Entscheidungsdatum
26.01.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1985 geborenen) Herrn F. W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 11.10.2017, Zl. E/21050/VA/17, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG 1997, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nach am 17.01.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 01.10.2017 meldete die Polizeiinspektion ..., Wien, dem Verkehrsamt, dass am 01.10.2017 um 11:40 Uhr der Beschwerdeführer zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien, H. angehalten worden sei. Bemerkt sei, dass dieser Schwierigkeiten gehabt habe, seine Fahrspur zu halten. Es hätten folgende Symptome einer offensichtlichen Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt werden können: erweiterte Pupillen, eine träge Pupillenreaktion sowie glänzende Augen, schläfriges Verhalten während der gesamten Amtshandlung. Zu einem eventuellen Suchtmittelkonsum befragt, habe der Beschwerdeführer sinngemäß angegeben, heute in der Nacht einen Joint konsumiert und dann sein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben. Weiters habe bei diesem im Fahrzeug vermutlich Marihuana vorgefunden werden können. Der Beschwerdeführer sei dann zu einer amtsärztlichen Untersuchung überstellt worden. Der Amtsarzt habe keine Beeinträchtigung durch Drogen feststellen können. Um eine weitere Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit werde ersucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2017 forderte die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, den Beschwerdeführer auf, sich gemäß § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG 1997) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei Nichterfüllung dieser Aufforderung müsse dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, entzogen werden.
Begründend gab die belangte Behörde den Inhalt der polizeilichen Meldung vom 01.10.2017 und Teile des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung wieder. Weiters wurde begründend ausgeführt, es bestünden Bedenken, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze, weil er den Konsum von Suchtmittel nicht so weit einschränken könne oder wolle, um ihn eindeutig vom Lenken eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Auch deuteten die niederschriftlichen Angaben darauf hin, dass er bereits an den Konsum von Cannabis gewöhnt sei. Daher sei es dringend geboten, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeugs einer amtsärztlichen Überprüfung zu unterziehen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er merkte an, dass er am Vortag (des Anhaltetages) zu Mittag einen Joint konsumiert habe. Er sei als Aufnahmeleiter in der Filmbranche tätig und konsumiere er äußerst unregelmäßig Cannabis und nur dann, wenn es ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Diese Gelegenheiten fänden nur sporadisch, maximal einmal pro Monat statt.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, der in Begleitung von Herrn Mag. Dr. Fe. (für Rechtsanwalt …) als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte zunächst einen Pressebericht zur Information vor (wonach jeder dritter Jugendliche in der EU zumindest hie und da einen Joint rauche) und gab an, es gebe keine signifikanten Zahlen, dass „bekiffte“ Lenker an Verkehrsunfällen beteiligt seien.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:
„Ich bin im Filmgeschäft tätig und zwar als Aufnahmeleiter für österreichische Kinofilme. Am Tag vor der Anhaltung war das Abschlussfest von einem großen Filmprojekt. Es war dies in einem Lokal im 19. Bezirk. Ich habe dort bei einem Joint mitkonsumiert. Man kennt alle vom Team und wenn dann einer eine Runde geht, dann raucht man mit. Ein Kollege hat mir etwas geschenkt. Wir haben wahrscheinlich darüber geredet und hat er mir ein bisschen zugesteckt. Den Namen der Person, die mir das gegeben hat, will ich nicht bekannt geben. Er gab mir das für den Eigenkonsum, ich kauf nie was. Das Team umfasste so um die 40 bis 50 Personen. Ich war ca. ein bis zwei Stunden bei dieser Feier. Ich bin dann zu meiner Freundin nach T. gefahren, und zwar mit dem Zug. Ich habe dann in T. übernachtet. Am Sonntag bin ich dann am Vormittag mit dem Zug nach Wien gefahren. Ich habe mich mit meinem Bruder getroffen im ... Bezirk und borgte mir dieser sein Auto. Mit diesem Auto wollte ich heimfahren. Ich habe kein eigenes Auto. Ich habe das Auto gebraucht, weil ich am nächsten Tag in die Steiermark fahren wollte.
Zu dem von mir übergebenen Marihuana bin ich in weiterer Folge nicht mehr näher befragt worden. Ich habe schon dem Amtsarzt gegenüber erklärt, dass ich das Cannabis am Vortag zu Mittag konsumiert habe. Es stimmt nicht, dass ich gesagt habe, dass ich es in der Nacht konsumiert hätte. Ich war schon übermüdet, wir haben eine 60 bis 70 Stunden Woche und habe ich zwei Monate durchgearbeitet.
Über Befragen des BfV:
Ich hatte nie eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz. Ich hatte nicht wissentlich eine Wirkung wahrgenommen, ich war nicht komplett außer Gefecht gesetzt. Die Wirkdauer bei einem solchen Konsum ist in der Regel 2 bis 4 Stunden. Ich bin seit 15 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung. Ich hatte nie einen Verkehrsunfall. Ich wurde noch nie in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand angehalten.
Über Befragen des Verhandlungsleiters:
Während der Arbeit konsumiere ich kein Suchtgift. Ich konsumiere da nicht häufiger Suchtgift, um das durchzustehen. Es kommt vor, dass ich einmal im Monat das konsumiere, dann aber auch wieder ein paar Monate nichts. Das übergebene Marihuana wollte ich als Eigengebrauch konsumieren.“
Der Beschwerdeführer gab noch über Befragen seines Rechtsanwaltes an, mit 2Gramm (Marihuana) würden sich ca. 2-3 Joints ausgehen; es sei aber auch vielleicht weniger gewesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies in seinem Schlusswort auf die ständige Rechtsprechung und sein schriftliches Vorbringen.
Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG 1997 lauten (auszugsweise):
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
…
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
…
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…“
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):
„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
…
Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a) Alkoholabhängigkeit oder
b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
…
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
Mit Bescheid des Verkehrsamtes vom 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 aufgefordert, sich binnen 2 Wochen einer amtsärztliche Untersuchung zu unterziehen. Im Wesentlichen stützte sich die belangte Behörde auf den Inhalt einer polizeilichen Meldung vom 01.10.2017, wonach der Beschwerdeführer der Besatzung eines Streitwagens aufgefallen war, weil er Schwierigkeit gehabt habe, mit seinem Fahrzeug die Fahrspur zu halten. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle hätten die Einsatzbeamten erweiterte Pupillen, eine träge Pupillenreaktion und schläfriges Verhalten bemerkt; weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, in der Nacht einen Joint konsumiert und dann sein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer (unter Angaben von Judikatur des VwGH) aus, dass der von ihm zugestandene unregelmäßige (sporadische; max. einmal pro Monat) Konsum für sich betrachtet keinen Grund für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 sei. Er sei sehr wohl in der Lage, das Lenken eines Kraftfahrzeuges vom Konsum von Cannabis zu trennen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 01.10.2017 (Sonntag) um 11:40 Uhr zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer ist der Besatzung eines Streifenwagens aufgefallen, weil er Schwierigkeiten gehabt hat, die Fahrspur zu halten. In der polizeilichen Meldung sind auch einzelne Symptome festgehalten worden, die den Polizisten beim Beschwerdeführer aufgefallen sind und die ihrer Ansicht nach für eine Suchtmittelbeeinträchtigung sprechen könnten. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, in der Nacht eine Joint konsumiert und dann das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben. Auch habe bei ihm (vermutlich) Marihuana vorgefunden werden können. In der amtsärztlichen Untersuchung habe keine Beeinträchtigung durch Drogen festgestellt werden können (z.B. aber trockene Schleimhäute, ein leichter Tremor, ein unsicherer „Finger-Finger-Test“ und verminderte Konzentration). Was nun das im Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefundene Marihuana betrifft, so ist der Beschwerdeführer nach seiner Angabe weder gefragt (etwa bei weiteren Erhebungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft) worden, von wem er dieses Suchtmittel bekommen hat (diese Person könnte ja ein Drogenhändler sein) oder was er mit diesem Suchtmittel hätte machen wollen (selbst konsumieren oder weiter geben). In der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien weigerte sich der Beschwerdeführer anzugeben, von wem er das Marihuana bekommen hat.
Der Beschwerdeführer war zur fraglichen Zeit bei der X. GmbH in Wien, ... als Angestellter beschäftigt. In seiner Beschwerde führte er aus, er sei als Aufnahmeleiter in der Filmbranche tätig und sei er damals zu Mittag zu einer Abschlussfeier eingeladen gewesen. Er habe im Zuge dieser Feier wenige Züge eines Joints genommen. Es seien ihm – glaublich - 1-2 Gramm Cannabis geschenkt worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer weiters an, er kenne alle vom Team und wenn einer eine Runde gehe (mit einem Joint), dann rauche man mit. Ein Kollege von ihm habe ihm etwas geschenkt. Auf die Frage, wie es dazu gekommen ist, dass ihm ein Kollege Marihuana geschenkt hat, gab er an, wahrscheinlich hätten sie darüber geredet und habe ihn dieser ein bisschen zugesteckt. Zu dieser Zeit sei er übermüdet gewesen, sie hätten eine 60-70 Stunden Woche gehabt und habe er zwei Monate durchgearbeitet.
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. aus vielen das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2011/11/0026, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Wie sich aus § 14 FSG-GV ergibt, berührt ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hiezu das erwähnte Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/11/0026, mwN.). Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (vgl. abermals das genannte Erkenntnis Zl. 2011/11/0026, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Akteninhalt hat der Beschwerdeführer zugestanden, am Tag vor der Anhaltung zu Mittag wenige Züge an einem Joint genommen zu haben. Auch sprach er davon, dass er sporadisch, maximal einmal pro Monat Cannabis konsumiere.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (siehe das Erkenntnis vom 20.03.2012, Zl. 2009/11/0119). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Sachverhaltskonstellationen der gegenständlichen Art die Auffassung vertreten, dass ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht fehlender gesundheitlicher Eignung infolge Suchtmittelabhängigkeit nicht bestünden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/0310).
Aufgrund der obigen Überlegungen war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
Schlagworte
Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Entziehung; Suchtmittel; Cannabis; JointEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.15681.2017Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018