Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.02.2018Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VwGVG §15 Abs1Rechtssatz
Nach § 15 Abs 1 VwGVG stellt eine Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt, weshalb die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, entweder alle Beschwerden in einem einheitlichen Verfahren durch Beschwerdevorentscheidung zu erledigen oder alle Beschwerden dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat (siehe in diesem Sinn etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 768); allerdings geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Prämisse im Fall der Teilbarkeit einer Entscheidung nicht gilt.
Schlagworte
Vorlageantrag; Beschwerdevorentscheidung; Teilbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.0134.2Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018