Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist [gem. § 111 Abs. 1 WRG 1959] zwingend über die Frage der Beeinträchtigung fremder Rechte abzusprechen. […]. Eine nachträgliche Einräumung von Zwangsrechten ist nicht zulässig. […] Zwangsrechte im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 sind bewilligungsakzessorisch. Eine Einräumung eines Zwangsrechts für ein Projekt oder eine Projektänderung vor Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung ist unzulässig (vgl. VwGH 82/07/0039). […] Auch die Einräumung von Zwangsrechten für Wasserbauvorhaben, für die von vornherein keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, kommt nicht in Frage.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Zwangsrechte;Anmerkung
VwGH 18.02.2021, Ra 2018/07/0347-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1256.001.2017Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021