RS Vfgh 2018/2/26 G30/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1a
VfGG §62a Abs1 Z9
EO §378ff
ABGB §1101

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags betreffend den neuerlichen Vollzug der pfandweisen Beschreibung gemäß den Bestimmungen der EO infolge Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §1101 ABGB.

Ebenso wie die ursprüngliche Bewilligung der pfandweisen Beschreibung bildet auch die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs derselben gemäß §1101 ABGB die Entscheidung einer Rechtssache, die unter die Ausnahmebestimmung des §62a Abs1 Z9 VfGG fällt, weil die Vorschriften der §§378 ff EO über die Sicherung von Geldforderungen durch einstweilige Verfügung zur Anwendung kommen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausnahmetatbestand des §62a Abs1 Z9 VfGG betreffend die Nichtzulässigkeit der Stellung eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung".

Entscheidungstexte

  • G30/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 G30/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Exekutionsrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G30.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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