Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C*****, geboren am ***** 2012, der mj S*****, geboren am ***** 2015, und der mj A*****, geboren am ***** 2016, vertreten durch die Mutter J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, vertreten durch Mag. Volker Flick, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechssachen Graz vom 21. September 2017, GZ 2 R 222/17g-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Über Antrag des KJHT, dem die Mutter wiederholt widersprach, entzog das Erstgericht der Mutter die Obsorge für ihre drei minderjährigen Kinder wegen Kindeswohlgefährdung zur Gänze und übertrug sie an den KJHT (Beschluss vom 28. Juli 2017, ON 32).
Innerhalb der Rekursfrist überreichte die Mutter einen handgeschriebenen Schriftsatz, in dem sie (nur) erklärte, gegen „das Urteil vom 27. Juli 2017 Einspruch (Berufung)“ zu erheben und „um Kenntnisnahme“ ersuchte (ON 36).
Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gemäß § 47 Abs 3 AußStrG müsse von einem Rechtsmittel verlangt werden, dass aus seinem Inhalt wenigstens (hinreichend) deutlich hervorgehe, wogegen sich der Rekurswerber wende und inwieweit sowie aus welchen Gründen er sich beschwert erachte, Umfang und Ziel des Rekurses müssten also deutlich erkennbar sein. Die bloße Erklärung, Rekurs zu erheben, löse keine allseitige Überprüfungstätigkeit des Rekursgerichts aus. Ein Rekurs, in dem nicht einmal erschließbar ein Abänderungsziel enthalten sei, sei zurückzuweisen (EFSlg 118.794 und 118.795).
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der (nunmehr vertretenen) Mutter mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Rekurses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht habe nicht nur teilweise, sondern gänzlich entgegen den Anträgen der Mutter in erster Instanz entschieden. Da die unvertretene Mutter gegen diesen Beschluss einen „Einspruch (Berufung)“ erhoben habe, der als Rekurs zu werten sei, sei offensichtlich, wogegen sie sich wende, nämlich gegen die Entziehung der Obsorge über ihre drei minderjährigen Kinder. An ihrer Intension könnten irgendwelche nachvollziehbaren Zweifel nicht bestehen. Daher hätte das Rekursgericht den Rekurs behandeln und ihm stattgeben müssen.
Rechtliche Beurteilung
Da die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
Es trifft zu, dass die in § 47 Abs 3 AußStrG normierten Inhaltserfordernisse eines Rekurses nicht erfüllt sind. Ob ein solcher mit inhaltlichen Mängeln behafteter, sogenannter „leerer Rekurs“ zu verbessern gewesen wäre (vgl 5 Ob 13/09m; 7 Ob 46/08b; RIS-Justiz RS0052784; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth § 47 AußStrG Rz 17; Klicka in Rechberger, AußStrG² § 47 Rz 3; Fucik/Kloiber AußStrG § 47 Rz 3) ist hier nicht zu prüfen, weil die Unterlassung des Verbesserungsverfahrens im Revisionsrekurs nicht beanstandet, wird.
Textnummer
E120770European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00208.17K.0124.000Im RIS seit
05.03.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018