TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/3 99/01/0222

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. der AK, geboren am 31. Oktober 1970, 2. des mj. SK, geboren am 2. Dezember 1994, und 3. des mj. LK, geboren am 14. September 1996, die Kinder vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle in T, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Jänner 1999, Zl. 205.992/0-IV/10/98, betreffend Erstreckung von Asyl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Jänner 1999 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2000, Zl. 99/01/0353, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1999 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 1999 abgewiesen worden sei. Die Erstreckung von Asyl sei nicht möglich, weil damit die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über den Erstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters abweisenden Bescheides mit dem angeführten Erkenntnis vom 19. Jänner 2000 ist das Verfahren über diesen Antrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem die Erstreckungsanträge der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, ist daher vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zlen. 98/01/0343, 99/01/0052). Er war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010222.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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