Entscheidungsdatum
06.02.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs3Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Müller über die Beschwerde der K. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom 05.10.2016, Zl. MA37/383365-2016-1, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Fa. K. GmbH, wird gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm §§ 11 und 17 VwGVG iVm § 4 Ziviltechnikergesetz 1993 als berufsmäßiger Parteienvertreter im Beschwerdeverfahren zu MA37/163112-2016-1 vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zugelassen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 05.10.2016, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Bürogebäudes versagt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.10.2016 eine Beschwerde im Namen der Ae. GmbH von Herrn Dipl.-Ing. A. K. für die K. GmbH, eingebracht.
Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Ziviltechnikergesetz: Ein Einschreiten eines Ziviltechnikers als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang von Architekten gemäß § 4 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016, umfasst.
Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass Dipl.-Ing. A. K. für die K. GmbH, diesen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Ziviltechniker erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich – im Zusammenhalt mit der äußeren Form der Eingabe (Briefkopf mit Bezeichnung als Ziviltechniker, Stampiglie bei der Unterschrift) – klar aus dem Inhalt der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt.
Eine berufsmäßige Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Firma K. GmbH, im Beschwerdeverfahren in einer administrativen Baurechtsangelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Wien ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien betreiben.
Die Firma K. GmbH, war daher beschlussgemäß zur Vertretung der Ae. GmbH im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behörde, Behördenbegriff, Verwaltungsbehörde, Gericht, Berufung auf Vollmacht, Ziviltechniker, Bauverfahren, berufsmäßiger ParteienvertreterAnmerkung
VwGH v. 23.1.2018, Ra 2017/05/0090European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.V.075.1896.2017Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018