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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32007R1234 GMO Agrarmärkte Art120a Abs1;Rechtssatz
Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht - insofern gleich der Bestimmung des Art. 120a Abs. 1 der in § 61 Abs. 4 WeinG 2009 genannten Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 - vor, dass die in Anhang VII Teil II genannten "und in der Union hergestellten Erzeugnisse" von iSd Abs. 2 dieses Artikels klassifizierbaren Keltertraubensorten stammen müssen. Demgemäß liegt ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung (ua) dann vor, wenn in der Union Wein (als eines der in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnisse) hergestellt wird, der nicht von iSd Art. 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt. Demnach stellt die Herstellung von Wein aus nicht klassifizierbaren Keltertraubensorten ein Zuwiderhandeln gegen unionsrechtliche Bestimmungen dar, sodass im Grunde des § 61 Abs. 4 WeinG 2009 eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Demgemäß kommt bei Vorliegen des Verdachts der Herstellung von Wein aus nicht klassifizierbaren Keltertraubensorten - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - auch eine Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG in Betracht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100010.L01Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018