TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W146 2178841-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

BDG 1979 §123
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2178841-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des Grlnsp XXXX, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 18.10.2017, GZ 44051/3-DK/3/17, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 18.10.2017 leitete die belangte Behörde gemäß §§ 113, 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

"Gruppeninspektor XXXX ist verdächtig:

1. Er hat es als Beamter der Außendienststelle "XXXX" am 10. Juni 2017, ab ca. 15:00 Uhr, im Zusammenhang mit einem ihm bekannten illegalen Straßenrennen, mit ca. 50 Lenkern von hoch motorisierten Autos, von Wien nach Slowenien (via Autobahnen A2 und A9) unterlassen, aus eigenem Antrieb, geeignete Maßnahmen zu treffen, um schwere Verwaltungsübertretungen zu verhindern bzw. zu verfolgen und um ca. 15:40 Uhr - etwa 40 Minuten vor dem aufgrund des regen Funkverkehrs zu erwartenden Eintreffen zahlreicher Sportwägen im Rayon der API XXXX - die Zusammenarbeit mit einer von der Landesverkehrsabteilung eingesetzten "Radarstreife", ohne dienstliche Grund beendet und unter der tatsachenwidrigen Angabe, eine Amtshandlung durchführen zu müssen, den Einsatzort verlassen und dadurch die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung von 17 ausländischen Kraftfahrzeugenlenkern, die mit gefahrenen Geschwindigkeiten zwischen 148 und 225 km/h (130 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gemessen wurden, verhindert. Der Beamte fuhr dem Rennverlauf entgegengesetzt, auf der Gegenfahrbahn der A9, in Richtung Norden und rückte gegen 16:20 Uhr in der Dienststelle ein.

2. Er hat am 10. Juni 2017, um 17:00 Uhr, eine über Notruf erstattete Anzeige, wonach 3 Ferrari bzw. Porsche auf der zweispurigen A9 langsam nebeneinander fuhren und dadurch den nachfolgenden Fahrzeugverkehr behinderten bzw. gefährdeten, nicht bearbeitet und es unterlassen von der Dienststelle auszurücken, sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Anhaltung dieser Kraftfahrzeuglenker zu ergreifen.

Der Beamte ist verdächtig, dadurch Dienstpflichten nach

* § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert und aus eigenem zu besorgen und

* § 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA 1000/0253-II/1/2005, BMI-OA 1000/0132-II/10/2012, nämlich die Weisungen von Vorgesetzten zu befolgen."

Begründend wurde zum Sachverhalt zu Punkt 1. im Wesentlichsten ausgeführt, dass am 10. Juni 2017, um ca. 12:00 Uhr, der von der LVA eingesetzte Radarbeamte GrInsp XXXX die API XXXX kontaktiert habe und mit dem Beschwerdeführer den Kontrollort (Aufstellung des Radargerätes) im Bereich der A9, Auffahrt/Abfahrt XXXX, vereinbart habe. Die Streife XXXX würde sodann die Anhaltungen im Bereich der XXXX vornehmen. Um 12:40 Uhr meldete GrInsp XXXX Einsatzbereitschaft. Zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr hätte der Beschwerdeführer sodann persönlich Kontakt mit dem Radarbeamten aufgenommen und die weitere Vorgangsweise vereinbart. Gegen 14:50 Uhr sei aufgrund des Funkverkehrs bekannt gewesen, dass sich die Rennteilnehmer im Bereich Bad Vöslau/Niederösterreich befinden würden und es bereits zu massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen gekommen sei. Etwa 30-45 Minuten später hätten sich Teilnehmer im Bereich der API Hartberg befunden, was ebenfalls aufgrund des Funkverkehrs bekannt gewesen sei. Um 15:40 Uhr habe der Disziplinarbeschuldigte dem Radarbeamten GrInsp XXXX telefonisch mitgeteilt, dass die Streife durch eine Amtshandlung gebunden sei und keine Anhaltungen durchführen könne. Ab 16:20 Uhr hätten Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit den Standort der Radarmessung bei der Auffahrt/Abfahrt Straß passiert. GrInsp XXXX habe deswegen zur gleichen Zeit telefonisch den Disziplinarbeschuldigten kontaktiert, der angegeben habe, noch immer durch eine Amtshandlung gebunden zu sein.

Der Disziplinarbeschuldigte habe im Zeitraum von 16:20 Uhr bis 17:50 Uhr (Messungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen) keine Anhaltungen durchgeführt und keinen einzigen Teilnehmer an diesem illegalen Straßenrennen beanstandet. Er fuhr auf der dem Rennverlauf entgegengesetzten Richtungsfahrbahn der A9 Richtung Norden und sei um ca. 16:30 Uhr in der Dienststelle eingerückt. Zu einer Kontaktaufnahme mit dem eingesetzten Beamten für die Radarmessungen oder eine Informationseinholung (Funkanfragen bei anderen eingesetzten Kräften) sei es nicht gekommen. Der Disziplinarbeschuldigte habe keinerlei Aktivitäten gesetzt sich über den Stand des Rennens und der aktuellen Situation zu informieren.

Der Disziplinarbeschuldigte habe im Zeitraum von 15.40 Uhr bis 17:00 Uhr keinen Einsatzbefehl erhalten und habe es keinen dienstlich notwendigen Grund gegeben den vereinbarten Anhaltungsort zu verlassen und den Einsatz gegen die Teilnehmer dieses illegalen Straßenrennens abzubrechen.

Zu Punkt 2. wurde ausgeführt, dass am 10. Juni 2017, um 17:02 Uhr, bei der LLZ (Landesleitzentrale) ein Notruf eingegangen sei, wonach auf der A9, Richtungsfahrbahn XXXX, 3 Sportwägen, verkehrsgefährdend/verkehrsbehindernd unterwegs seien. Die Einsatzzentrale habe die zuständige API XXXX angewiesen, diesen Einsatz zu übernehmen. Zuständig für die Einsatzübernahme und Abklärung der Situation vor Ort sei die Streife XXXX gewesen, besetzt unter anderem mit dem Disziplinarbeschuldigten.

Der Disziplinarbeschuldigte, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Dienststelle aufgehalten habe, habe den Einsatzbefehl ignoriert und sei nicht ausgerückt. Er verblieb weiterhin in der API XXXX. Er unterließ es auch die LLZ darüber zu informieren, oder dafür zu sorgen, dass andere Einsatzkräfte den Sachverhalt abklären würden.

Der Sachverhalt zu Punkt 1. gegen den Disziplinarbeschuldigten stütze sich auf die Zeugenaussage des GrInsp XXXX.

Der Disziplinarbeschuldigte habe angegeben, er habe keinen Befehl von einem Vorgesetzten erhalten. Wegen einer Amtshandlung habe er die Funksprüche offenbar überhört. Beim Anruf des Radarbeamten sei er davon ausgegangen, dass es sich nur um ein Auto handeln würde und sei er deshalb auf der A9 in die Gegenrichtung gefahren.

Auf dem Notruf habe er nicht reagiert, weil kein Kennzeichen bekannt gewesen sei und er ohnehin zu spät gekommen wäre.

Zur Verfahrenseinleitung wurde ausgeführt, für die Einleitung reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, die die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden.

Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen würden, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne.

Zu Punkt 1. wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte als Beamter der Landesverkehrsabteilung überwiegend für die Vollziehung der straßenpolizeilichen Vorschriften und daraus folgend, für die Sicherheit auf öffentlichen Straßen - konkret für die Autobahn im Überwachungsbereich der API XXXX - verantwortlich sei. Diese Verantwortung müsse er gemäß § 43 Abs. 1 BDG selbstständig wahrnehmen (arg.: aus eigenem Antrieb) und könne er sich nicht darauf berufen, nur bei konkreten Anordnungen von Vorgesetzten tätig werden zu müssen. Die Überwachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei für die Autobahnpolizei eine klassische polizeiliche Aufgabe und sei in jedem Fall von den diensthabenden Beamten selbstständig wahrzunehmen. Der Disziplinarbeschuldigte habe nachweislich Kenntnis vom illegalen Straßenrennen gehabt; er hätte sich daher aus eigenen Antrieb heraus über die aktuelle Lage (z.B. Standort und Anzahl der Teilnehmer an diesem Rennen) informieren und danach situationsadäquat reagieren müssen. Das vorzeitige Verlassen jenes Standortes, der in Abstimmung mit den für die Radarmessungen eingeteilten Beamten der LVA vereinbart worden sei, ohne wichtigen dienstlichen Grund (es gab keinen konkreten Befehl einen Einsatz oder eine bestimmte Amtshandlung zu übernehmen), sei vor dem Hintergrund des für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit wichtigen Einsatzes nicht zulässig. Die Angabe des Disziplinarbeschuldigten, dass er geglaubt habe, es sei nur ein (!) Rennteilnehmer unterwegs, sei geeignet, die Verdachtslage gegen ihn zu erhärten. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht nur jegliche aktive Informationseinholung unterlassen habe, sondern sich offenbar überhaupt nicht um dieses Ereignis kümmern wollte. Es scheint nach derzeitiger Verdachtslage so, dass ihm die Sicherheit auf öffentlichen Straßen und die Ahndung von schweren Verwaltungsübertretungen (Verfolgung von Rasern) egal sei.

Zu Punkt 2. wurde ausgeführt, dass gemäß § 44 Abs. 1 BDG der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Das bedeute, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch der Verwaltungsgerichthof wiederholt entschieden habe, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und sei die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus der oben dargestellten Erlasslage ergebe sich, dass die LLZ als Organisationseinheit der Landespolizeidirektion berechtigt sei, Weisungen an nachgeordnete Dienststellen zu erteilen. Die sei auch Zweck einer Einsatzzentrale, wie sie die Landesleitzentrale der LPD XXXX sei. Laut Diensteinteilung vom 10. Juni 2017 sei die Außendienststreife "XXXX" (damit der Disziplinarbeschuldigte) zuständig für die Bearbeitung der über Notruf erstatteten Anzeige und der Klärung des Sachverhaltes gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte habe auf diesen Notruf überhaupt nicht reagiert; weder kümmerte er sich selbst um eine rasche Aufklärung der Sache, noch setzte er eine andere Streife vom Sachverhalt in Kenntnis oder leitete er irgendwelche Maßnahmen ein. Er verweigerte schlicht die Dienstleistung und zwar ohne den wahren Sachverhalt und die Situation am Tatort auch nur annähernd beurteilen zu können. Das Verhalten des Beamten sei - nach derzeitiger Verdachtslage - nichts anderes, als die vorsätzliche Verweigerung einen angezeigten Sachverhalt zu erheben.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben.

Im Hinblick auf Spruchpunkt 2. dieses Bescheides ergebe sich der Verdacht des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB. Die Disziplinarkommission habe daher mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 die Staatsanwaltschaft XXXX vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2017 zugestellt.

2. Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass das BDG einzelne Tatbestände von "Dienstpflichten" aufstelle.

Allerdings seien diese durch zahlreiche unbestimmte Begriffe gekennzeichnet, die der Disziplinarbehörde einen erheblichen Spielraum einräumen würde, Verhaltensweisen als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren.

So auch im gegenständlichen Fall, wo die Disziplinarkommission diesen erheblichen Spielraum ohne jedoch auf die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten näher einzugehen, einseitig zu ihren Gunsten ausnütze.

Unter Treuepflicht verstehe man, dass der Beamte sich stets die dienstlichen Interessen vor Augen zu halten habe und "zu voller Hingebung an die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes" verpflichtet sei.

Daraus folge, dass der Beamte andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen habe.

Daraus ergebe sich Folgendes:

Der Beamte sei demnach verpflichtet seine dienstlichen Aufgaben unter voller Hingabe an die dienstlichen Interessen und der gänzliche Unterordnung seiner eigenen - dieses Interesse ergebe sich aus dem Gebot der "Unparteilichkeit" - zu erfüllen; er habe daher insbesondere Gewissenhaftigkeit an den Tag zu legen.

Unter "Gewissenhaftigkeit" verstehe man, dass der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit "für die Erfüllung der im übertragenen Aufgaben einzustehen habe".

Daraus sei ersichtlich, dass die Begriffe "Treue und Gewissenhaftigkeit" - insoweit sie eine Handlungsanforderung darstellen - sich seit jeher weitgehend inhaltlich gedeckt hätten und inhaltlich decken würden und bedürfe es keiner weiteren Ausführung mehr.

Dem Wort "engagiert" komme eher programmatischer Charakter zu, insoweit serviceorientiertes, zügiges, flexibles, verantwortungsbewusstes und eigenverantwortliches Handeln von einem Beamten erwartet werde.

Unter Eigeninitiative verstehe man die Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben aus eigenem "zu besorgen" und sei wohl so zu verstehen, dass in erster Linie klargestellt werde, dass jeder Beamte seine Aufgaben auch ohne konkrete Anweisungen zu erfüllen habe.

Stelle man nun das gesamte bisherige dienstliche Verhalten, explizit am 10.6.2017, den Anschuldigungen gegenüber, so habe der Beschwerdeführer gegen keine Begriffe des § 43 Abs. 1 BDG - auch unter der Prämisse der Möglichkeit der Disziplinarbehörde in einem erheblichen Spielraum zu Verhaltensweisen als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren -verstoßen.

Gegenteilig sei der Beschwerdeführer am 10.6.2017 trotz einer schweren Krankheit zum Dienst erschienen, dies ob des Umstandes, dass wie überall, auch bei ihnen, Personalmangel gegeben sei. Hieraus ergebe sich die ihm aufgetragene Treuepflicht unter der Prämisse der inhaltlichen Deckung des terminus Gewissenhaftigkeit seine eigenen Interessen (gesundheitliche) den dienstlichen Interessen untergeordnet zu haben.

Aus der ihm übermittelten Mail mit dem Inhalt, "die AP XXXX möchte diesbezüglich morgen einen Schwerpunkt mit der Abstandsstreife ansetzen und wird vom VKP Ilztal eine mit Ausleitung durchführen", sei eine Weisung, irgendwelche Tätigkeiten durchzuführen, nicht herauszulesen, sondern habe lediglich für ihn bzw. uns eine Information dargestellt. Zielführende Maßnahmen seien seitens der übergeordneten Behörde nicht veranlasst worden. Er habe sich dann um ca. 14:00 Uhr aus eigenem im Bereich der A9 in südlicher Richtung der Dienststelle mit dem zuständigen Radarmesser (Kollege XXXX) in Verbindung gesetzt bzw. an seinen Standort getroffen. Er habe dies, wie erwähnt, aus eigenem durchgeführt und nach dem bis ca. 15:00 Uhr keinerlei Sportwagen aufgetaucht sei, sich zur AGM XXXX begeben, um die Diensthandynummer einzuholen bzw. Telefonnummern ausgetauscht und diese Diensthandynummer der AGM-XXXX an Kollegen XXXX weitergegeben, um im Bedarfsfall Sofortmaßnahmen gegen das illegale Wettrennen setzen zu können. Danach sei er Richtung Norden gefahren und habe aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung zwei Organmandat eingehoben.

Sein gesamtes Verhalten sei aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeiten nicht unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG subsumierbar und hätte die Disziplinarkommission bei richtiger rechtlicher Beurteilungen und ordnungsgemäßer Würdigung seiner Angaben davon auszugehen gehabt, dass er eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG zu keiner Zeit begangen habe, insbesondere ob seiner vorherrschenden Disziplin gegenüber der Dienstbehörde.

Ein Eingang über Notruf bei der Landesleitzentrale stelle selbstverständlich eine Weisung zur Verfolgung dar. Diese habe jedoch aufgrund der zu diesem Zeitpunkt akut werdenden gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers aus gerechtfertigten Gründen nicht befolgt werden können. Ein gerechtfertigter Grund bedinge jedenfalls ein Aktivwerden um die hier angesprochene Problematik anders zu lösen. Doch aufgrund des Nichtvorliegens von Fahrzeugdaten, Fahrzeugmarken, insbesondere Kennzeichen hätte ein Aktivwerden nie zu einem befriedigenden Ergebnis geführt.

Die Verhältnismäßigkeitskomponente sei seitens der Disziplinarkommission überhaupt nicht ins Auge gefasst, jedoch sei außerhalb des ihr eingeräumten erheblichen Spielraumes eine Dienstverweigerung angenommen worden.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes hätte jedoch die Disziplinarkommission davon auszugehen gehabt, dass eine Dienstverweigerung nicht vorliege.

Insoweit § 44 Abs. 1 BDG den Beamten also verpflichte "aus eigenem" bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben tätig zu werden, handle es sich nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage um dieselbe Pflicht, wie sie schon im § 43 Abs. 1 BDG normiert sei; habe der Beamte diese verletzt, so könne ihm nicht - in Idealkonkurrenz -gleichzeitig der Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG angelastet werden (vergleiche auch VwGH vom 22.02.2006, 2005/09/0147; 19.04.2007, 2005/09/0118). Sohin sei dem Beschwerdeführer der § 44 Abs. 1 BDG dem Grunde nach nicht anzulasten.

3. Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 (eingelangt beim BVwG am 05.12.2017) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten

Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

1.2. Zum Sachverhalt

Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor.

Für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ist der Sachverhalt ausreichend geklärt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu den hinreichenden Verdachtsgründen ist auszuführen, dass sich diese aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Zeugenaussage von GrInsp XXXX zu Punkt 1. und den Angaben der Zeugin XXXX zu Punkt 2. ergeben.

Die von der Verteidigung angeführten Argumente sowie die widersprüchliche Verantwortung des Beschwerdeführers reichen nicht aus, um bereits in diesem Stadium des Verfahrens den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auszuräumen.

So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz Kontaktes mit dem Radarbeamten davon ausging, dass in seinem Bereich Teilnehmer des illegalen Straßenrennens nicht ankommen würden und er deshalb den Grenzposten Spielberg verlassen hatte.

Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass trotz Meldung der Landesleitzentrale der Beschwerdeführer davon ausging, dass die Klärung des Sachverhalts nicht möglich sei, da für den Fall, das er tatsächlich medizinisch versorgt habe werden müssen, die Möglichkeit bestanden hätte, diese Meldung an andere Stellen oder Kollegen weiterzuleiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

§ 44 BDG 1979 lautet:

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

§ 91 BDG 1979 lautet:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."

§ 118 BDG 1979 lautet:

"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."

§ 123 BDG 1979 lautet:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtet, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017 und vom 05.03.2015 Zlen 2014/09/0007, 0008, 0023 und 0035).

Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.

Die Disziplinarkommission hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt.

Zusammengefasst haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war insgesamt nicht geeignet, den hinreichenden Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, zu erschüttern.

Ob der Beamte tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Polizist,
Sicherheitsexekutive, Verdachtsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2178841.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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