TE Bvwg Beschluss 2018/2/22 W108 2135907-1

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W108 2135907-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, GZ: W108 2135907-1/2E, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2016 "100 Jv 5745/16v-33a-II (003 Rev 5405/16y)" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, GZ: W108 2135907-1/2E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.08.2016 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund eines Versehens wurde die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2016 statt richtig mit "100 Jv 5745/16v-33a-II (003 Rev 5405/16y)" falsch mit "100 Jv 5746/16v-33a-II (003 Rev 5405/16y)" bezeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 4 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in jederzeit von Amts wegen möglich.

Die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (des Anfechtungsgegenstandes) im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist anhand des übrigen Inhaltes des Erkenntnisses sowie des Akteninhaltes klar erkennbar; es ist offenkundig, dass hier bloß ein Fehler hinsichtlich einer Ziffer (nämlich falsch 5746 statt richtig 5745) vorliegt und der angefochtene Bescheid im Übrigen richtig bezeichnet wurde. Es handelt sich um eine teilweise unrichtige Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal der angefochtene Bescheid nicht "ausgewechselt" wird und kein Zweifel besteht, was der Gegenstand der Anfechtung mit der Beschwerde und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist.

Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

angefochtener Bescheid, Berichtigung der Entscheidung, Geschäftszahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2135907.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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