RS Lvwg 2018/2/1 LVwG-2018/25/0063-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSD-BG 2016 §21 Abs3 Z3
LSD-BG 2016 §19 Abs3 Z11
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wenn das Gesetz die Beschäftigungsgenehmigung nicht so konkret beschreibt, ob darunter nur der Genehmigungsbescheid selbst oder auch der behördliche Ausweis über die Beschäftigungsgenehmigung zu verstehen ist, darf diese Unklarheit im Strafverfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden, weshalb die im konkreten Fall für Miralem D. vorgewiesene Einzelaufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung als vorschriftsgemäß anzusehen ist.

Schlagworte

Beschäftigungsgenehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.0063.6

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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