RS Lvwg 2017/12/12 LVwG-AV-1493/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

KFG 1967 §45 Abs6a
VStG 1991 §55

Rechtssatz

Eine Bestätigung der Entziehung [der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten] durch das Landesverwaltungsgericht kommt nur dann in Betracht, wenn auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung (z.B. VwGH Ro 2014/03/0076) noch von einem wiederholten Missbrauch der Bewilligung ausgegangen werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn hinsichtlich einer einschlägigen Übertretung zwischenzeitig nach § 55 VStG Tilgung eingetreten ist. Fiel aber – in Folge Tilgung – eine der beiden erforderlichen Anlasstaten weg, durfte schon aus diesem Grund mit einer Entziehung nach § 45 Abs. 6a KFG nicht mehr vorgegangen werden.

Schlagworte

Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1493.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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