RS Vwgh 2018/2/9 Ra 2017/20/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/01/0560 E 4. November 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist im Asylverfahren nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, daß Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungAbstandnahme vom ParteiengehörBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200426.L02

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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