TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/15 LVwG-S-2793/001-2016

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Entscheidungsdatum

15.12.2017

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von JR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Friedl, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.09.2016, GFS2-V-16 11789/5, betreffend Bestrafungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), soweit sie sich gegen die Spruchteile 1., 2. und 3. (Übertretungen nach dem WRG 1959) richtet, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses von € 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 125 Stunden) auf € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden), zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses von € 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) auf € 1.120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses von € 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) auf € 1.360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) herabgesetzt wird.

2.   Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu Spruchpunkt 1. von € 250,-- auf € 200,--, zu Spruchpunkt 2. von € 140,-- auf € 112,-- und zu Spruchpunkt 3. von € 170,-- auf € 136,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 4.928,--.)

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26.09.2016 wegen Übertretungen nach dem WRG 1959 (Spruchpunkte 1. bis 3.) und nach dem MinroG (Spruchpunkte 4. und 5.).

Die für gegenständlichen Beschwerdefall (dieser betrifft nur die Übertretungen nach dem WRG 1959) relevanten Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses lauten wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:   1. 21.10.2015; 2., 3. 2.3.2016

Ort:    KG ***, GSt.Nr. ***, Abbaufeld ***, Plan BD3-PT-90160 A -

         blaue Markierung für Zeitpunkt 21.10.2015Plan BD3-PT-90160 A - grüne

         Markierung für Zeitpunkt 2.3.2016 - Bestandteil des Straferkenntnisses

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als Rechtsnachfolger von Frau HR zu verantworten, dass die Auflage 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 29.1.2003, Zl. WA1-W-36.549/24-03, nicht eingehalten wurde, da auf einer Fläche von 2.461 m² die Abbausohle 144,54 m ü.A. betragen hat und somit bis zu 2,06 m zu tief lag.

Auflage 1) lautet:

Aufgrund der festgelegten HHGW-Werte wird die Höhenlage der Abbausohle einheitlich für beide Abbaufelder mit 146,6 m ü.A. festgelegt.

2. Sie haben es als Rechtsnachfolger von Frau HR zu verantworten, dass die Auflage 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 29.1.2003, Zl. WA1-W-36.549/24-03, nicht eingehalten wurde, da auf einer Fläche von 5.466 m² die Abbausohle 145,83 m ü.A. betragen hat und bis zu 0,77 m zu tief lag.

Auflage 1) lautet:

Aufgrund der festgelegten HHGW-Werte wird die Höhenlage der Abbausohle einheitlich für beide Abbaufelder mit 146,6 m ü.A. festgelegt.

3. Sie haben es als Rechtsnachfolger von Frau HR zu verantworten, dass die Auflage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 29.1.2003, Zl. WA1-W-36.549/24-03, nicht eingehalten wurde, da zum Überprüfungszeitpunkt ca. 0,8 ha auf dem maximalen Abbauniveau von 146,30 m ü.A. offen lagen und auf einer Fläche von 11.350 m² eine Aufhöhung bis ca. 147,60 m ü.A. im Mittel (Soll:148,60 m ü.A.) erfolgt war. So war eine Fläche von insgesamt 16.816 m² (11.350 m² plus 5.466 m²) entgegen der Auflage, wonach maximal eine Fläche von etwa 1,0 ha nicht vollständig aufgehöht bestehen darf, nicht ausreichend aufgehöht.

Auflage 3) lautet:

Der Abbau bis HHGW ist abschnittsweise durchzuführen (Abschnitte zu ca. 1,0 ha) und die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2,0 m über HHGW zu erfolgen. Diese ist fortlaufend durchzuführen, woraus sich ergibt, dass maximal eine Fläche von etwa 1,0 ha ohne die Mindestüberdeckung von 2 m über HHGW mit grubeneigenem Material bestehen darf.“

Dafür wurde betreffend Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 2500,-- (125 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), betreffend Punkt 2. eine Geldstrafe von € 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) und betreffend Punkt 3. eine Geldstrafe von € 1.700,-- (85 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Als Übertretungsnorm wurde im Straferkenntnis § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 iVm Auflage 1 und Auflage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.01.2003,
WA1-W-36549/24-02, angeführt. Gleichzeitig erlegte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafen, im hier gegenständlichen Fall betreffend WRG sind das insgesamt € 560,--, auf.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass eine Rechtfertigung vom 20.09.2016 von der belangten Behörde nicht mehr berücksichtigt worden sei. Darin hätte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen nie geleugnet und auch ein reumütiges Geständnis abgelegt. Ihm sei bewusst, dass die zu tiefe Lage der Abbausohlen in seinen Verantwortungsbereich falle. Er ersuche aber um Verhängung einer milden Strafe. Es sei durch die Verwaltungsübertretungen keinerlei Schaden entstanden und hätte sich der Beschwerdeführer bemüht, nachteilige Folgen abzuwenden. Die Übertretungen stünden in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen unternehmerischen Vorleben im Hinblick auf Strafen nach dem WRG. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor. Die Milderungsgründe würden überwiegen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Tatbeschreibung in den Punkten 1. und 4. sowie in den Punkten 2. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses völlig deckungsgleich seien. Das geschützte Rechtsgut im MinroG sei auch das Wasser. Es werde dem Beschuldigten vorgeworfen, zur selben Zeit am selben Ort durch dieselbe Handlung dasselbe Rechtsgut beeinträchtigt zu haben, wobei dies jeweils durch Verstoß gegen dieselbe Auflage desselben Bescheides geschehen sei. Es müsse daher eine Bestrafung entweder nach WRG oder nach MinroG für die genannten Spruchpunkte entfallen. Es läge sonst ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 schränkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde auf Bekämpfung der Höhe der verhängten Geldstrafen ein und verzichtete auf die Durchführung einer bereits ausgeschriebenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dann verwies er neuerlich auf sein reumütiges Geständnis und dass dieses von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei von der Behörde straferhöhend eine Mehrzahl an Übertretungen zu Unrecht erschwerend gewürdigt worden. Weiters sei kein Schaden eingetreten. Unter gleichzeitiger Vorlage eines Vermessungsplanes vom 13.03.2017 und einer
E-Mail-Stellungnahme der P GmbH vom 13.03.2017 wurde abschließend vorgebracht, dass nunmehr konsensgemäßer Betrieb vorliege. Abschließend wurde der Antrag auf Herabsetzung der verhängten Strafen gestellt.

Auf Anforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der deponietechnische Amtssachverständige eine gutächtliche Stellungnahme vom 12.05.2017 zum genannten Schriftsatz samt vorgelegten Beilagen ab. Diese hat folgenden Wortlaut:

„Mit e-mail der Friedl/Kaiser Rechtsanwälte (Dr. Nikolaus Friedl) datiert mit 14.03.2017 wurde ein Vermessungsplan (nicht datiert) an das Landesverwaltungsgericht St. Pölten übermittelt. Aus dem Vermessungsplan kann entnommen werden, dass im noch nicht aufgehöhten Bereich von *** 84 Vermessungspunkte eingemessen wurden und keiner dieser Punkte unterhalb der

bescheidmäßig festgelegten Kote von 146,60 müA liegt.

Die Auflage 1 des Bescheides WA1-W-36.549/24-03 vom 29.01.2003 lautet:

Aufgrund der festgelegten HHGW Werte wird die Höhenlage der Abbausohle einheitlich für beide Abbaufelder mit 146,6 m.ü.A. festgelegt.

Somit kann aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass aufgrund der aktuellen Ver-messung keine Unterschreitung der maßgeblichen Kote von 146,6 m.ü.A. gegeben ist und somit ist diese Auflage für dem vermessenen Bereich derzeit erfüllt ist.

Grundsätzlich ist jedoch nach Rücksprache mit der für den Bezirk Gänserndorf zuständigen Amtssachverständigen sowie dem Plan BD3-PT-90160 A vom 3. November 2015 vor allem der Abschnitt 1 und die Hälfte des Abschnittes 2 vom zu tiefen Abbau betroffen. Die vorliegende Vermessung bezieht sich jedoch hauptsächlich auf die Abschnitte 3 und 4 (und ein geringer nördlicher Teil im Abschnitt 2). Somit kann in Bezug auf eine ordnungsgemäße Aufhöhung aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen für die Abschnitte 1 und 2 keine Aussage getroffen

werden.

Die Auflage 3 des Bescheides lautet:

Der Abbau bis HHGW ist abschnittsweise durchzuführen (Abschnitte zu ca. 1,0 ha) und die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und Humus (frei von fäulnisfähigen organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2,0m über HHGW zu erfolgen. Diese ist fortlaufend durchzuführen, woraus sich ergibt, dass maximal eine Fläche von 1,0ha ohne Mindestüberdeckung von 2,0m über HHGW mit grubeneigenem Material bestehen darf.

Ob der Abbau Abschnittsweise (Abschnitte zu ca. 1,0 ha) erfolgt ist, kann aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Weiters kann erkannt werden, dass die Aufhöhung in den betroffenen Abschnitten 1 und 2 zu einem großen Teil nicht mit grubeneigenem Material bzw. mit zugeführtem Fremdmaterial durchgeführt wurde und es liegt diesbezüglich ein Sonderbericht von DI AS datiert mit März 2017 bei der zuständigen Amtssachverständigen zur Prüfung auf. Zusammenfassend ist daher zu erkennen, dass die Auflage 3 des Bescheides WA1-W-36.549/24-03 vom 29.01.2003 nicht eingehalten wurde und somit nicht erfüllt ist.“

Dazu äußerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Einräumung des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 12.07.2017. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der Vermessungsplan vom 13.03.2017 sei. Weiters, dass im Rahmen eines Lokalaugenscheines am 13.10.2016 im Zuge einer Überprüfungsverhandlung nach dem AWG 2002 von der deponietechnischen Amtssachverständigen festgehalten worden sei, dass im Bereich des (Deponie-)Abschnittes 1 augenscheinlich auf die projektierte Deponiesohle von 1 m über HHGW planiert gewesen wäre und zuvor ein Austausch des nichtgeeigneten Materials stattgefunden hätte, was auch augenscheinlich festgestellt worden wäre. Daher sei auch, führte der Beschwerdeführer weiter aus, für die Abschnitte 1 und 2 eine ordnungsgemäße Aufhöhung gegeben. Auflage 1 sei daher auch hinsichtlich dieser Abschnitte erfüllt. Dann brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus der Verhandlungsschrift betreffend die genannte Überprüfung auch klar hervorgehe, dass Abschnitt 1 schon im Herbst 2016 auf Grund der Feststellung von augenscheinlichem Abraummaterial im Hinblick auf Erfüllung der Auflage 3 entsprochen hätte. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe am 14.03.2017 sei die Auflage 3 längst erfüllt gewesen. Die Verhandlungsschrift der Überprüfung war dem Schreiben angeschlossen.

Daraufhin gab der deponietechnische Amtssachverständige auf Grund Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten vom 10.10.2017 ab, welches wie folgt lautet:

Befund und Gutachten:

zu Auflage 1:

In meiner Stellungnahme zu Auflage 1 vom 12. Mai 2017 wurde festgestellt, dass diese Auflage für den vermessenen Bereich erfüllt ist. Aus dem Schreiben der Friedl Kaiser Rechtsanwälte ist jedoch folgender Wortlaut zu entnehmen:

Der Sachverständige hält fest, dass Auflage 1 des wasserrechtlichen Bescheides vom 29.01.2003 erfüllt ist.

Diese Aussage kann aufgrund meiner Stellungnahme nicht nachvollzogen werden, weil als Grundlage die planliche Darstellung für den Abschnitt 1 und einen großen Teil des Abschnittes 2 weiterhin nicht vorliegt und daher eine Aussage dazu von mir nicht getroffen werden kann. Dazu ist weiters festzustellen, dass ein Plan als grundlegendes Beurteilungsinstrument zumindest Datum und Maßstab zu enthalten hat. Ein Schreiben in dem das Vermessungsdatum nicht festgehalten wurde, ist nicht zuordenbar und daher nicht beurteilbar.

Hinsichtlich Auflage 3 des Bescheides vom 29.01.2003 geht aus dem Sonderbericht von DI AS vom 22.2.2017 hervor, dass Fremdmaterial zugeführt wurde. Im Schreiben der Friedl Kaiser Rechtsanwälte datiert mit 12.07.2017 wird dazu angeführt:

Aus der gegenständlichen Verhandlungsschrift ergibt sich klar, dass in Abschnitt 1 die Sachverständige schon im Herbst 2016 „augenscheinlich“ Abraummaterial aus der gegenständlichen Grube festgestellt hat.

Dazu wird festgestellt, dass eine augenscheinliche Beurteilung nur dann ausreicht,

wenn in den Aufsichtsberichten keine konkreteren Angaben gemacht werden. In diesem Fall wird jedoch im Sonderbericht vom 22.02.2017 dokumentiert, dass in Abschnitt 1 Fremdmaterial für die Aufhöhung zugeführt wurde. Aus dem Sonderbericht geht weiters hervor, dass aufgrund chemischer Analysen dieses zugeführte Fremdmaterial in Teilbereichen nicht die erforderliche Qualität (A2-G gemäß BAWPL 2011) aufgewiesen hat, um im Grundwasserschwankungsbereich ohne Gefährdung für das Grundwasser belassen werden zu können. Infolge dessen musste in diesen drei Teilbereichen Material ausgekoffert werden und wurde dieser Bereich nach Auskunft der wasserrechtlichen Aufsicht mit Abraummaterial wiederverfüllt. Auf diese Bereiche hat sich die Aussage der ASV in der Verhandlung

vom Herbst 2016 bezogen. Aus dem Sonderbericht geht weiters hervor, dass die Schürferkundung in Abschnitt 1 ergeben hat, dass im Mittel eine Schüttung mit Fremdmaterial von ca. 1,5m Mächtigkeit erfolgt ist. Aufgrund der chemischen Untersuchungen konnte diese überwiegend belassen werden und ist nur in dem oben angesprochenen Teilbereich ein Austausch des Materials erfolgt.

In Abschnitt 2 wurde aufgrund des Sonderberichtes kein Fremdmaterial zugeführt, wobei in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Schürferkundung die Grubensohle im Süden im Mittel 20cm unter der zulässigen Abbausohle gelegen hat bzw. der Abbau im Norden von Abschnitt 2 gerade erst bis zum zulässigen Niveau erfolgt ist. Im zu tief abgebauten Bereich hat die bis Juni 2016 durchgeführte Aufhöhung mit grubeneigenem Material stattgefunden. In der Verhandlung vom 13.10.2016 wurde augenscheinlich die Aufhöhung mit grubeneigenem Material festgestellt, wobei seitens der Aufsicht dazu keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden. Über die Beschaffenheit des Aufhöhungsmaterials in Abschnitt 2 seit der Schürferkundung Juni 2016 kann daher keine Aussage getroffen werden.

Zusammenfassend kann daher bezüglich der Auflage 3 des Bescheides vom 29.01.2003 festgestellt werden, dass diese Auflage in Bezug auf den Abschnitt 1 gesichert nicht eingehalten ist, da aus dem Sonderbericht abzuleiten entnommen werden kann, dass insgesamt rd. 10.300m³ Material zugeführt wurden. Für den Abschnitt 2 kann aufgrund des Sonderberichtes keine Aussagen über die weitere Aufhöhung getroffen werden.“

In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme des Rechtsvertreters wurde bezugnehmend auf dieses Gutachten, welches im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, ausgeführt, dass zwischen der Feststellung der Verletzung der Auflagen im Juni 2016 und der Vermessung im März 2017 es natürlich zu einem Fortschreiten der Aufhöhungen Richtung Norden gekommen sei. Aus diesem Grund weiche der Vermessungsplan erheblich vom Stand Juni 2016 ab. Beantragt werde, an den Amtssachverständigen die Frage zu stellen, ob sich aus dem Vermessungsplan ergäbe, dass die Aufhöhungen im März 2017 soweit fortgeschritten gewesen wären, dass im zu tief abgebauten Bereich nunmehr bescheidgemäß aufgehöht worden sei. Weiters solle gefragt werden, ob es richtig sei, dass das grubeneigene Abraummaterial, mit dem die Aufhöhung durchgeführt worden sei, im Bewilligungsbescheid dafür genehmigt worden sei und daher die Aufhöhung nun ordnungsgemäß erfolgt sei. Neuerlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, so rasch als möglich den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Folgenden wird lediglich betreffend die Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, das Verfahren zu den Punkten 4. und 5. wurde unter Geschäftszahl LVwG-S-2794/001-2017 geführt und mit Erkenntnis vom 30.05.2017 abgeschlossen.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich, auf Grund der Einschränkung mit Schriftsatz vom 14.03.2017, gegen die Strafhöhe. Damit ist der Schuldspruch hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen in Rechtskraft erwachsen, es ist lediglich über die Strafhöhe abzusprechen.

Nach § 38 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VStG über die Strafbemessung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für die Strafbemessung wurden, wie auch im angefochtenen Straferkenntnis, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (€ 3.000,-- netto Monatseinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) herangezogen. Die belangte Behörde berücksichtigte weiters den Umfang der Übertretungen als straferschwerend. Dazu ist festzuhalten, dass damit auf die Intensität der Schutzgutbeeinträchtigung abgezielt wird.

Das zu schützende Rechtsgut bei Übertretungen des WRG 1959 im Hinblick auf Eingriffe in den Grundwasserbereich ist, das Grundwasser als Trinkwasser in seiner Qualität zu erhalten und Gefährdungen von diesem abzuwenden. Es handelt sich dabei um ein hochwertiges Schutzgut, wobei durch Entfernung der schützenden Bodenschicht eine besondere Schutzwürdigkeit gegeben ist.

Es ist zwar keine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes hervorgekommen, jedoch durch den teilweise bis mehr als 2 m zu tiefen Abbau eine nicht unerhebliche Gefährdung dessen gegeben gewesen. Erschwerend war nichts zu werten, jedoch konnte – entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis – das Fehlen wasserrechtlicher Übertretungen nicht als strafmildernd berücksichtigt werden. Nur völlige Unbescholtenheit würde einen Strafmilderungsgrund darstellen. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wird im Bereich der Fahrlässigkeit gesehen, es wurde der Sorgfaltsmaßstab beim Abbau von Schottermaterial im Grundwasserschwankungsbereich nicht beachtet.

Dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden kann jedoch die Einsicht, Verwaltungsübertretungen begangen zu haben – dies wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt-, sowie sein ernsthaftes Bemühen, den ordnungsgemäßen Zustand rasch wiederherzustellen. Die Prüfung dieses vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bemühens anhand der vorgelegten Unterlagen (Vermessungsplan, Stellungnahmen, Verhandlungsschrift) hat ergeben, dass aus sachverständiger Sicht die Auflagen 1 und 3 laut Gutachten vom 10.10.2017 zwar teilweise nunmehr erfüllt sind, jedoch nicht vollständig. Die Situation im Abbaubetrieb ist auf Grund der fachlichen Ausführungen jedenfalls als besser einzustufen als zum Tatzeitpunkt. Damit wird aber das Vorbringen, sich ernsthaft um rasche Behebung der Verwaltungsübertretungen zu bemühen, gestützt. Diesen fachlichen Ausführungen im Gutachten vom 10.10.2017 wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, ein Gegengutachten vorzulegen. Deshalb waren auch die in der Stellungnahme vom 06.11.2017 beantragten Fragen nicht mehr dem Amtssachverständigen zu stellen gewesen. Der Amtssachverständige hat sich auch auf den Vermessungsplan, welcher in der zuletzt genannten Stellungnahme vom 06.11.2017 neuerlich genannt wird, gestützt und ist im Gutachten vom 10.10.2017 zum Ergebnis gekommen, dass die Auflage 3 in Bezug auf den Abschnitt 1 gesichert nicht eingehalten ist. Zu Auflage 1 führte der Amtssachverständige in diesem Gutachten aus, dass betreffend Abschnitt 1 und großteils Abschnitt 2 keine planliche Darstellung vorliege. In diesem Punkt hat der Beschwerdeführer daher keine Unterlagen vorgelegt, die sein Bemühen auch für diese Bereiche dokumentieren würden.

Darauf hinzuweisen ist, dass ein allenfalls nunmehriger (vollständiger) konsensgemäßer Betrieb die begangenen Verwaltungsübertretungen nicht ungeschehen machen kann. Das Bemühen um Herstellung des konsensgemäßen Zustandes wurde jedenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt, wobei das Ausmaß des Bemühens für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Höhe der Strafreduktion nicht ausschlaggebend war.

Betreffend Doppelbestrafungsverbot wird angemerkt, dass einerseits die Übertretung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und andererseits jene eines mineralrohstoffrechtlichen Bescheides in den Punkten des Straferkenntnisses vorgeworfen wird. Es liegen damit aber unterschiedliche Verwaltungsübertretungen vor, nämlich jeweils Verstöße gegen verschiedene rechtskräftige Bescheide. Eine Subsidiarität der Strafbestimmungen des WRG gegenüber dem AWG ist nicht gesetzlich geregelt. Die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität stehen, schließt Art. 4 7. ZP EMRK nicht aus (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0015). Auch muss bedacht werden, dass für die Durchführung von Maßnahmen unter Umständen Bewilligungen nach mehreren Rechtsvorschriften, wie bei gegenständlichem Betrieb, einzuholen sind.

Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen aus Gründen der General- und Spezialprävention ebenfalls gerechtfertigt.

Da dem Beschwerdevorbringen durch eine teilweise Strafreduktion Folge gegeben wird, fallen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen an.

Auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch die Beiträge des Strafverfahrens vor der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von € 4.928,--, der innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Einzahlung zu bringen sein wird.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auf Grund des Verzichtes abzusehen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Auflage; Rechtsnachfolger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2793.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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