RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2017/21/0237

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
BFA-VG 2014 §21 Abs5;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Infolge der bereits erfolgten Abschiebung eines Fremden kommt dessen Ausweisung nach der klaren Rechtslage - eine Ausweisung setzt einen Inlandsaufenthalt voraus - nicht mehr in Betracht (insoweit ist VwGH 30.1.2003, 2002/21/0168, weiterhin maßgeblich; vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0484). Ebenso klar ist aber, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 schon nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Basis für eine Feststellung bietet, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 wäre statt der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides nach erfolgter Abschiebung rechtmäßig gewesen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210237.L02

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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