RS Vwgh 2018/2/9 Ra 2017/20/0426

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Veröffentlicht am 09.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200426.L01

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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