
? BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001 (AS 200)
? BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 20.06.2001 (AS 201-202)
? BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19.03.2004 (AS 297 f)
? BMF GZ 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (AS 204-207)
? Verhandlungsschrift (AS 209-212)
Sachverhalt:
Unter Bezugnahme auf die oben bezeichneten Beweismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird als Sachverhalt festgestellt: Herr A. H., seit mittlerweile 17 Jahren von ORin B geschiedener Ehegatte, erstattete bei der Staatsanwaltschaft Anzeige und erhob den Vorwurf des Verdachts des Amtsmissbrauchs, da auf seine Daten im AIS zu Unrecht zugegriffen wurde und er deshalb in seinem Recht auf Datenschutz verletzt wurde. Der Anzeige des A. H. lag das Ergebnis seiner Anfrage gem. § 26 DSG 2000 vom XX.2013 zugrunde, worin er um Mitteilung ersuchte, wer zwischen XX .und XX.2013 auf seine Daten im AIS zugegriffen habe. Das mit der Datenerhebung beauftragte BIA hatte im Zuge seiner Ermittlungen festgestellt, dass ORin B zwischen XX.2009 und XX.2012 wiederholt auf die Datensätze des A. H. zugegriffen hatte. Aufgrund dieser Feststellungen erhob die Dienstbehörde gegen ORin B den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 und 44 BDG 1979 und erstattete Disziplinaranzeige. Der Disziplinarsenat hat mit Bezug auf diese Disziplinaranzeige am XX.2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das BIA hat im Weiteren eine Analyse aller Datenzugriffe von ORin B durchgeführt und in einem Ermittlungsbericht vom XX.2015 dargelegt. Mit der Zustellung dieses Ermittlungsberichtes ist der Dienstbehörde am XX.2015 der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen von ORin B bekannt geworden (AS 70). Die Dienstbehörde hat daher am XX.2015 eine ergänzende Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet. Gleichzeitig hat die Dienstbehörde unter Anschluss des Berichtes des BIA vom XX.2015 gegen ORin B bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet und den Verdachtes der Begehung von Straftaten nach § 302 StGB geäußert (AS 144). In seinem Bericht vom XX.2015 hat das BIA festgestellt, dass den dargestellten personenbezogenen Abfragen im AIS keine dienstliche Veranlassung beizumessen ist. Die Anzeige der Dienstbehörde und der bezughabende Bericht des BIA vom XX.2015 sind bei der Staatsanwaltschaft am XX.2015 eingelangt. Die Staatsanwaltschaft hat einen Akt unter dem Aktenzeichen XY eröffnet (AS 144). Die Staatsanwaltschaft hat in allen, wie im Bericht des BIA vom XX.2015, dargestellten Fällen ermittelt. In einer Liste wurden die von den AIS Abfragen betroffenen Personen als Privatbeteiligte ersichtlich gemacht. Diese Liste trägt die Überschrift: „Offizialdelikte mit bekanntem Täter…“ und verweist auf Frau ORin B und die strafgesetzliche Bestimmung des § 302 StGB (AS 146-148). Im Weiteren ist aus dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen (AS 137) ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der Ermittlungen den abschließenden Verdacht erhob, dass ORin B hinsichtlich der Personen A. H., M. B., R. B., J. B., M. B. B., N. C., P. B., K. M. und B. F. das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB begangen habe (AS 140). Die Staatsanwaltschaft ist schließlich von der Verfolgung gem. § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten (AS 132), nachdem ORin B den Geldbetrag von Euro 2.160,00 (AS 140) bezahlt hat. Die Disziplinarkommission beim BMF, die das Disziplinarverfahren gegen ORin B führt, wurde am XX.2017 über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt und hat im Disziplinarverfahren gegen ORin B einen ergänzenden Einleitungsbeschluss erlassen. Gegen diesen Einleitungsbeschluss hat ORin B einen Rechtsmittelverzicht schriftlich bekannt gegeben und um einen schnellstmöglichen Verhandlungstermin ersucht (AS 189a). In der am XX.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat ORin B erklärt, sie sei hinsichtlich der ihr vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen geständig. Im Hinblick auf dienstlich nicht veranlasste Zugriffe im AIS führte sie aus, dass das Motiv zahlreicher Abfragen durch das Ersuchen um Unterstützung der betreffenden Personen begründet war. Sie arbeite seit 30 Jahren im Bereich der Lohnsteuer bzw. der Arbeitnehmerveranlagung, sie lebe für dieses Fachgebiet und sie ist auch nach ihrem Wechsel in den Fachbereich des FA XY für das Fachgebiet Lohnsteuer zuständig. Seit 2004 ist sie auch als Spezialistin bundesweit für die Lohnsteuer zuständig. Im 00. Bezirk in Wien, in dem sie wohnhaft war, haben sie zahlreiche Menschen angesprochen und ersucht, ihnen bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung behilflich zu sein. Dabei hat sie die Arbeitseinteilung im Finanzamt, die nach Buchstaben gegliedert ist, nicht immer beachtet; auch sind die Buchstabeneinteilungen gelegentlich geändert worden. Es ist ihr damals nicht bewusst gewesen, dass sie ihre Dienstpflichten verletzt, wenn sie Arbeiten erledigt, für die sie nach der Buchstabeneinteilung nicht zuständig ist. Nunmehr ist ihr aber klar, dass sie nicht gesetzeskonform gehandelt hat.
Rechtslage:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Erlässe des BMF
BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (AS 27): „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“
BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001: „Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. …
2. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00“
BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19. März 2004: „Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
BMF GZ 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004: „Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“
Würdigung:
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegen ORin B den dringenden Tatverdacht gem. § 302 StGB erhoben hat, allerdings von der Anklage gem. § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten ist, weil ORin B den festgesetzten Geldbetrag zugunsten des Bundes geleistet hat. Der diversionellen Erledigung eines gerichtlichen Strafverfahrens kommt zwar keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren zu, der Disziplinarsenat erachtet aber das Zugeständnis von ORin B gegenüber der Staatsanwaltschaft als ausreichendes Beweismittel dafür, dass sich ORin B, im Hinblick auf die von der diversionellen Erledigung erfassten Datenabfragen, nicht an die Rechtsordnung gehalten hat. Sie hat dadurch die betroffenen Personen in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt und somit gegen ihre Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, wonach Beamtinnen und Beamte darauf Bedacht zu nehmen haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dieses Vertrauen ist aber gefährdet, wenn Beamtinnen oder Beamte das Gesetz nicht beachten. Im Weiteren ist für alle, in den beiden Einleitungsbeschlüssen dargelegten Datenzugriffe im AIS, auszuführen, dass diesen Datenzugriffen eine dienstliche Veranlassung nicht beizumessen ist. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Analyse des BIA, das zu den verfahrensgegenständlichen Datenzugriffen festgestellt hat, dass die dienstliche Ermächtigung auf Verwendung dieser Daten nach der Geschäftsverteilung des FA an ORin B nicht erteilt war. Dieser Feststellung hat sich auch die Dienstbehörde in ihrer Disziplinaranzeige angeschlossen und diese Feststellung blieb auch durch ORin B im Verfahren unbestritten. Gem. den zitierten Erlässen sind Zugriffe auf das AIS allerdings nur aufgrund einer dienstlichen Veranlassung statthaft. Somit ist ORin B die Verletzung der Dienstpflicht zuzurechnen, wonach sie als Beamtin die Weisungen ihrer Dienstbehörde (konkret die unter dem Punkt Rechtslage dargestellten Erlässe) zu befolgen hat. Soweit ORin B im Verfahren ausgeführt hat, sie ist seinerzeit davon ausgegangen, ihre Hilfeleistungen (und die damit im Zusammenhang stehen AIS Zugriffe) seien auch dann als Serviceleistungen dienstlich veranlasst, wenn sie nicht aufgrund der Geschäftsverteilung zuständig ist, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. In seiner Entscheidung vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0147 führt der VwGH aus, dass bei der Beurteilung, ob eine dienstliche Veranlassung vorliegt, auf § 36 BDG 1979 Bezug zu nehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist jede Beamtin/jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dienstliche Aufgaben sind alle bzw. im Umkehrschluss nur jene mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, die durch interne Vorschriften wie die Geschäftsverteilung bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert sind. Im Weiteren wird ausgeführt, dass Abfragen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer Beamtin/eines Beamten wohl als Serviceleistungen zu beurteilen sein mögen, doch ändere dies nichts daran, dass solche Serviceleistungen keine dienstliche Veranlassung begründen, wenn sie nicht in den von der Beamtin/den Beamten wahrzunehmenden Aufgabenbereich fallen. Daher kann auch nicht jede Abfrage aus dem AIS, die von einem Abgabenpflichtigen an irgend eine Beamtin/einen Beamten im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen mit die Bitte um Auskunft aus dem eigenen Abgabenakt herangetragen wird, aus Gründen einer bürgerorientierten Serviceleistung dienstlich veranlasst sein. Denn nach einer solchen Ansicht wäre es offenbar gleichgültig, welche Aufgaben die Beamtin/der Beamte im Rahmen seines Dienstes zu erfüllen hat. Im Sinne der Festlegung von Zuständigkeiten führt der VwGH am 08.08.2008, GZ. 2008/09/0149, aus, dass von einer Beamtin/einem Beamten erwartet wird, sich nicht in fremde Zuständigkeitsbereiche einzumischen, weil das den Anschein von Interventionen (sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten von Parteien) erweckt. Einen solchen Anschein der Parteilichkeit als negative Folge gilt es zu vermeiden, selbst wenn konkret die Unparteilichkeit nicht in Frage gestellt wird.
Verschulden
Soweit ORin B Datenzugriffe bewirkt hat, mit denen sie sich der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hat, wird ihr ein vorsätzliches Verschulden zugerechnet. In diesem Zusammenhang ist auf ihre Zustimmung zur Diversion mit Bezug auf das vorgeworfene Delikt des Amtsmissbrauchs zu verweisen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs setzt den Schädigungsvorsatz voraus. Wer vorsätzlich einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt setzt, hat auch einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu verantworten. Soweit ORin B dienstlich nicht veranlasste Datenzugriffe ohne Verletzung des DSG zu verantworten hat, wird ein zumindest fahrlässiges Verhalten als Verschulden festgestellt. Seit dem Jahr 2000 wurden mehrere Erlässe durch das BMF herausgegeben, die immer wieder und eindeutig festgelegt haben, dass das AIS nur mit dienstlicher Veranlassung zu verwenden ist. Wie alle anderen Finanzbediensteten hat auch ORin B eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen und eine Dienstprüfung abgelegt. Es konnte ihr somit nicht verborgen bleiben, dass die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben durch Gesetze, Verordnungen und Geschäftsverteilungen geregelt werden. Auch die Aufforderung des Dienstgebers, die Amtsgeschäfte bürgerfreundlich und serviceorientiert auszuüben, kann nicht dahingehend verstanden werden, sich über Zuständigkeitsregelungen hinweg zu setzen. Sollte ORin B dies im Tatzeitraum tatsächlich nicht erkannt haben, ist ihr vorzuhalten, dass sie nicht in geeigneter Weise von den dienstrechtlichen Bestimmungen Kenntnis genommen hat, wie das von ihr als Mitarbeiterin des gehobenen Finanzdienstes zu erwarten war. Sie hat somit die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der sie nach den Umständen verpflichtet war und die ihr zuzumuten war. ORin B hat daher die Verletzung ihrer Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 und § 44 BDG 1979 schuldhaft bewirkt, sodass gem. § 91 BDG 1979 Dienstpflichtverletzungen festzustellen sind.
VI Strafbemessung
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen
4. die Entlassung.
Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Der Disziplinarsenat erkennt in der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 die schwerwiegendere Pflichtverletzung, da diese Dienstpflichtverletzung geeignet ist, eine besonders nachteilige Außenwirkung für die Finanzverwaltung herbeizuzuführen. Nach diesem Tatbestand ist daher die Disziplinarstrafe zu bemessen Die Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979 ist als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 wird eine erhebliche objektive Schwere beigemessen, da diese Dienstpflichtverletzung –wie im vorliegenden Anlassfall- die strafrechtliche Verfolgung nach sich gezogen hat. Die subjektive Schwere der Dienstpflichtverletzung ergibt sich durch die bereits oben dargestellte Verschuldensform des Vorsatzes. Aufgrund des reumütigen Geständnisses, der bisherigen disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und dem Wohlverhalten nach der Tat, die nunmehr bereits mehrere Jahre zurückliegt, erscheint dem Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße ausreichend, um den spezialpräventiven Zweck zu erfüllen und auch ausreichend generalpräventive Wirkung zu erzielen.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018