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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des M D in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017, Zl. G305 2164510- 1/14E, betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gegen den Revisionswerber, einen mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheirateten serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem lagen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des seit Mai 2014 durchgehend in Österreich aufhältigen Revisionswerbers zugrunde, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte auf Grund der vom Revisionswerber begangenen Straftaten die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG und erklärte, dass die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG trotz des in Österreich mit seiner Ehefrau und deren Sohn geführten Familienlebens kein Überwiegen seiner privaten und familiären Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ergeben habe. Auch eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei nicht in Betracht gekommen.
2 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht sein in Österreich geführtes Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt habe. In Österreich lebten nicht nur seine kroatische Ehefrau und der gemeinsame Sohn, sondern auch seine Mutter und seine Schwester, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft hätten, sowie sein Bruder. In Serbien habe er "keinerlei Kontakte".
6 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung dann nicht revisibel ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0290, mwN). Soweit der Revisionswerber behauptet, mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn zu haben, entfernt er sich im Übrigen von den - auf Grund einer schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach er nicht der leibliche Vater dieses Kindes ist.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210251.L00Im RIS seit
05.03.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018