Entscheidungsdatum
19.02.2018Norm
AlVG §25Spruch
W260 2170964-2/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter betreffend den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerden gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.04.2017 und vom 01.06.2017, jeweils in Form der Beschwerdevorentscheidungen vom 05.07.2017, GZ: XXXX , und vom 23.08.2017, GZ: XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Antragsteller") erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden "belangte Behörde") vom 19.04.2017, mit welchem ausgesprochen wurde, dass seinem Antrag vom 13.03.2017 (Geltendmachung) auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung keine Folge gegeben wurde. Von der belangten Behörde wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgehe. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin seien von der belangten Behörde aufgefordert worden, für die Beurteilung einer Notlage die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Dieser Aufforderung seien der Antragsteller und seine Lebensgefährtin nicht nachgekommen.
In seiner Beschwerde führte der Antragsteller zusammengefasst aus, dass keine Lebensgemeinschaft, sondern vielmehr eine Wohngemeinschaft vorliege.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.07.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 24.07.2017 beantragte der Antragsteller die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete den Antrag zusammengefasst damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Wohngemeinschaft vorliege und die Anwendung und Umsetzung der von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Freigrenzen intransparent und nicht nachvollziehbar seien.
2. Der Antragsteller erhob weiters fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2017, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe des Antragstellers für den Zeitraum 01.06.2014 bis 28.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Antragsteller zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 22.416,73 gemäß § 38 iVm. 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet sei.
In seiner (inhaltsgleichen) Beschwerde führte der Antragsteller zusammengefasst aus, dass keine Lebensgemeinschaft, sondern vielmehr eine Wohngemeinschaft vorliege.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.08.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde, der bekämpfte Bescheid jedoch dahingehend abgeändert wurde, als ausgesprochen wurde, dass die Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 06.09.2014, 30.09.2014 bis 05.11.2014, 11.11.2014 bis 15.01.2015, 06.02.2015 bis 25.03.2015, 08.04.2015 bis 13.05.2015, 22.05.2015 bis 24.06.2015, 27.06.2015 bis 20.09.2015, 26.11.2015 bis 21.01.2016, 11.02.2016 bis 15.07.2016, 30.07.2016 bis 05.10.2016, 01.11.2016, 18.01.2017 und vom 25.01.2017 bis 28.01.2017 widerrufen und der Antragsteller zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 22.416,73 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom 06.09.2017 beantragte der Antragsteller die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass er über Rechtswidrigkeiten der belangten Behörde an den gegebenen Gerichtsstand replizieren werde.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2017 und vom 20.09.2017 wurden die bezughabenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage übermittelt.
3.1. Mit Schreiben vom 06.10.2017 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde dem im Verwaltungsakt mit Vollmachtsanzeige vom 23.06.2017 ausgewiesenen Rechtsvertreter des Antragstellers aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob das Vollmachtsverhältnis zum Antragsteller aufrecht sei.
3.3. Mit Schreiben vom 17.10.2017 gab der bisherige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Antragsteller nicht mehr aufrecht sei. Die Bescheide der belangten Behörde seien dem Antragsteller stets persönlich zugestellt worden. Der Rechtsvertreter habe nach Vollmachtsanzeige lediglich Akteneinsicht genommen und der Antragsteller habe in der Folge das Verwaltungsverfahren selbst geführt.
3.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.10.2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Diesem Auftrag ist der Antragsteller mit Schreiben vom 04.12.2017 nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe dem Einzelrichter.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
3.2. Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, in der Fassung BGBl. I 24/2017, lautet:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.3. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
3.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
3.5. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).
3.5.1. Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller durch seine eigenständig eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde unter Beweis, die sämtlichen Formvorschriften entsprechen und in denen er eine individuelle Begründung abgab.
Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal der Antragsteller, der bereits seit 2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und mit dem Procedere insofern bestens vertraut ist, die von ihm in seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe getätigten Angaben lediglich zu belegen hat.
Der Antragsteller war anwaltlich vertreten. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt nahm eigenen Angaben zufolge lediglich Akteneinsicht, sämtliche Schriftsätze seien vom Antragsteller selbst verfasst worden.
Auch sprachlich sind die Rechtsmittel des Antragstellers entsprechend ausformuliert. Aufgrund seiner schriftlichen Ausdrucksweise und der Tatsache, dass der Antragsteller die Beschwerden und die Vorlageanträge alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, zeigt er, dass er ohne Unterstützung in der Lage war und ist, seine Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen. Insofern ist nicht zu erkennen, dass er die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.
3.5.2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.
Weiters besteht in den Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Auch haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung erfolgt durch den erkennenden Richter, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
3.5.3. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, zumal noch einige Sachverhaltsklärungen notwendig sind.
3.5.4. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist festzustellen, dass diese zweifelsohne als groß einzustufen ist, da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt.
3.6. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.
3.7. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Revision zulässig, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2170964.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018