Entscheidungsdatum
09.02.2018Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §359bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des 1. AA und des 2. BB, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.12.2017, Zl ****, betreffend die gewerberechtliche Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage „Würstelstand“ auf Gst. Nr. **1, EZ **, KG **** Z,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides § 359b Abs 8 durch § 359b Abs 5 und § 1 Z 2 der Verordnung durch § 1 Z 1 der Verordnung ersetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 17.8.2017 beantragte die DD GmbH gemäß § 77 bzw
§ 359b GewO 1994 die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines Würstelstands mit Standort in **** Z, Adresse 2. Die genaue Beschreibung der geplanten Betriebsanlage ist den Projektunterlagen zu entnehmen.
Mit Schriftsatz vom 9.11.2017 wendeten die Nachbarn AA und BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, im Wesentlichen ein, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht gegeben seien.
Mit Bescheid vom 19.12.2017, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass die in den mit dem Genehmigungsvermerk zu diesem Bescheid versehenen Plänen und technischen Unterlagen beschriebene und dargestellte Anlage den Bestimmungen des § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl Nr 850 idgF und § 359b Abs 2 GewO 1994 entspricht. Des Weiteren wurden unter Spruchpunkt II. diverse Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben AA und BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, fristgerecht Beschwerde und bringen darin zusammengefasst vor wie folgt:
Die gegenständliche Betriebsanlage verursache durch ihren Betrieb Geruchsemissionen und Lärm. Dadurch werde das Eigentum der Beschwerdeführer gefährdet sowie diese belästigt. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um Nachbarn im Sinne der GewO 1994 und würden diese durch den positiven Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO beschwert. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl Nr 850, seien Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß
§ 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu unterziehen. Zwar stelle ein Würstelstand keine Fremdenbetten bereit, dennoch lasse sich gegenständlicher Sachverhalt nicht unter die zitierte Bestimmung subsumieren.
Die belangte Behörde beziehe sich in Wahrheit auf § 1 Z 1 der Verordnung, wonach Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird, dem vereinfachten Verfahren unterlägen.
Aufgrund der geänderten Gesetzeslage beziehe sich § 142 GewO 1994 in der aktuell geltenden Fassung auf die Waffenerzeugung, jedoch nicht mehr wie in der ursprünglichen Fassung auf das Gastgewerbe. Weiters sei die Verordnungsermächtigung gemäß der alten Fassung in § 359b Abs 3 erteilt worden, während diese nunmehr in Abs 6 erteilt werde. Die gesetzliche Grundlage der Verordnung sei daher außer Kraft getreten, weshalb auch die Verordnung außer Kraft getreten sei. Es werde daher ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angeregt. Unabhängig davon sei die Verordnung für Personen ohne Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, wie die Antragstellerin, ohnehin nicht anwendbar gewesen.
Weiters wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, den Standort, an welchem die gegenständliche Betriebsanlage gegenwärtig bereits betrieben werde, auf seine Eignung zu überprüfen. Der Standort werde im örtlichen Raumordnungskonzept als Sonderfläche ausgewiesen und gelte als „wertvolle innerörtliche Grünfläche, welche von jeder baulichen Entwicklung ausgenommen bleiben solle und einem einen dem Verwendungszweck entsprechende Nutzung ermöglichen solle“. Es hätte schon aus diesem Grund kein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 erfolgen dürfen, da die Voraussetzung des geeigneten Standorts nicht gegeben sei. Der gegenständliche Würstelstand sei eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage im Sinne der TBO.
Die Antragstellerin verfüge auch nicht über die persönliche Eignung, um das angemeldete Gewerbe auszuüben. Es bedürfe eines Befähigungsnachweises, da es sich nicht um eine einfache gastgewerbliche Tätigkeit handle. Das Objekt verfüge über zumindest 20 Verabreichungsplätze, womit weder der Ausnahmetatbestand des § 111 Abs 2 GewO erfüllt sei, noch sei die DD GmbH im Besitz der notwendigen Gewerbeberechtigung. Darüber hinaus finde die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit keine Deckung im Gesellschaftsvertrag, der auf „Erwerb und Veräußerung sowie Vermietung von Immobilien, Immobilienverwaltung u.a.“ ausgerichtet sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind wohnhaft in **** Z, Adresse 3 bzw. 4. Die DD GmbH beabsichtigt den Betrieb eines Würstelstands in **** Z, Adresse 2 (Gst. Nr. **1, EZ **, KG **** Z). Es handelt sich dabei um einen Container aus Vollholz, der über eine Gesamtfläche von 40 m² und acht Verabreichungsplätze verfügt. Es ist keine Betriebsküche vorhanden. Die Zubereitung der Speisen erfolgt im Bereich der Theke. Die Betriebszeiten erstrecken sich ganzjährig montags bis sonntags von 8 bis 22 Uhr. Im Betrieb werden zwei Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis beschäftigt. Die Energieversorgung erfolgt elektrisch, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW übersteigt. Ein Anschluss an die Gemeindewasserleitung ist gegeben. Für das Personal ist eine sanitäre Einrichtung vorhanden. Verkauft werden ausschließlich Würstel bzw Imbisse und geschlossene Getränke, darunter Bier und Limonaden. Es erfolgt kein Ausschank. Es werden keinerlei musikalische Darbietungen geboten.
III. Beweiswürdigung:
Die Beschreibung des Würstelstands lässt sich gänzlich dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl 3.1-4224/17-A entnehmen, insbesondere den Einreichunterlagen und den ergänzten Projektbeschreibungen. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW übersteigen würde. Bei einem Projektgenehmigungsverfahren ist sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht an den verfahrensgegenständlichen Antrag gebunden. Als entscheidungswesentlich stellt sich somit lediglich das von der DD eingereichte Projekt dar.
IV. Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 107/2017, lautet wie folgt:
„§ 359b
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1.
jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2.
das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3.
die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4.
das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5.
bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“
Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999, lautet wie folgt:
„§ 1
Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:
1.
Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
2.
Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
3.
Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;
4.
Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 1, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994;
[…]“
V. Rechtliche Erwägungen:
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (VwGH 29.6.2005, 2002/04/0127 mwH). Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen (vgl. zu alldem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit es sich auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten wie die Verursachung von Geruchsemissionen und Lärm bezieht, erweist sich daher als unzulässig.
Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass die belangte Behörde auf § 359b Abs 8 GewO 1994 verweist, welcher jedoch nicht mehr in Geltung steht und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999, auf § 359b Abs 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idF BGBl Nr 314/1994, basiert.
§ 1 der zitierten Verordnung verweist auf § 142 GewO 1994 in der ursprünglichen Fassung, der die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zum Gegenstand hatte. Der aktuell in Geltung stehende § 142 GewO 1994, BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 107/2017, regelt die Erzeugung von Waffen und dergleichen während die entsprechenden Bestimmungen zum Gastgewerbe sich nunmehr in § 111 ff GewO 1994 finden. Solange die Verordnung weder novelliert noch aufgehoben wurde, ist diese jedoch nach wie vor in Geltung und daher im gegenständlichen Fall anzuwenden (vgl VfSlg 18930/2009, 6374/1971). Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlage einer Verordnung wird diese nicht gesetzwidrig im Sinne des Art 139 B-VG. Vielmehr tritt sie gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art 18 Abs 2 B-VG bietet (VfSlg 12634/1991 mwH). Das Landesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung die Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen, zumal die entsprechende Verordnungsermächtigung sich nunmehr in § 359b Abs 5 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 107/2017 findet.
Außerdem wurde § 1 Z 1 der Verordnung des BMfwA vom 28.10.1994, BGBl Nr 850/1994, bereits im Jahre 1996 einem Verordnungsprüfungsverfahren unterzogen, wobei der Verfassungsgerichtshof keine Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit feststellen konnte (VfSlg 14**12/1996).
Der Betrieb eines Würstelstands wie im gegenständlichen Fall unterliegt aus folgenden Gründen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994:
Zunächst ist auszuführen, dass für den Betrieb eines Würstelstands gemäß § 111 Abs 2
Z 3 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe benötigt wird, zumal es sich beim Verkauf von Würsteln um die Verabreichung von Speisen in einfacher Art handelt und lediglich Bier und Limonaden in verschlossenen Gefäßen verkauft werden. Weiters werden nicht mehr als acht Verabreichungsplätze zum Genuss der Speisen und Getränke bereitgestellt.
Insofern die Beschwerdeführer monieren, der Würstelstand biete Platz für zumindest zwanzig Personen, ist zu entgegnen, dass die DD GmbH, wie sich aus den Projektunterlagen ergibt, lediglich acht Verabreichungsplätze zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht relevant, ob und wie viele Personen sich tatsächlich im Nahbereich des Würstelstands aufhalten, um ihre Speisen und Getränke, etwa auch stehend, zu konsumieren. Zudem rechtfertigt die Annahme, der Betriebsinhaber werde die Betriebsanlage in einer der Genehmigung widersprechenden Weise betreiben, nicht die Abweisung des Genehmigungsansuchens (VwGH 11.10.1978, 2862/76).
Beim Betrieb des gegenständlichen Würstelstands handelt es sich daher um eine Betriebsanlage zur Ausübung eines freien Gewerbes im Sinne des § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 (entspricht dem seinerzeitigen § 143 Z 7 GewO 1994), die gemäß § 1 Z 4 der Verordnung des Bundeministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 unterliegt.
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf § 1 Z 2 der Verordnung des Bundeministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, wonach Betriebsanlagen, welche nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitstellen, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. In dieser Hinsicht ist den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, als die belangte Behörde wohl § 1 Z 1 der genannten Verordnung gemeint haben dürfte, wonach für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (davon ausgenommen ist bloße Hintergrundmusik), das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Dies geht auch aus der Begründung des Bescheids hervor. Diesbezüglich ist von einem berichtigungsfähigen Schreib- oder Tippfehler gem § 62 Abs 4 AVG auszugehen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang zu korrigieren war.
Unabhängig davon, dass der Betrieb des Würstelstands bereits aufgrund des Umstands, dass es sich um ein freies Gewerbe handelt, dem vereinfachten Verfahren unterliegt, liegen auch die von der Behörde herangezogenen Voraussetzungen im konkreten Fall vor. Der Würstelstand unterschreitet die 200 Verabreichungsplätze bei weitem und werden auch keinerlei musikalische Darbietungen, allenfalls bloße Hintergrundmusik, geboten. Die Beschwerdeführer beanstanden, § 1 Z 1 der Verordnung komme schon deshalb nicht zur Anwendung, da sich die dort zitierte Bestimmung des (nicht mehr aktuellen) § 142 GewO 1994 auf Gastgewerbebetriebe beziehe, für die es eine Gewerbeberechtigung bedürfe und die Antragstellerin über eine solche nicht verfüge. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass es wohl nur dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen kann, das vereinfachte Verfahren gemäß
§ 359b GewO 1994 auch auf den Betrieb eines Würstelstands mit lediglich acht Verabreichungsplätzen und für welchen, wie oben ausgeführt, kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, anzuwenden, wenn sogar Gastgewerbebetriebe mit bis zu 200 Verabreichungsplätzen bzw bis zu 100 Fremdenbetten, für die sehr wohl ein Befähigungsnachweis erforderlich ist, dem vereinfachten Verfahren unterliegen.
Die Widmung des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsanlage befindet, stellt entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer keine Genehmigungsvoraussetzung im Betriebsanlagenverfahren dar, ebensowenig das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung. Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, der Würstelstand bedürfe einer Baubewilligung, ist zu erwidern, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dies gilt auch in Bezug auf das Argument, der Betrieb des Würstelstands widerspreche dem Geschäftszweig der Gesellschaft. Die Prüfung all dieser Umstände ist nicht verfahrensgegenständlich bzw. wären diese ohnehin nicht von den Schutzinteressen der Nachbarn nach § 74 Abs 2 GewO 1994 umfasst
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Würstelstand; Nachbarn haben nur eingeschränkte Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0204.3Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018