Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
KFG 1967 §45 Abs6aRechtssatz
Eine Bestätigung der Entziehung [der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten] durch das Landesverwaltungsgericht kommt nur dann in Betracht, wenn auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung (z.B. VwGH Ro 2014/03/0076) noch von einem wiederholten Missbrauch der Bewilligung ausgegangen werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn hinsichtlich einer einschlägigen Übertretung zwischenzeitig nach § 55 VStG Tilgung eingetreten ist. Fiel aber – in Folge Tilgung – eine der beiden erforderlichen Anlasstaten weg, durfte schon aus diesem Grund mit einer Entziehung nach § 45 Abs. 6a KFG nicht mehr vorgegangen werden.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1493.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018