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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des AB in Wien, vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Strohgasse 10/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. März 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1999-86, betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 1. November 1998 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die für den 1. Oktober 1998 vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht eingehalten und sich erst am 2. November 1998 wieder gemeldet habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Wesentlichen der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/03/0354, entschiedenen Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt daher der Hinweis auf dieses Erkenntnis.
Es war somit auch vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2000, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 3. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030125.X00Im RIS seit
18.10.2001