Entscheidungsdatum
19.02.2018Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG §35 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde des Herrn J. P., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.06.2017, Zl. MBA … - S 19015/17, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idgF., iVm. § 130 Abs. 1 Z 16 leg. cit., iVm. § 9 Abs. 2 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, idgF., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 verkündet und
zu Recht e r k a n n t:
I.) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als im Straferkenntnis der zweite Absatz wie folgt lautet:
„verstoßen hat, als der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr B., im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit auf dieser Baustelle bei einer Absturzhöhe von ca. 3 m auf der Mittelwehr der Hubarbeitsbühne F-8 BS (Leihgerät der Fa. F.) stehen, mit Montagearbeiten beschäftigt war, obwohl aus der Bedienungsanleitung dieses Arbeitsmittels hervorgeht, dass ein Stehen auf dem Geländer verboten ist und der Arbeitnehmer dadurch eine erheblichen Unfallgefahr ausgesetzt wurde.“
Soweit das Verwaltungsstrafverfahren auch wegen der Beschäftigung des Arbeitsnehmers Z. geführt wurde, wird das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
In der Straffolge wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 300, im Fall der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 30 bestimmt.
II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 52a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 14.06.2017 lautet wie folgt:
„I.
Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, der C. GmbH (FN ...) mit dem Sitz dieser Gesellschaft in Wien, O.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.03.2015 auf ihrer Baustelle in R., D.-Straße, insofern gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz 1994 (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der geltenden Fassung, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten., verstoßen hat, als die Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr B. und Herr Z., im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit auf dieser Baustelle bei einer Absturzhöhe von ca. 3 m auf der Mittelwehr der Hubarbeitsbühne F-8 BS (Leihgerät der Fa. F.) stehend, mit Montagearbeiten beschäftigt waren, obwohl aus der Bedienungsanleitung dieses Arbeitsmittels hervorgeht, dass ein Stehen auf dem Geländer verboten ist und die Arbeitnehmer dadurch einer erheblichen Unfallgefahr ausgesetzt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 35 Abs. 1 Z 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz 1994 (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Z 16 leg. cit., in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
2 Geldstrafen von je € 420,00, falls diese uneinbringlich sind,
2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 1 Stunde
Summe der Geldstrafen: € 840,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage und 2 Stunden,
gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz 1994 (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Z 2 leg. cit., in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 84,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 924,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Haftung:
Die C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, O.-Straße, haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn J. P., verhängte Geldstrafe von € 840,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 84,00 sowje für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 zur ungeteilten Hand.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom ausgewiesenen Vertreter mit Vollmacht des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, in welcher u.a. Folgendes ausgeführt wird:
„Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegen § 35 Abs 1 Z 2 iVm § 130
Abs 1 Z 16 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz verstoßen zu haben, und zwar hinsichtlich der Arbeitnehmer B. und Z., welche am Mittelwehr einer Hubarbeitsbühne stehend Montagearbeiten verrichtet hätten, dies bei einer Absturzhöhe von ca. 3 Metern.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass Herr Z. kein Mitarbeiter der C. GbmH war oder ist, insbesondere auch nicht zum Tatzeitpunkt. Er war auch nicht Leiharbeitnehmer oder entsendeter Arbeitnehmer, Her Z. arbeitete offensichtlich bei einer anderen auf der Baustelle tätigen Firma.“
Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer eingewendeten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird bezüglich des im Spruch genannten Herrn Z. im Einzelnen weiters ausgeführt:
„Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass sich Herr Z. am 17.03.2015 auf der Baustelle in R. entgegen der Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 2 Arbeitnehmerschutzgesetz und entgegen der geltenden Bedienungsanleitungen Arbeitsmittel benutzt habe, indem er auf dem Mittelwehr der Hubarbeitsbühne bei einer Absturzhöhe von ca. 3 Metern Arbeiten verrichtet hätte.
Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes gelten gemäß § 1 für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Gemäß § 2 sind Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Herr Z. war weder Arbeitnehmer der C. GmbH noch war er bei dieser in irgendeiner anderen Form beschäftigt, weder als Leiharbeiter noch entsendeter Arbeitnehmer, Herr Z. gehörte zu einer Drittfirma, welche auf der Baustelle beschäftigt war. Der Beschwerdeführer bzw. sonstige Mitarbeiter der C. hatten keinerlei Weisungsrechte gegenüber diesem Arbeitnehmer. Es liegt daher kein Beschäftigungsverhältnis (in welcher Form auch immer) mit der C. GmbH vor. Der Beschwerdeführer kann daher nicht für fremde Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bestraft werden.“
Weiters wird ein umfangreiches Kontrollsystem dargestellt und bezüglich des Tatbestandes Z. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, bezüglich des Tatbestandes B. die Herabsetzung der Strafe.
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgende Anzeige des Arbeitsinspektorates V. vom 7. Mai 2015 zugrunde:
„der Arbeitsinspektor Ing. DI (FH) L. hat bei einer Baustellenkontrolle festgestellt, dass
am 17. März 2015 (Tatzeit)
auf der Baustelle D.-Straße, R.
die Arbeitnehmer B. und Z., beschäftigt bei der C. GmbH, O.-Straße, Wien, bei einer Absturzhöhe von ca. 3 m auf der Mittelwehr der Hubarbeitsbühne F-8 BS (Leihgerät der Fa. F.) stehend, mit Montagearbeiten, beschäftigt wurden, obwohl bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind. Aus der Bedienungsanleitung geht hervor, dass ein Stehen auf dem Geländer verboten ist.
Dadurch wurde folgende Vorschrift übertreten:
„§ 35 Abs.1 Ziffer 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.“
Seitens des Arbeitsinspektorates V. wird für beide namentlich genannten Arbeitnehmer wegen Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG eine Geldstrafe von jeweils EUR 500,00 beantragt.
Das Verwaltungsstrafverfahren wurde vorerst gegen Herrn Ing. S. eingeleitet, im Rahmen einer daraufhin an die Behörde gerichteten Rechtfertigung wurde seitens des Beschuldigten darauf verwiesen, dass ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG bestellt worden sei, bei welchem es sich um den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, Herrn J. P. handle.
Bereits angesichts dieser Rechtfertigung wurde ein innerbetriebliches Kontrollsystem dargestellt.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.04.2017 (bereits die an Herrn Ing. S. gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung hatte die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen) wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eingeleitet, die Tatumschreibung entspricht auch jener im Straferkenntnis vom 14.06.2017, gegen welches sich die gegenständliche Beschwerde richtet.
Nach dem Wortsinn der Tatumschreibung waren beide spruchgegenständliche Arbeitnehmer im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit auf dieser Baustelle bei einer Absturzhöhe von ca. 3 Meter auf der Mittelwehr der Hubarbeitsbühne F-8 BS stehend, mit Montagearbeiten beschäftigt, somit auf einer „Hubarbeitsbühne“, dies erwies sich dann in der vom Verwaltungsgericht Wien am 15. Jänner 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung als offenbar unzutreffend.
Zu dieser mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde der Beschwerdeführer im Weg seiner ausgewiesenen Vertreter geladen, außerdem das Arbeitsinspektorat … als Partei, sowie als Zeugen Herr DI (FH) L. vom Arbeitsinspektorat V. (er hatte die zur Anzeige führende Baustellenkontrolle am 17. März 2015 durchgeführt), und (antragsgemäß) Herr Dr. H. von der Firma C.. Ohne Ladung erschien Herr B., einer der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte zu Beginn der Verhandlung insbesondere Folgendes aus:
„Grundsätzlich wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der im Straferkenntnis als Z. bezeichneter Arbeiter mit Sicherheit nicht bei der Firma C. GmbH beschäftigt war, er war auch nicht Leiarbeitnehmer oder entsendeter Arbeitnehmer, sondern vielmehr bei der Firma Er. beschäftigt, unterwiesen wurde er von der Firma M., welcher ebenfalls auf der Baustelle, beschäftigt war.
Ein diesbezügliches Beweismittel (Bl. 7) hat bereits Herr Ing. S. am 27.8.2015 in dem vorerst gegen ihn und später eingestellten Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt.
Herr Dr. H., der Personalchef der Firma C., kann unter Wahrheitspflicht bestätigen, dass Herr Z. nie bei der Firma C. beschäftigt gewesen ist.“
Der Zeuge Dr. H. sagte unter Wahrheitspflicht aus wie folgt:
„Nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde überprüft, ob es sich bei dem bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung, die gegen Herrn Ing. S. als Beschuldigten im August 2015 gerichtet wurde, genannten Herrn Z. um einen Arbeitnehmer der Firma C. gehandelt hat. Ich kann mit Sicherheit angeben, dass eine Person dieses Namens nie bei der Firma C. beschäftigt war. Das … R. war eine sehr große Baustelle, auf der eine ganze Reihe von Firmen beschäftigt waren, im Zuge unserer Recherche stellte sich heraus, dass eine Person dieses Namens (Z.) bei einer Firma, die offenbar Subunternehmer der Firma M. war, auf der Baustelle … R., beschäftigt gewesen ist. Ein entsprechendes Beweismittel wurde dann auch von unserem Rechtsanwalt vor langer Zeit vorgelegt.
Über Befragen des BfV:
Bei einer Befragung von Herrn B., im Zuge der Recherchen, die Z. betrafen, stellte sich heraus, dass Herr B. Herrn Z. gar nicht kennt und sich außerdem sicher war, dass er zum Zeitpunkt durch die Kontrolle, mit einem anderen Arbeiter, der eine überlassene Arbeitskraft war, auf einer Hubarbeitsbühne tätig war. Dieser überlassene Arbeitnehmer hat aber einen ganz anderen Namen.“
Der Zeuge B. sagte unter Wahrheitspflicht aus wie folgt:
„Es ist mir bewusst, dass ich mich damals nicht vorschriftsmäßig verhalten habe, sondern entgegen einem ausdrücklichen Verbot auch seitens der Firma direkt auf der Hubarbeitsbühne arbeitete und eine Lüftung montiert habe. An diesen Vorfall kann ich mich deshalb noch gut erinnern, da damals mein Arbeitskollege E. und ich von einem Arbeitsinspektor, der eine Kontrolle durchführte, aufgefordert wurden, den Arbeitsbereich zu verlassen. Ich stand nämlich zum Teil auf der Absturzsicherung. Herr E. war ebenfalls mit der Lüftungsmontage beschäftigt, er stand auf der normalen Plattform. Der ebenfalls in der Anzeige genannte Z. ist mir völlig unbekannt. Auf der großen Baustelle ... R. arbeiteten ca. 80 Leute von der Firma C., nicht nur bei dem Bau der Lüftungsanlage, sondern auch im Sanitärbereich sowie bei der Errichtung der elektrischen Anlagen. Die Arbeiter der Firma C., habe ich im Großen und Ganzen gekannt, nicht jedoch allfällige Leiharbeiter. An den Arbeitsinspektor, der heute auch als Zeuge anwesend ist, kann ich mich noch erinnern, er hat aber damals meine Daten aufgenommen und mich befragt, ob mir mein Fehler bewusst ist.
Über Befragen durch den BfV:
Alle Arbeitnehmer der Firma C., die mit der Lüftungsanlage beschäftigt waren, habe ich gekannt, auch allfällige Leiharbeiter.“
Der Arbeitsinspektor DI (FH) L. erstattete nachstehende Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht Wien:
„Bei der Baustelle ... R. handelte es sich um eine Großbaustelle, auf der zum Zeitpunkt der Kontrolle im März 2015 ungefähr 200 Arbeiter insgesamt beschäftigt waren, die zu verschiedenen Baufirmen gehörten. Die Firma C. war zu diesem Zeitpunkt einer der größten Auftragnehmer, zu diesem Zeitpunkt waren ca. 60 bis 70 Arbeitnehmer auf dieser Baustelle tätig. Aus der Anzeige ergibt sich, dass zwei in der Anzeige genannten Arbeitnehmer auf Hubarbeitsbühnen tätig waren, wobei sich diese, wie in der Anzeige beschrieben, vorschriftswidrig verhielten. Sie waren nicht auf derselben Hubarbeitsbühne tätig, sondern auf zwei verschiedenen Hubarbeitsbühnen, die (geschätzt) in einem Abstand von ca. 50 Meter voneinander aufgestellt waren. Die beiden Arbeitnehmer wurden nacheinander bzw. unabhängig voneinander aufgefordert, den Arbeitsbereich zu verlassen, um die Personalien feststellen zu können. Das wurde auch von beiden befolgt. Beide zeigten Ausweise her, es war nach meiner Erinnerung auch ein Bauleiter dabei, der die von ihnen gemachten Angaben bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt waren mehrere Hubarbeitsbühne vor Ort. Die beiden Arbeitnehmer waren mit Lüftungsbau oder Installationsbau beschäftigt. Ich gehe davon aus, dass der Bauleiter die Zuordnung des Z. bezeichneten Arbeiters zur Firma C. bestätigt hat. Von der Firma C. wurden auch Leiharbeiter beschäftigt, wobei ich nicht angeben kann ob der Z. ein Leiharbeiter gewesen ist.
Über Befragen durch den BfV:
Herr Z. war im Verantwortungsbereich der Firma C. tätig, es waren mehrere Arbeitsinspektoren im Zuge der Kontrolle vor Ort. Ich kann heute nicht mehr angeben, wer der Bauleiter war. Bei einem derartigen großen Baustelle, gibt es mehrere Bauleiter, auch bei einer einzelnen dort beschäftigten Baufirmen, sofern es um unterschiedliche Gewerke (zB. Lüftung, Installationen, etc.). Bei der Kontrolle am 17. März 2015 habe ich auch andere Firmen kontrolliert. Im Zusammenhang mit der Baustelle ... R. ist es zu verschiedenen Kontrollen, auch an verschiedenen Tag gekommen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschrift im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist § 35 Abs. 1 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
Entgegen der Bedienungsanleitung arbeitete (jedenfalls) Herr B. insofern vorschriftswidrig, als er im Zuge seiner Arbeiten, vorschriftswidrig auf dem Gelände der Hubarbeitsbühne stehend, Montagearbeiten durchführte.
Der Arbeitnehmer B. wurde als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 15.01.2018 einvernommen und gestand ausdrücklich ein, er sei damals vorschriftswidrig im Zuge seiner Arbeiten bei der Lüftungsmontage zum Teil auf der Absturzsicherung gestanden, er konnte sich auch an den Arbeitsinspektor, der als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien aussagte, erinnern und bestätigte, er sei von diesem Arbeitsinspektor beanstandet worden, wobei dieser seine Daten aufnahm und ihn auch gefragt habe, ob ihm sein Fehler bewusst sei.
Insofern hat sich Herr B. bezüglich seines vorschriftswidrigen Verhaltens durchaus geständig gezeigt, er verwies aber auch darauf, dass ein derartiges Verhalten auch seitens des Arbeitgebers untersagt sei.
Erst durch die Zeugenaussage des Arbeitsinspektors DI L. stellte sich heraus, dass die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf verschiedenen Hubarbeitsbühnen tätig waren, die Zuordnung des Arbeitnehmers Z. zur Firma C. erfolgte aus der Erinnerung nicht mit völliger Sicherheit, zumal der Zeuge aussagte, er gehe davon aus, dass der Bauleiter die Zuordnung des Z. zur Firma C. bestätigt habe. Er könne auch nicht angeben, ob es sich bei Z. um einen Leiharbeiter gehandelt hat.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer stets bestritten, dass es sich bei Z. um einen Arbeitnehmer der Firma C. gehandelt habe, dem Arbeiter B. war er unbekannt, und auch der Zeuge Dr. H. legte ausführlich dar, weshalb er ausschließen könne, dass es sich bei diesem Arbeitnehmer (Z.) um einen Arbeitnehmer der Firma C. gehandelt habe, auch nicht um einen überlassenen Arbeitnehmer.
Angesichts des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erachtet das Verwaltungsgericht Wien nicht als zweifelsfrei erwiesen, dass es sich bei dem mit den Namen „Z.“ bezeichneten Arbeiter tatsächlich um einen Arbeitnehmer oder um einen an die Firma C. überlassenen Arbeitnehmer gehandelt hat.
Der Zeuge B. hat hingegen sein vorschriftswidriges Verhalten ausdrücklich zugegeben.
Das Verwaltungsgericht Wien erachtet daher die dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter zur Last gelegte Übertretung, soweit sie Herrn B. betraf, als in objektiver Hinsicht erwiesen, hingegen wurde das Verwaltungsstrafverfahren, soweit es um die Beschäftigung des Z. geht, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG (im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers) eingestellt.
Die Strafe, soweit es um das vorschriftswidrige Verhalten von B. geht, welches dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter zur Last gelegt, wurde spruchgemäß herabgesetzt, da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, sowie im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer B. als Zeuge ausdrücklich angegeben hat, es sei ihm ein derartiges Verhalten auch seitens der Firma untersagt gewesen, sowie im Hinblick auf die entsprechend nachgewiesenen, einschlägigen Belehrungen, welche im Verfahren (in Kopie) vorgelegt wurden. Es sollte daher auch die Strafe in herabgesetzter Höhe ausreichen, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen gleicher Art ausreichend abzuhalten.
Eine weitere Herabsetzung der nunmehr knapp dem Doppelten der Mindeststrafe (der Strafrahmen gemäß § 130 Abs. 1 ASchG beträgt pro Übertretung 166 Euro bis 8.324 Euro) entsprechenden Strafe kam jedoch nicht in Betracht, da die Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen wurde und die Übertretung in nicht regelrecht unerheblichem Maße das Interesse an der genauen Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht ausgesprochen gering war.
Bezüglich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen, der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, dass sich die Firma C. um ein wirksames Kontrollsystem, einschließlich der Beaufsichtigung der Arbeitnehmer bemüht und diese im Zusammenhang (auch hinsichtlich der Benützung von Hubarbeitsbühnen) schult und nachweislich belehrt, auch der Arbeitnehmer B. hat solche Schulungen nachgewiesenermaßen absolviert.
Die auf das spruchgegenständliche Ausmaß herabgesetzte Geldstrafe ist nunmehr ausgesprochen milde, weshalb auch aus diesem Gesichtspunkt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kam, aufrgund der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers sollte sie ihn auch nicht zu hart treffen.
Die Haftung der C. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG reduziert sich entsprechend den herabgesetzten Beträgen (Strafe/Kosten).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Baustelle; Hubarbeitsbühne; Mittelwehr; Montagearbeiten; KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.007.10500.2017Zuletzt aktualisiert am
06.03.2018