TE OGH 2018/1/10 14Ns91/17v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Alice T***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 39 U 134/17w des Bezirksgerichts Hernals und zu AZ 18 U 365/17z des Bezirksgerichts Linz geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 

60 Abs 1 zweiter Satz

OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Linz zu führen.

Text

Gründe:

Mit am 24. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Hernals eingebrachtem Strafantrag vom 10. Oktober 2017 legte die Staatsanwaltschaft Wien Alice T***** zur Last, sie habe ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber Nikola K***** von 1. Jänner 2014 bis 1. Oktober 2017 gröblich verletzt, und erachtete durch dieses Verhalten das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB verwirklicht (ON 11).

Das Bezirksgericht Hernals überwies die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit dem Bezirksgericht Linz (§ 38 erster Satz StPO; ON 1 S 3 verso). Dieses nahm gleichfalls seine örtliche Unzuständigkeit an und verfügte die Vorlage der Akten – verfehlt über das Oberlandesgericht (Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 13; vgl den nur auf Delegierungen anzuwendenden § 590 Geo) – an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist jenes Gericht für das Hauptverfahren zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung hätte leisten sollen, also in der Regel dessen Wohnsitz (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt (Markel in WK2 StGB § 198 Rz 64), ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1). Aus § 37 Abs 2 StPO ergibt sich der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln, weshalb von mehreren Wohnsitzen innerhalb des Tatzeitraums der früheste den Ausschlag für die Zuständigkeit gibt (RIS-Justiz RS0126604, RS0127231 [T3]).

Da die Angeklagte nach der Aktenlage (ON 14) bis zum 18. März 2014 im Sprengel des Bezirksgerichts Linz polizeilich gemeldet war, ist insoweit – mangels gegenteiliger Hinweise (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 4) – von einem dort gelegenen (früheren) Tatort auszugehen.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00091.17V.0110.000

Im RIS seit

03.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten