Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.02.2018Norm
ÄrzteG 1998 §51 Abs1Rechtssatz
Auf Basis einer unklaren Vollmacht [hier: Vollmacht ohne Datum, keine namentliche Bezeichnung des Arztes] ist der behandelnde Arzt nicht verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft Auskünfte über einen Patienten zu erteilen bzw. Einsichtnahme in die bei ihm geführte Dokumentation gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz ÄrzteG 1998 zu gewähren.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Verwaltungsstrafe; Auskunft; Schweigepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.645.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018