TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/6 LVwG-2017/38/2838-2

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Tir 2011 §7
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2017, Zl ****, betreffend ein Strafverfahren in Bauangelegenheiten,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2017, Zl **** behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt, indem Sie an die Nordseite des auf Grundparzelle **1, KG Z, befindlichen Gebäudes („Gasthof A“) einen Zubau in Form eines Windfangs errichtet haben, ohne die hiefür gemäß § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung zu haben.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 begangen. Dafür wird über Sie gemäß § 57 Abs 1 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen tritt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Euro 363,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) bezahlen.

Gesamtbetrag in Euro 3.993,00.“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er das angrenzende Grundstück erworben habe und damit den gesetzlichen Abstand nun habe. Laut Bürgermeister sei nun das Bauvorhaben problemlos.

Des Weiteren führte er im Schreiben vom 21.01.2018 an das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er das Straferkenntnis in vollem Umfang anfechte.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herrn AA mit Straferkenntnis vom 15.11.2017, zur Zl ****, vorgeworfen wurde, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt zu haben, ohne dass ein Tatzeitraum angeführt wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ****. Die Feststellung auf die Ausführung des Straferkenntnisses ergeben sich aus dem Erkenntnis, das dem Akt angeschlossen ist und das als einziges einen Adressaten aufweist.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 (kurz TBO) begeht derjenige, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (kurz VStG) hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

V.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat ein Schuldspruch, wie oben zitiert, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass nicht nur die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht, sondern dass insbesondere auch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Es sind somit entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich (vgl VwGH 13.06.1984, SLG Nr 11.466/A).

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zwar die Tat, nämlich, die Errichtung eines Windfangs ohne baurechtliche Genehmigung, sowie der Ort, nämlich die Nordseite des auf Grundparzelle **1, KG Z, befindlichen Gebäudes genau vorgeworfen. Allerdings enthält der Spruch des Straferkenntnisses keine Angaben über den Zeitpunkt der Tat. Der Spruch hat aber die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat in eindeutig umschriebener Art zu umfassen (vgl VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195).

Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 09.11.1988, 88/03/0043).

Somit leidet das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y an einem wesentlichen Mangel, der auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann.

Aus diesem Grund war das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu beheben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungs-gerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Tatzeitpunkt fehlt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.38.2838.2

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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