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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des UF in A, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. September 1999, Zl. uvs-1999/7/005-1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Jänner 1999 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG):
"Der Beschuldigte, Herr FU, geb. am 22.08.1975, hat als Lenker des LKW-Zuges mit den Kennzeichen (D) am 06.07.1998 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke vom Kontrollposten Kufstein/Kiefersfelden über die Inntalautobahn A12 bis zum Parkplatz Hall in Tirol, Autobahnkilometer 66,18, im Gemeindegebiet von Tulfes durchgeführt, in der Absicht, die Fahrt über den Brennerpass nach Italien fortzusetzen, und dabei entgegen den Bestimmungen des Art 3 Z 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl 879/1992 die auf Grund des § 8 Abs 2 GütbefG sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße BGBl 823/1992 vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten Ökopunkten nicht mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane der Zollwachabteilung für Mobile Überwachung Achenkirch am 06.07.1998 um 10.00 Uhr auf dem Parkplatz Hall in Tirol,
Autobahnkilomete 66,18, im Gemeindegebiet von Tulfes nicht vorgewiesen.
Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 7 iVm Art 3 Z 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl 879/1992 begangen.
Gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz i.V.m. § 23 Abs 2, zweiter Satz, GütbefG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen."
Über die gegen diese Straferkenntnisse erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
"Gemäß § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf 3 Tage, herabgesetzt wird.
Im Hinblick darauf, dass der Berufung teilweise Erfolg beschieden war, fallen keine Kosten für das Berufungsverfahren an.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit richtig gestellt, als es nach der Wortfolge'die Fahrt über den Brennerpass nach Italien fortzusetzen', heißen muss, 'und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt bezughabende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) mitgeführt, wie dies anlässlich einer Kontrolle durch die Kontrollorgane der Zollwachabteilung Achenkirch/MÜG am 06.07.1998 um 10.00 Uhr auf dem Parkplatz Hall in Tirol,
Autobahnkilometer 66,18, im Gemeindegebiet von Tulfes festgestellt wurde. Es wurde zur Abbuchung der Ökopunkte auch kein am LKW-Zug angebrachter Umweltdatenträger mitgeführt.'
Die Übertretungsnormen werden insoweit richtig gestellt, als dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 23 Abs.1 Ziffer 8 des Güterbeförderungsgesetzes BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Nr. 17/1998 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 lit.a und lit.b der Verordnung EG Nr. 3298/94 i.d.F.der Verordnung EG Nr. 1524/96 zur Last gelegt wird.
Die Verhängung der Geldstrafe erfolgt gemäß § 23 Abs.1 Ziffer 8 i.V.m. § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission lauten:
"Artikel 1
(1) Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.
...
Artikel 2
(1) Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. An Stelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.
..."
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er die Relevanz der damit geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht darzutun vermag. Die Berufungsverhandlung hätte nach dem Beschwerdevorbringen zur "Anhörung des Beschwerdeführers und entsprechender Beweisaufnahme" über das Vorhandensein eines Gerätes zur Abbuchung der Ökopunkte sowie zur Erörterung der Verschuldensfrage dahin, wie der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber über die Frage der Ökopunkte informiert worden sei, dienen sollen. Letzterem Beweisthema kann schon deshalb keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, weil von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden muss, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen, wobei er sich nicht bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers verlassen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0099). Dass bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung das Vorhandensein eines in dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten elektronischen Gerätes, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission unter Beweis gestellt worden wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Im Lichte der zur Rechtslage vor der Novellierung des § 51e VStG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0171), an der der Verwaltungsgerichtshof auch zu § 51e VStG in der mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Fassung des zuletzt genannten Bundesgesetzes festhält, ist daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Ferner macht der Beschwerdeführer den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend, weil ihm innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorgehalten worden sei,
"dass er kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular mitgeführt hätte oder eine auf die konkrete Fahrt Bezug habende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder dass an seinem LKW kein Umweltdatenträger (ECOTAG) vorhanden gewesen wäre."
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. September 1998 zur Last gelegt worden war, als Lenker eines Lkw-Zuges bei einer näher umschriebenen Transitfahrt
"entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz die auf Grund des § 8 Abs 2 GütbefG sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße BGBl 823/1992 vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkten nicht mitgeführt"
zu haben. Damit wurde aber die dem Beschwerdeführer angelastete Tat insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit konkretisiert. Diese Tatumschreibung reichte jedenfalls hin, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen, und vor der Gefahr zu schützen, im Falle einer Bestrafung nochmals wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden. Die solcherart gegebene Tauglichkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG wurde durch die darin enthaltene unzutreffende rechtliche Wertung nicht beeinträchtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0403).
Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung durfte die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 3. Mai 2000
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030010.X00Im RIS seit
21.06.2001