TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/4 98/20/0541

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Veröffentlicht am 04.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des EG in Wien, geboren am 13. Juni 1967, alias EG in Wien, geboren am 28. Juli 1975, vertreten durch Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juli 1998, Zl. 204.051/0-XII/36/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 13. Jänner 1998 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23. Jänner 1998 einen Asylantrag, den er bei seiner Einvernahme durch die Bundesgendarmerie an der Grenzkontrollstelle Passau am 15. Jänner 1998 wie folgt begründete:

"Der Grund für meine Ausreise ist folgender: Im Dezember 1997 fuhr ich einen PKW und nahm dabei einen Fahrgast mit. Im Zuge der Fahrt wurden wir von Unbekannten überfallen. Diese Personen wollten den von mir transportierten Fahrgast aus politischen Gründen töten. Dieser konnte jedoch flüchten und so wurde ich von den Personen bedroht, ich möge den Aufenthaltsort dieses Fahrgastes bekannt geben. Da ich dies nicht kann, fürchte ich um mein Leben. Ich entschloss mich daher, Kamerun zu verlassen."

Etwa eine Woche später begründete der Beschwerdeführer seine Flucht bei seiner Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Inkreis am 23. Jänner 1998 wie folgendermaßen:

"Im Oktober 1997 - an das genaue Datum kann ich mich heute nicht mehr erinnern - fanden in Kamerun Präsidentschaftswahlen statt. Dabei kam es zu massivem Wahlbetrug durch die an der Macht befindlichen Partei 'C.P.D.M.' mit dem amtierenden Präsidenten Paul Biya. Noch am Wahltag stellte ich mit ein paar anderen Leuten fest, dass man Wahlurnen vertauschte, um so der C.P.D.M. zum Sieg zu verhelfen. Als ich mich gemeinsam mit 5 Bekannten in einer Petition in Isangele dagegen beschwerte, wurde sofort unsere Verhaftung angeordnet. Einer der Unterzeichner ist auf der Flucht erschossen worden. Andere sind festgenommen und verschleppt worden. Ich hingegen konnte zunächst nach Tiko flüchten. Da die Polizei auf meinen Fersen war, flüchtete ich später weiter nach Douala. Dort erwarb ich dann am 10.1.1998 von einem Freund gegen Bezahlung von 1500 US-Dollar einen durch Lichtbildauswechslung gefälschten Reisepass von Kamerun, welcher einen österreichischen 'Studenten-Sichtvermerk' enthielt. Mit Hilfe dieses Passes reiste ich dann am 12.1.1998 mit einer Maschine der 'SABINA-Airline' von Douala über Brüssel nach Wien."

Schließlich gab der Beschwerdeführer am 27. April 1998 vor dem Bundesasylamt an, dass er seit vier Jahren Mitglied der SDF sei. Seine Partei sei sicher gewesen, die Wahl zu gewinnen, nach der Stimmenauszählung habe sich jedoch ein Sieg der CPDM ergeben. Die Wahlen seien dadurch manipuliert worden, dass man zusätzliche Urnen mit Stimmen für die CPDM zu den tatsächlich abgegebenen Stimmen geschmuggelt hätte. Dazu führte der Beschwerdeführer aus:

"Am nächsten Tag schrieb ich zusammen mit den 5 anderen Parteimitgliedern eine Protestnote an den Bezirksobmann der CPDM. Am nächsten Tag kam es zu einem Streik, d.h. wir marschierten durch die Straßen.

Ich kann aber nicht einmal schätzungsweise angeben, wie viele Leute

an jenem Protestmarsch teilnahmen.

Ich weiß auch nicht, wer diesen organisiert hat.

Ich kam zufällig zu diesem Protestmarsch und beteiligte mich

daran.

Es handelte sich dabei um einen gewaltsamen Protestmarsch, im Zuge dessen Gebäude zerstört/verbrannt und auch viele Menschen verletzt und getötet wurden.

Schließlich kam die Polizei, um die Ausschreitungen zu beenden. Es wurde auch versucht, Teilnehmer zu verhaften.

Man wollte auch mich inhaftieren, ich konnte aber entkommen. Ich lief zurück nach Bakassi, von wo ich gekommen war und verbrachte dort 2 Tage im Busch.

Ich begab mich darauf wieder zurück nach Isangele, wo ich erfuhr, dass man uns - d.h. die 6 Personen, die den Brief an den Bezirksobmann ge- und unterschrieben hatten - verhaften will.

D.h. ein Parteimitglied teilte mir mit, dass bereits 2 Parteimitglieder verhaftet worden waren;

zuvor hatte ich zufällig Amadu auf der Straße getroffen;

in der Folge trafen wir dann das andere Parteimitglied, welches uns von der Verhaftung berichtete.

Während uns dieses Parteimitglied von der Verhaftung der anderen erzählte, erschien die Polizei und wollte uns verhaften. Amadu wollte davonlaufen, wurde aber von den Polizisten erschossen.

Ich wurde in den Polizeiwagen gebracht. Unterwegs gelang es mir trotz der Handschellen, das Lenkrad herumzureißen, woraufhin wir in den Busch fuhren.

Nachdem die Windschutzscheibe zerbrochen war, gelang es mir, zu entkommen. Die anderen hatten Schnittwunden.

Ein Polizist lief mir nach und verletzte mich mit dem Messer. Ich konnte jedoch trotzdem entkommen; was mit den 4 Polizisten, die sich im Wagen befanden, passierte weiß ich nicht.

Der Polizist stach mit dem Messer auf mich ein und es gelang mir, seine Pistole zu nehmen und diese wegzuwerfen.

Ich lief in den Busch und gelangte schließl. auf eine Straße.

     ...

     Ich hatte mich von meinen Handschellen bereits im Busch mit

Hilfe eines Steines befreit.

     ...

     F.: Warum wurden Sie gesucht?

     A.: Es gibt mehrere Gründe: da ich mit den anderen

Parteimitgliedern die Protestnote geschrieben habe, nimmt man an, dass ich den den gewaltsamen Protestmarsch organisierte. Man hatte unsere Namen und nahm wahrscheinlich an, dass wir die Initiatoren des Marsches waren.

Außerdem bin ich nach meiner Festnahme geflüchtet, was auch ein Delikt ist.

F.: Können Sie die Vorbereitungen der Oppositionsparteien vor der Wahl beschreiben?

Wurde etwa die Bevölkerung in best. Weise informiert?

A.: Einen Monat vor der Wahl wurde der Wahlkampf eröffnet. Von jenem Tag an versuchte jede Partei, Wählerstimmen zu gewinnen. Es handelte sich um einen gewöhnl. Wahlkampf ohne Besonderheiten. Der Führer meiner Partei heißt Ni John Frundi.

Wie hoch die Wahlbeteiligung war, weiß ich nicht. Unsere Partei hat 4 Sitze im Parlament.

V.: Lt. ho. Informationsstand haben die Oppositionsparteien Kameruns zum Boykott der Präsidentschaftswahlen aufgefordert.

Dieser Aufruf wurde als erfolgreich bezeichnet (NZZ vom 14.10.1997).

     Überdies verfügt die SDF über 43 Sitze im Parlament.

Nehmen Sie dazu Stellung.

     A.: Ich kann dazu nichts sagen.

Warum wurde zu einem Boykott aufgerufen?

Ich weiß nicht, warum man die Wahl boykottieren hätte sollen.

     V.: Der Boykott fand statt, da Biya die Einrichtung unabh.

Wahlkommissionen ablehnte.

     A.: Ich weiß das nicht; ich habe davon nichts gehört."

     Mit den oben wiedergegebenen, teilweise voneinander

abweichenden Angaben über seine Fluchtgründe konfrontiert, gab der Beschwerdeführer am 20. Mai 1998 vor dem Bundesasylamt an, dass er keine Erklärung dafür habe und die Person, die ihn in Passau einvernommen hätte, ihn nicht richtig verstanden haben dürfte.

Mit dem Bescheid vom 22. Juni 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die erstinstanzliche Behörde schenkte den Angaben des Beschwerdeführers als außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegend keinen Glauben.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid unterstrich der Beschwerdeführer, dass die Behörden seines Heimatstaates zu dem Schluss gelangt seien, dass er und die Mitunterzeichneten der Protestnote auch für den Protestmarsch verantwortlich wären. Dass er und seine Parteifreunde tatsächlich zur Verantwortung gezogen worden wären, beweise die Tatsache, dass man konkret versucht habe, ihn und seine Freunde zu verhaften. Kausal für seine Verfolgung sei nicht bloß der Umstand gewesen, dass er an dem gegenständlichen Protestmarsch teilgenommen habe, sondern die Tatsache, dass er zuvor die entsprechende Protestnote wegen des Wahlbetruges verfasst habe. Mit dieser Maßnahme habe man verhindern wollen, dass ein allfälliger Wahlbetrug publik geworden wäre. Zur Untermauerung und Bescheinigung seines gesamten Vorbringens beantragte er die Einholung entsprechender Länderberichte des UNHCR-Büros in Wien.

Mit dem angefochtenen, ohne weitere Ermittlungen und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid entschied die belangte Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers werde "gemäß § 7 AsylG abgewiesen" und es werde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig sei.

In der Begründung dieser Entscheidung verwies die belangte Behörde unter Billigung der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auf dessen Feststellungen. Die belangte Behörde hob insbesondere hervor, dass die vom Beschwerdeführer vor der Grenzkontrollstelle Passau am 15. Jänner 1998 gemachten Angaben zum Fluchtgrund völlig von den zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben abwichen. Es entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach der von ihm behaupteten abenteuerlichen Flucht aus Polizeigewahrsam noch mindestens zwei Monate in Kamerun von den Polizeibehörden unbehelligt bei diversen Verwandten bzw. bei seiner Verlobten aufhältig gewesen sei. Von einer Einholung von Länderberichten des UNHCR-Büros in Wien habe abgesehen werden können, weil derartige Ermittlungen an der Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nichts ändern könne.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung von Asyl nicht vorlägen, weil der Beschwerdeführer weder eine Verfolgungsgefahr erheblicher Intensität noch einen der in der Genfer Konvention aufgelisteten Verfolgungsgründe habe glaubhaft machen können. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun sei für zulässig zu erklären gewesen, da er infolge Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zum Fluchtgrund keine vom Staat ausgehende oder von diesem gebilligte Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG habe darlegen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (§ 8 AsylG). Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß § 8 AsylG zu treffen (§ 32 Abs. 2 letzter Satz AsylG).

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 FlKonv).

Die Beschwerde richtet sich unter dem Vorwurf unzureichender Ermittlungen letztlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte und somit weder ein unter dem Gesichtspunkt des § 7 AsylG noch ein unter dem Gesichtpunkt des § 8 AsylG relevantes Gefährdungspotential ermitteln konnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe nicht erhoben, wann die Wahlen in Kamerun tatsächlich stattgefunden haben, ob diese Wahlen von den Oppositionsparteien tatsächlich boykottiert wurden, wie viele Sitze die SDF im Parlament Kameruns habe, welchen Ausbildungsgrad der Beschwerdeführer habe und wie der Staat Kamerun grundsätzlich mit Regimegegnern umgehe.

Die Beweiswürdigung ist nach ständiger hg. Rechtsprechung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549f, abgedruckte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hat in nicht zu beanstandender Weise von weiteren Ermittlungen Abstand genommen, weil auf Grund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. In der Beschwerde wird auch gar nicht versucht, den tragenden Überlegungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung mit fundierten Argumenten entgegenzutreten.

Der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200541.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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