Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
GelverkG §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Mietwagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernten Fahrzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes nach § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz darin liegt, dass PKW zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereit gehalten werden (vgl. VwGH Zl. 94/03/0289 und Ra 2014/03/0006).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Gelegenheitsverkehr; Mietwagen-Gewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2508.001.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018