TE OGH 2017/12/20 8Ob151/17i

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. J*****, hier wegen Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Wien, Senatspräsidentin *****, ***** und *****, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2017, GZ 11 Nc 23/17t-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 29. 6. 2017, AZ 13 Nc 22/17k, wies der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien einen Ablehnungsantrag des Schuldners gegen Mitglieder des Senats 6 des Oberlandesgerichts Wien zurück. Irrtümlich wurde die Rechtskraft dieses Beschlusses bestätigt, obwohl noch keine Zustellung an den Schuldner erfolgt war. Daraufhin entschied der Senat 6 des Oberlandesgerichts Wien in den Rechtsmittelverfahren, in denen die Ablehnung erfolgt war.

Aufgrund dieser Entscheidung lehnte der Schuldner am 4. 9. 2017 die an dieser Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats 6 erneut mit der Begründung ab, diese hätten, obwohl über seinen Ablehnungsantrag noch nicht entschieden worden sei, eine Entscheidung getroffen.

Mit Beschluss vom 11. 10. 2017, AZ 13 Nc 45/17t, wies der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag zurück. Die Mitglieder des Senats 6 hätten nur Kenntnis vom Zurückweisungsbeschluss haben können, ihnen könne weder die irrtümlich erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung noch die verfrühte Entscheidung vorgeworfen werden. Beides begründe auch keine Befangenheit.

Verbunden mit einem Rekurs gegen diesen Beschluss lehnte der Schuldner die Mitglieder des Senats 13, Senatspräsidentin *****, ***** und ***** als befangen ab. Obwohl diesen bekannt gewesen sei, dass ihre vorangehende Entscheidung ihm nicht zugestellt worden sei, hätten sie neuerlich eine Entscheidung getroffen, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestanden habe. Sie hätten erst die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. 6. 2017 abwarten müssen. Die abgelehnten Richter erklärten, sich nicht befangen zu fühlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag zurück. Dass die Bestätigung der Rechtskraft betreffend der Entscheidung vom 29. 6. 2017 verfrüht erfolgt sei bzw ihre Aufhebung „untauglich“ versucht worden sei, könne allenfalls als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden, stelle als solches aber keinen Grund für eine Ablehnung dar. Weshalb der Senat 13 nicht berechtigt gewesen sei, vor der Rechtskraft des Beschlusses vom 29. 6. 2017 über den neuerlichen Ablehnungsantrag zu entscheiden, sei nicht nachvollziehbar.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, seinem Ablehnungsantrag Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Schuldner macht geltend, dass die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Beschlusses „inhaltsleer“ seien. Offen bleibt allerdings, ob und gegebenenfalls inwiefern er den vom Oberlandesgericht Wien chronologisch dargestellten und der rechtlichen Beurteilung vorangestellten bisherigen Verlauf als unrichtig erachtet oder darüber hinausgehende Feststellungen vermisst. Insoweit kann auf diesen Vorwurf nicht weiter eingegangen werden.

Rechtlich verweist der Schuldner neuerlich darauf, dass die abgelehnten Richter nicht vor Rechtskraft des Beschlusses vom 29. 6. 2017 über seinen späteren Ablehnungsantrag hätten entscheiden dürfen.

Richtig hat aber bereits das Oberlandesgericht Wien darauf verwiesen, dass keine Veranlassung bestand, mit der Entscheidung zuzuwarten. Es handelt sich um voneinander unabhängige Ablehnungsanträge, die auf unterschiedliche Ablehnungsgründe gestützt wurden und daher auch unabhängig voneinander zu entscheiden sind. Der Beschluss vom 29. 6. 2017 ist ebensowenig geeignet, die Entscheidung über den später gestellten Ablehnungsantrag zu präjudizieren wie umgekehrt die spätere Entscheidung Einfluss auf die Entscheidung über den früheren Antrag hat.

In der bekämpften Entscheidung wurde darüber hinaus richtig darauf verwiesen, dass weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund bildet (RIS-Justiz RS0111290). Selbst wenn daher von einer Unrichtigkeit der Entscheidung, sei es aufgrund des Entscheidungszeitpunktes oder des Inhalts auszugehen wäre, könnte das für sich allein keine Ablehnung begründen.

Dem Rekurs des Schuldners war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

;

Textnummer

E120675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00151.17I.1220.000

Im RIS seit

04.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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