RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2017/21/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §52;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §40;
VwGVG 2014 §8a Abs1 idF 2017/I/024;
VwGVG 2014 §8a Abs2 idF 2017/I/024;
VwGVG 2014 §8a idF 2017/I/024;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 52 BFA-VG 2014 siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG 2014 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also -

im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG 2014 - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210205.L01

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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