RS Lvwg 2018/2/9 LVwG-2018/35/0134-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGVG §15 Abs1

Rechtssatz

Nach § 15 Abs 1 VwGVG stellt eine Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt, weshalb die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, entweder alle Beschwerden in einem einheitlichen Verfahren durch Beschwerdevorentscheidung zu erledigen oder alle Beschwerden dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat (siehe in diesem Sinn etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 768); allerdings geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Prämisse im Fall der Teilbarkeit einer Entscheidung nicht gilt.

Schlagworte

Vorlageantrag; Beschwerdevorentscheidung; Teilbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.0134.2

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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