Entscheidungsdatum
09.02.2018Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VwGVG §15 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund des Vorlageantrages von AA, Adresse 1, **** Z, über dessen Beschwerde sowie über die Beschwerde von Herrn BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.11.2017, ****, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2017, ****, betreffend einen Antrag auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem TFLG 1996
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017, ****:
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 29.6.2016 auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung betreffend Ansprüche in Bezug auf Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte gemäß § 37 Abs 7 und § 86d Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl 86/2017 iVm § 86d Abs 1 lit a und Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014, wie folgt:
„Die Eigentümer nachfolgend angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je 1/20 Anteilsrecht € 1.200,--), den jeweils angeführten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y AT****(Verwendungszweck: AG Y Nr....) zu bezahlen.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
„Im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a TFLG 1996 kann eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über Ansprüche in Bezug auf geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit. b) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a) erfolgt sind, stattfinden. Derartige Ansprüche sind gemäß § 86d Abs. 2 TFLG 1996 im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Es steht außer Streit, dass die Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y am 21.11.2008 die Auszahlung eines Betrages in Höhe von € 1.200,00 je Anteil an die Mitglieder beschlossen hat. In weiterer Folge wurden auch unbestrittenermaßen zwischen 24.11.2008 und 19.12.2008 je Anteilsrecht € 1.200,- an die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y ausgezahlt.
Vermögensentnahmen ohne Gegenleistung, also insbesondere Ausschüttungen aus der Substanz waren ab dem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 offenkundig unzulässig, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die substanzberechtigte Gemeinde solchen Vermögensentnahmen ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle Nr. 7/2010 ausdrücklich zustimmen konnte. Bei der nunmehr rückgeforderten Ausschüttung in der Gesamthöhe von € 24.000,- handelt es sich zweifelsfrei um eine geldwerte unentgeltliche Zuwendung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y an die Nutzungsberechtigten aus dem Substanzwert. Zumal die Ausschüttung vor dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle Nr. 7/2010 erfolgte, bedarf es keiner besonderen Prüfung, ob die Ausschüttung mit oder ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde Z erfolgte. Unabhängig davon wurden aber auch keinerlei Unterlagen vorgelegt bzw. finden sich solche auch nicht im Akt, die eine konkrete Zustimmung durch die substanzberechtigte Gemeinde zu den verfahrensgegenständlichen Auszahlungen beweisen oder zumindest nahelegen würden.
Die verfahrensgegenständliche Ausschüttung kann auch nicht aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) erfolgt sein, zumal die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keine Überschüsse erzielt hat. Die Überprüfung der der Agrarbehörde vorgelegten Jahresabrechnungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y hat ergeben, dass die Agrargemeinschaft zumindest im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2013 im land- und forstwirtschaftlichen Bereich überhaupt keine Einnahmen lukrierte.
Den vorgebrachten Einwänden des BB und der Eigentümergemeinschaft EZ *** GB Z, diese seien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. der Ausschüttung nicht Eigentümer der Stammsitzliegenschaften gewesen und seien deshalb auch nicht Empfänger der Geldausschüttung gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften in Beziehung auf die gebundenen Anteilsrechte nur Repräsentanten, also Vertreter der Stammsitzliegenschaft, nicht aber selbst Rechtsträger sind. Ereignisse in der Person des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft haben daher keinen Einfluss auf das Anteilsrecht als solches. Der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft nicht kraft eigenen Rechtes, sondern nur in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Stammsitzliegenschaft. Die auf Grund des Anteilsrechtes bezogenen Nutzungen dienen nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, sondern zur Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft selbst (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, S.165). Aus dem Anteilsrecht als Öffentlichem Recht ergibt sich, dass sich der Erwerber einer Liegenschaft alle aus dem Anteilsrecht ergebenden Lagen anrechnen lassen muss (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, S.167), weshalb dieser Einwand ins Leere geht.
Hinsichtlich der von Herrn BB vorgebrachten Zweifel über das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft wird auf die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen der Agrarbehörde bzw. des Landesagrarsenates verwiesen.
Das Vorbringen des CC, im Jahr 2008 (Zeitpunkt der Beschlussfassung) habe es noch keinen Substanzverwalter gegeben der dem Beschluss über die Ausschüttung zustimmen hätte können, ist richtig. Die Frage, ob die Zuwendung mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte ist nur für solche Ausschüttungen (Zuwendungen) maßgeblich, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 erfolgt sind (vgl. § 86d Abs. 1 lit. a TFLG 1996).
Unerheblich ist auch, ob die Beschlussfassung durch die Vollversammlung im guten Glaube erfolgt ist bzw. die Agrarbehörde den Rechnungsabschluss 2008 zur Kenntnis genommen hat (und nicht wie vorgebracht ‚die Genehmigung erteilt hat‘).
Die erkennende Behörde kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ausschüttung um Zuwendungen handelt, die der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung unterliegen.
Der Rückforderungsanspruch des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y gemäß § 86d Abs. 1 lit. a TFLG 1996 besteht deshalb zu Recht, weshalb hinsichtlich der noch aushaftenden Restforderung spruchgemäß zu entscheiden war.“
Laut den im Akt befindlichen Rückscheinen wurde dieser Bescheid den Verfahrensparteien nicht vor dem 27.11.2017 zugestellt.
2. Beschwerde:
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhoben Herr BB mit Schreiben vom 28.11.2017 und Herr AA mit Schreiben vom 14.12.2017 die in diesem Erkenntnis verfahrensgegenständlichen Beschwerden, da im Spruch des angefochtenen Bescheides eine nicht existente Bankverbindung genannt worden sei.
In weiterer Folge erhoben mit einem am 2.1.2018 bei der belangten Behörde eingelangten und am 27.12.2017 zur Post gegebenen Schreiben auch 1. DD, 2. EE, 3. FE, 4. GG und 5. KG, alle vertreten durch Rechtsanwalt LL, Beschwerde.
3. Beschwerdevorentscheidung:
Aufgrund der oben genannten Beschwerden von Herrn BB und Herrn AA erließ die belangte Behörde eine mit 29.12.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung zu Zl ****, welche am 2.1.2018 abgefertigt und Herrn AA am 5.1.2018 zugestellt wurde.
Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde den genannten Beschwerden insofern stattgegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die dort genannte Nummer des Substanzkontos der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y richtiggestellt wurde.
4. Vorlageantrag:
Mit Schreiben vom 10.1.2018, bei der belangten Behörde am 15.1.2018 eingelangt, beantragte Herr AA, seine in der gegenständlichen Angelegenheit erstattete und mit 14.12.2017 datierte Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensgangs wurde beim Landesverwaltungsgericht neben dem hier gegenständlichen Verfahren zu Zl LVwG-2018/35/0134 auch ein Verfahren betreffend die unter Punkt 2. genannte Beschwerde von 1. DD, 2. EE, 3. FE, 4. GG und 5. KG zu Zl LVwG-2018/35/0133 eröffnet.
Letzteres Verfahren wird zeitgleich mit diesem Erkenntnis erledigt, und zwar dahingehend, dass die genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit des vorliegenden Vorlageantrags und der vorliegenden Beschwerden:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die hier gegenständlichen Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden zulässig.
Da der Beschwerdeführer AA zudem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag gestellt hat, wurden die Beschwerden zu Recht dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
Nach § 15 Abs 1 VwGVG stellt eine Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt, weshalb die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, entweder alle Beschwerden in einem einheitlichen Verfahren durch Beschwerdevorentscheidung zu erledigen oder alle Beschwerden dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat (siehe in diesem Sinn etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 768); allerdings geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Prämisse im Fall der Teilbarkeit einer Entscheidung nicht gilt. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall keinen Zweifel daran gelassen, dass in ihrer Beschwerdevorentscheidung lediglich über die Beschwerden von Herrn B und Herrn A abgesprochen wurde, nicht aber über die ebenfalls eingebrachte Beschwerde von 1. DD, 2. EE, 3. FE, 4. GG und 5. KG. Auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung macht klar, dass nur über die Frage der korrekten Bezeichnung der im Spruch genannten Bankverbindung abgesprochen wurde, nicht aber über die – im Übrigen auch frühestens gleichzeitig mit der Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung eingelangte – Beschwerde der oben genannten Miteigentümer der EZ ***, GB Z. Aufgrund der Teilbarkeit wurde aber der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 22.11.2017, ****, auch nicht zur Gänze durch die später erlassene Beschwerdevorentscheidung verdrängt.
Geht man aber von einer Teilbarkeit aus, hat die belangte Behörde aufgrund des Vorlageantrags von Herrn AA zu Recht dessen Beschwerde sowie die Beschwerde von Herrn BB, die beide in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung behandelt wurden, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Über die bisher noch unbehandelte Beschwerde der oben genannten Miteigentümer der EZ ***, GB Z, die nicht Teil der Beschwerdevorentscheidung wurde, wird seitens des Landesverwaltungsgerichts, wie bereits dargelegt, in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen.
2. Zur Sache:
Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 15 VwGVG lautet wie folgt:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“
In den gegenständlichen Beschwerden von Herrn A und Herrn B wird vorgebracht, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine nicht existente Bankverbindung genannt worden sei. Diesem Umstand trug die belangte Behörde in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich Rechnung, als darin ein Versehen bei der Bezeichnung der Nummer des Substanzkontos der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y korrigiert und im Spruch der genannten Beschwerdevorentscheidung die Bezeichnung des Kontos richtig gestellt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kontobezeichnung nach wie vor falsch sein könnte, liegen nicht vor. Nach § 15 Abs 1 VwGVG besteht nur dann im Vorlageantrag die Verpflichtung, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu nennen, wenn der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird. Im Fall eines vom Beschwerdeführer gestellten Vorlageantrages kann dieser zwar begründet werden, in der Beschwerde noch nicht bezeichnete Gründe können allerdings nicht mehr wirksam geltend gemacht werden (vgl etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 770).
Vor diesem Hintergrund und da von Herrn AA als Einbringer des Vorlageantrags ohnehin keine über dessen Beschwerde hinausgehenden Gründe für diesen Antrag genannt wurden, hatte sich das Landesverwaltungsgericht auch nur mit den in den Beschwerden von Herrn A und Herrn B vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen.
Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde diesem Beschwerdevorbringen mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich entsprochen, indem sie den Beschwerden von Herrn A und Herrn B Folge gab und den Spruch des angefochtenen Bescheides abänderte.
Da eine Beschwerdevorentscheidung durch die Einbringung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft tritt, sondern den Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht bildet (vgl etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 774), war die im vorliegenden Fall erlassene Beschwerdevorentscheidung, mit der den gegenständlichen Beschwerden ohnehin stattgegeben wurde, spruchgemäß zu bestätigen.
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die korrekte Bezeichnung des Substanzkontos der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgebliche Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Regelungen im VwGVG unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Schlagworte
Vorlageantrag; Beschwerdevorentscheidung; Teilbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.0134.2Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018