Entscheidungsdatum
22.02.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W235 2174944-1/9E
W235 2174941-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.
XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide: StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 1149384407-170472937 (ad 1.) sowie Zl. 1149384810-170472953, beschlossen:
A)
Die Asylverfahren werden gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Einstellungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.04.2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (= Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 24.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Am 19.02.2018 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation ausgereist sind. Diesem E-Mail beigelegt war die Ausreisebestätigung von IOM (= International Organization for Migration) vom 16.02.2018, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer am XXXX .02.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
2.2. Im vorliegenden Fall sind beide Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb die jeweiligen Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen waren.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2174941.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018