TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/29 VGW-221/079/RP01/14758/2017

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §88 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Konrad über die Beschwerde des Herrn D. B., vertreten durch Migrantinnenverein ..., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.10.2017, Zl. 744618-2017, mit welchem gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" entzogen worden ist,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 28.9.2016 berechtigt, das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" im Standort Wien, G.-gasse, auszuüben. Im Zuge der Gewerbeanmeldung legte er eine Aufenthaltsbewilligung „ Studierender“ vor. Dieser Aufenthaltstitel war bis zum 16.10.2016 befristet. Am 27.9.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „ Studierender“. Dieser Antrag wurde zur dortigen Zahl MA 35-9 /2878543 protokolliert und mit Bescheid vom 10.4.2017 negativ entschieden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und dieses Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-151/070/6751/2017 protokolliert und nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.7.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 64 Abs.3 NAG als unbegründet abgewiesen. Da diese Entscheidung im Zuge der Verhandlung am 14.7. 2017 verkündet und somit mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen und hält sich der Beschwerdeführer

seit diesem Tag nicht mehr nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften in Österreich auf. Mit Schreiben der Behörde vom 6.9.2017 wurde der Gewerbeinhaber davon verständigt, dass die Behörde aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels beabsichtige, die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zu entziehen. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Infolge wurde der bekämpfte Bescheid vom 4.10.2017, der nachstehenden Spruch enthält, erlassen:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, entzieht gemäß § 88 Abs.1 GewO 1994 Herrn D. B., geboren am ...1983 in I., Sozialversicherungsnummer ..., die Gewerbeberechtigung Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort Wien, G.-gasse.“

Die Belangte Behörde begründete dies damit, dass - nebst Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften- der am 27.9.2016 eingebrachte Verlängerungsantrag „Studierender“ am 14.7.2017 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Gewerbeinhaber habe keine Stellungnahme zur beabsichtigten Gewerbeentziehung abgegeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhalte und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 15.9.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beim BFA gestellt habe, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Es werde daher beantrag den bekämpften Bescheid zu beheben und eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 30.10.2017 wurde der Behördenakt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Behörde gibt mit diesem Schreiben auch bekannt, dass sie auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet.

Folgender Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgericht festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat bei der Anmeldung des Gewerbes einen Aufenthaltstitel der Magistratsabteilung 35 „ Studierender“, welcher bis zum 16.10.2016 befristet war, vorgelegt. Am 27.9.2016 stellte er bei der zuständigen Behörde den Antrag diesen Aufenthaltstitel zu verlängern. Dieser Antrag wurde abgewiesen und nach dem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Wien (protokolliert zur Zahl VGW-151/070/6751/2017)wurde die Abweisung der Verlängerung des Aufenthaltstitels durch Verkündung am 14.7.2017 bestätigt. Damit hatte der Aufenthaltstitel „ Studierender“ zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Entziehung der Gewerbeberechtigung am 4.10.2017 keine Gültigkeit mehr.

Die Einschau in das Zentrale Fremdenregister ergab, dass Herr B. am 21. 8. 2017 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 56 AsylG) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingebracht hat. Das Verfahren ist dort zur Zahl. ... protokolliert. Dieses Verfahren ist laut Auskunft des BFA noch in Bearbeitung.

Daraus ergibt sich, dass die Gültigkeit des Aufenthaltstitels „ Studierender“des Beschwerdeführers mit dem 15.7.2017 geendet hat und ein neuer Aufenthaltstitel noch nicht erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 5.1.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert und ihm Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.1.2018 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, dass das BFA über den dort eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden sei und durchaus berechtigte Hoffnung bestünde, dass der Antrag positiv entscheiden werden würde. Es werde daher beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über diesen Antrag entscheiden worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten:

Entsprechend § 14. (1) Gewerbeordnung in der geltenden Fassung dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.

Gemäß § 88. (1) Gewerbeordnung in der geltenden Fassung ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

Bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 ist der Gewerbebehörde - und auch dem Verwaltungsgericht - ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt. § 88 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält.

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, also sogenannter. „ Drittstaatsangehöriger“ und darf ein Gewerbe ausüben, wenn er sich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhalten darf. Für die Ausübung eines Gewerbes ist daher ein, diesen Zweck deckender Aufenthaltstitel, Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist mit 15.7.2017 weg gefallen. Im Falle einer positiven Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kann nach Erhalt des dort beantragten Aufenthaltstitels neuerlich ein Gewerbe gegründet werden.

Der der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides und bis dato keinen, dem Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit deckender Aufenthaltstitel vorliegt, erging der bekämpfte Bescheid zu Recht und war daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hätte zudem an den vorher angeführten Tatsachen nichts geändert.

Schlagworte

Gebundene Entscheidung, Wegfall Aufenthaltsberechtigung, Entziehung Gewerbeberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.RP01.14758.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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