Norm
StGB §195 Abs3Rechtssatz
Auch wenn es sich beim Verborgenhalten eines Kindes nach § 195 Abs 1 StGB um ein Dauerdelikt handelt, muss vor Einbringung eines weiteren "neuen" Strafantrags eine sich auf diese "neue" Tat beziehende Ermächtigung erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000191Im RIS seit
06.03.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2018