TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W103 2186406-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2

Spruch

W103 2186406-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 543945004-14839752, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, aus dem Raum XXXX zu stammen, dem orthodoxen Glauben und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören. Sie spreche ukrainisch, russisch, englisch und deutsch und habe im Herkunftsstaat zunächst die Grundschule besucht, anschließend habe sie in XXXX und in XXXX studiert; seit 2011 studiere sie an der Universität XXXX. In der Ukraine habe sie keine Angehörigen mehr, ein Bruder lebe in Russland. Im Jahr 2008 sei sie im Besitz eines gültigen Visums nach Schweden gelangt, wo sie bis 2011 legal gelebt und gearbeitet hätte; im Jahr 2011 sei sie mit ihrem ukrainischen Pass, jedoch ohne gültiges Visum, nach Österreich gekommen, um an der Universität zu studieren. Sie habe von der Universität einen Bescheid über die Zulassung zum Studium erhalten und eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Zum Grund ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin an, in der Ukraine herrsche Bürgerkrieg und sie habe niemanden mehr dort. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie an der Universität XXXX studiere. Sie sei beim XXXX gewesen und habe die notwendigen Papiere vorgelegt, doch sei ihr nicht geholfen worden, obwohl sie jedes Semester Studiengebühren bezahle und selbst versichert wäre. Dennoch habe sie keinen Aufenthaltstitel (Studentenvisum) erhalten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da in der Ukraine Krieg herrsche. Die Beschwerdeführerin legte ihren (abgelaufenen) ukrainischen Reisepass im Original vor (vgl. AS 11 ff).

Am 28.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, in der Ukraine habe sie nur noch weitschichtige Verwandte. Im Herkunftsstaat habe sie eine universitäre Ausbildung als Pädagogin für englische und deutsche Sprache und Literatur abgeschlossen, anschließend habe sie ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert, danach habe sie an der gleichen Einrichtung Psychologie studiert. Von 2012 bis 2014 habe sie im Fach XXXX an der Universität XXXX studiert, 2014 habe sie aufgehört, da sie das Studium nicht mehr finanzieren habe können. Nach Abschluss ihres ersten Studiums habe sie zwei Jahre lang als Dolmetscherin und Übersetzerin in der Ukraine gearbeitet, danach habe sie bis 2007 Englisch an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichtet. Ab 2005 habe sie auch beim XXXX sowie als Dolmetscherin bei einem privaten Bauunternehmen und als Sprachtrainerin bei einem Buchhaltungsunternehmen gearbeitet. Von 2008 bis 2010 habe sie an der Universität XXXX gearbeitet. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, sie leide an keinen Erkrankungen und sei im September 2010 legal mit einem Visum nach Österreich eingereist, wo sie sich seither durchgehend aufhalte. In den Jahren 2013/2014 sei der Bürgerkrieg in der Ukraine ausgebrochen; es sei nicht ungefährlich für sie gewesen, in XXXX zu bleiben. Auf der Universität habe man ihr geraten, einen Asylantrag zu stellen. Nachgefragt, habe sie einen Aufenthaltstitel aus Studentin besessen; dazu wurde seitens des Bundesamtes angemerkt, dass laut IFA-Abfrage der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingestellt worden wäre und kein Titel erteilt worden sei. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte dem Magistrat Dokumente vorlegen müssen, was sie jedoch nicht gemacht hätte. In Österreich besuche sie in ihrer Freizeit die Kirche und freie Veranstaltungen auf der Universität, zweimal wöchentlich helfe sie bei einem Sozialmarkt. Sie führe keine Lebensgemeinschaft und habe einige Freunde in Österreich. Ihren Lebensunterhalt bis zur Asylantragstellung habe sie durch Ersparnisse aus der Ukraine finanziert, seither lebe sie von der Grundversorgung. Beim AMS sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als Asylwerberin nicht arbeiten dürfe. Sie gehöre keinem Verein oder einer Organisation an. Nach ihren konkreten Fluchtgründen gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich zur Flucht ins Ausland entschlossen zu haben, da sie in der Ukraine keine Zukunft gehabt hätte. Für eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages hätte sie Schmiergeld zahlen müssen. Wegen der Aufregungen bei der Arbeit habe sie auch gesundheitliche Probleme bekommen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei in der Ukraine weder verfolgt, noch bedroht worden. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte die Beschwerdeführerin, keine Arbeit zu finden. Man müsse Schmiergeld bezahlen und sie habe keine finanzielle Möglichkeit, um zu überleben; es gäbe keine Sozialhilfe von Seiten des Staates. In Österreich könne sie ihre Ausbildung abschließen und einen Job finden, sie fühle sich in die Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführerin wurden anschließend die zu ihrem Herkunftsstaat herangezogenen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommen Niederschrift durch ihre Unterschrift.

Die Beschwerdeführerin legte, neben ihrem ukrainischen Reisepass, eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, ihren ukrainischen Führerschein, ihren Lebenslauf auf Englisch und Deutsch, diverse Unterlagen über ihr Studium an der Universität XXXX, ein Schreiben einer Allgemeinmedizinern vom 28.10.2013, Empfehlungsschreiben sowie diverse Universitätsdiplome vor.

Am 13.09.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bezogen auf die Situation in der Ukraine ein (vgl. AS 99 ff). In dieser wurde insbesondere auf die integrative Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich Bezug genommen, vor deren Hintergrund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig zu erachten wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen weiteschichtigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei hier sowohl sprachlich, als auch beruflich integriert. Sie spreche sehr gut Deutsch und arbeite seit längerer Zeit ehrenamtlich für einen Sozialmarkt, darüber hinaus begleite sie russischsprachige Menschen zu Arztterminen und fungiere als Dolmetscherin. Aufgrund einer nunmehr vorgelegten Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung sei von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Beziehungen zur Ukraine seien demgegenüber nur mehr außerordentlich schwach ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes nicht habe bewusst sein müssen, sie sei unbescholten und die Dauer des nunmehrigen Asylverfahrens sei der Behörde zuzurechnenden überlangen Verzögerungen geschuldet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle demnach einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 EMRK dar. Beiliegend wurden ein auf Deutsch abgefasstes Schreiben der Beschwerdeführerin zum ihr ausgehändigten Länderinformationsblatt, ein Schreiben eines ukrainischen Unternehmens vom 05.09.2017, in welchem eine Anstellung der Beschwerdeführerin in einer in Österreich geplanten Niederlassung in Aussicht gestellt wird, Unterstützungsschreiben vom 24.08.2017, vom 01.09.2017, vom 21.08.2017, vom 04.09.2017 und vom 07.09.2017, sowie eine Bestätigung einer Ärztin, demzufolge die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren Patienten zu Terminen begleitet und für diese als Übersetzerin fungiert hätte, übermittelt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde über diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Das Bundesamt stellte Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ginge derzeit keiner legalen Beschäftigung nach und erhielte soziale Unterstützung vom Staat. In der Ukraine habe sie elf Jahre lang Schulen besucht, anschließend ein Studium absolviert und zwei Jahre lang in der Ukraine gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in der Ukraine, sie spreche Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Bezüglich ihrer Fluchtgründe werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine verlassen hätte, da sie für eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses Schmiergeld hätte zahlen müssen. Nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder künftig sein würde. Es hätten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer sonstigen besonderen Gefährdung im Falle einer Rückkehr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer guten Schul- und Berufsbildung, welche an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden würde. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und sei dort vor ihrer Ausreise berufstätig gewesen, sodass sie ihren Lebensunterhalt erwirtschaften habe können. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich; sie sei seit September 2010 im Bundesgebiet aufhältig, doch sei festzuhalten, dass diese beinahe vier Jahre illegal in Österreich gelebt hätte und ihren Aufenthalt erst durch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2014 legalisiert habe. Eine Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch und sei ehrenamtlich tätig, doch sei ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich insofern als zulässig.

3. Am 12.02.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten Bescheides richtet (vgl. AS 168). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe richtigerweise erkannt, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weder asylrelevante Verfolgung drohe, noch lägen Gründe vor, welche die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würden, zumal die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, sich zumindest auf bescheidenem Niveau eine Existenz aufzubauen. In Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung sei der Behörde jedoch eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anzulasten, welcher richtigerweise eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Es handle sich um einen textbausteinartigen Bescheid, welcher sich nicht mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetze. Es sei zu keinem Zeitpunkt Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich zu umgehen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Im vorliegenden Fall würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2010 in Österreich aufhältig und verfüge über bemerkenswerte Deutschkenntnisse, welche sie sich durch ihr Studium und ihren Aufenthalt in Österreich erworben hätte. Wie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den Empfehlungsschreiben ersichtlich, verfüge diese über ein großes soziales Netz, was von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen worden wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Eindruck verstärken, dass die Behörde ungenau gearbeitet hätte. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihr Aufenthaltsstatus unsicher gewesen wäre, sondern Jahre davor. Sie sei seit 2010 in Österreich und habe bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachginge und von der Grundversorgung lebe, doch sei zu berücksichtigen, dass diese bereits eine Einstellungszusage eines näher genannten Unternehmens habe; außerdem arbeite sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Verwandten mehr hätte, welche sie unterstützen könnten. Demzufolge werde um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ersucht. Beiliegend übermittelt wurden (die bereits vorgelegte) Beschäftigungszusage, der Lebenslauf der Beschwerdeführerin, diverse Referenzschreiben bzw. Bestätigungen über Übersetzungstätigkeiten der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu ihrem Studium an der Universität XXXX, Todesurkunden ihrer Eltern sowie ein Schreiben ihrer Hausärztin.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2018 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Ukraine, welche die im Spruch ersichtlichen Personalen führt. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, bevor sie am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Seit 27.01.2001 verfügt sie über aufrechte Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie reiste zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium an der Universität XXXX auf, welches sie jedoch aus finanziellen Gründen im Jahr 2014 beendete. Die Beschwerdeführerin spricht Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Während ihres langjährigen Aufenthalts baute sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung, vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz lebte sie eigenen Angaben zufolge von Ersparnissen aus der Ukraine. Zweimal wöchentlich arbeitet sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt, daneben fungierte sie in ihrem privaten Umfeld teils als Übersetzerin. Sie legte eine Zusage einer ukrainischen Firma über eine Anstellung in einer geplanten Niederlassung in XXXX vor. Die Beschwerdeführerin musste sich während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts der Unsicherheit eines weiteren respektive dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein.

Die Beschwerdeführerin, welche aus dem Raum XXXX im Westen der Ukraine stammt, verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Schule und anschließend Universitätsstudien absolvierte. Vor ihrer Ausreise ging sie zwei Jahre lang einer Berufstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat nach. In der Ukraine sind aktuell nur mehr entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage.

Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten an, aus welchen sich (auszugsweise) Folgendes ergibt:

1. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017).

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a).

Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

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FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017

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2. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a).

Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).

Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem 16. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem 14. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).

Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016).

Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel 7. Korruption und 5. Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.)

Quellen:

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BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine

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GP - GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017

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Lexology (19.4.2016): Steps towards decentralization: new rules approved for registering place of residence, http://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=1d291a7f-342c-4bc0-8239-7e45af5534ca, Zugriff 13.7.2017

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NRC - Norwegian Refugee Council (2016): Voices from the East. Challenges in Registration, Documentation, Property and Housing Rights of People Affected by Conflict in Eastern Ukraine, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/voices-from-the-east_report_ukraine-des-2016.pdf, Zugriff 13.7.2017

-

SMS - State Migration Service (31.5.2016): Registration of residence,

http://en.migraciya.com.ua/news/migraciinepravo/en-registration-of-residence/, Zugriff 13.7.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017

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VB des BM.I in Kiew (21.7.2017): Bericht des VB, per E-Mail

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3. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab 1. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab 1. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017).

Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

3.1. Sozialsystem

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017).

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am 6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017).

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).

Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).

Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016).

Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017).

Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017

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BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (13.7.2015): Question & Answer, BDA-6152

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OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.6.2016): Report on the human rights situation in Ukraine - 16 February to 15 May 2016,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

5. Rückkehr

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin basieren auf den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen unbedenklichen Berichten, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Auch die Beschwerdeführerin ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3. Die Feststellungen zur Identität und zur ukrainischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den in Vorlage gebrachten Identitätsdokumenten (insbesondere ihrem ukrainischen Reisepass, vgl. AS 11 ff) in Zusammenschau mit ihren glaubhaften Angaben.

2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2017 sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte und sich sohin der Unsicherheit eines dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet stets im hohen Maße bewusst sein musste, ergibt sich daraus, dass im Verfahrensverlauf keine Hinweise darauf zu Tage getreten sind, dass die Beschwerdeführerin vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz über einen gültigen Aufentstitel verfügte. Sie gab an, ohne gültiges Visum ins Bundesgebiet gelangt zu sein (AS 7). Einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar am 01.02.2011 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gestellt hat, doch wurde das diesbezügliche Verfahren mit 28.12.2012 eingestellt. Dieser Umstand wurde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt auch vorgehalten, wozu sie lediglich angab, die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt zu haben (AS 96). Auch darüber hinaus wurde - auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes - nicht dargelegt, aufgrund welchen Titels sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz als legal erwiesen hätte. Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt ein schützenswertes Privatleben in Österreich begründet hätte, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts nicht bewusst gewesen wäre, nicht gefolgt werden.

2.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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