TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/19 W122 2183375-1

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Entscheidungsdatum

19.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs3

Spruch

W122 2183375-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 09.11.2017 GZ.: P1103352/12-MilKdo S/KdoErgAbt/2017 (2), betreffend Aufschub des Grundwehrdienstes zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3

WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bisheriges Verfahren

Der Beschwerdeführer wurde bei der Stellung am 04.12.2012 für tauglich befunden. Aufgrund seiner Schulausbildung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus in Klessheim war der Beschwerdeführer kraft Gesetzes von der Einberufung zum Grundwehrdienst bis zum 18.10.2016 ausgeschlossen. Seine Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst begann mit 19.10.2016.

Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 19.10.2016 ab 09.01.2017 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Der Einberufungstermin des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Bescheid vom 12.12.2016 vom 09.01.2017 auf 08.01.2018 abgeändert. Diese Abänderung wurde mit Bescheid vom 07.07.2017 abermals bezüglich des Ortes abgeändert, der Termin zur Einberufung - 08.01.2018 - blieb gleich. Dabei handelte es sich nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001.

Mit Antrag vom 28.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.09.2017 (!), beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst zum Zwecke der Beendigung seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften. Dem Antrag war ein Studienerfolgsnachweis vom 19.09.2017 beigelegt. In der Folge legte der Beschwerdeführer am 13.10.2017 eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2017/2018 vor.

Mit Bescheid vom 18.10.2017 wurde der Antritt zum Grundwehrdienst abermals auf 05.02.2018 abgeändert, um dem Beschwerdeführer noch die Ableistung der im laufenden Wintersemester 2017/2018 anstehenden Prüfungen zu ermöglichen. Dabei handelte es sich abermals nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des beantragten Aufschubes informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 07.11.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Studienerfolg sowie die Fortführung seines Studiums durch die vorgelegten Unterlagen belegt seien und er für Fragen bzw. weitere Unterlagen jederzeit zur Verfügung stehe.

2. Bescheid

Mit Bescheid vom 09.11.2017 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 abgewiesen.

Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage, dass bei Unterbrechung der ins Treffen geführten Ausbildung kein besonderer Nachteil erkennbar sei und daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 nicht erfüllt würden.

Überdies erfülle der Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001, da er seine weiterführende Ausbildung zwar vor Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen habe, die Unterbrechung dieser Ausbildung jedoch keine besondere Härte darstelle, da nicht einmal ein bedeutender Nachteil erkennbar sei.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.12.2017 Beschwerde, bat abermals um Aufschub und führte im Wesentlichen pauschal an, dass er bei Unterbrechung seines Studiums der Rechtswissenschaften einen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erleiden würde.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.12.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die Gründe auf die sich die Rechtswidrigkeit stütze nachzureichen und diesen Mangel innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde müsse.

Mit E-Mail vom 08.01.2018 kam der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nach und konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, dass der bedeutende Nachteil bzw. die außerordentliche Härte dahingehend zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer durch eine Pause des Studiums die bereits absolvierten Kurse wieder auffrischen müsse um den Studienanschluss für die weiteren Kurse wieder zu finden. Durch das Aussetzen eines Semesters hätte er zudem einen deutlich länger pausierenden Zeitraum, da er aufgrund der Termine nicht sofort in die nachfolgenden Kurse einsteigen könne.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 18.01.2018 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 04.12.2012 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

Mit Einberufungsbefehl vom 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer ab 09.01.2017 zum Grundwehrdienst einberufen.

Die rechtskräftig verfügte Einberufung zum Antritt des Grundwehrdienstes wurde durch insgesamt drei Bescheide (12.12.2016, 07.07.2017 und 18.10.2017) gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 WG 2001 von der belangten Behörde im Ergebnis auf das Antrittsdatum 05.02.2018 abgeändert.

Der Beschwerdeführer hat am 20.09.2016 das Studium der Rechtswissenschaften begonnen.

Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten ab 05.02.2018 wird der Beschwerdeführer sein Studium der Rechtswissenschaften für ein Semester unterbrechen. Der Beschwerdeführer wird durch die Ableistung des Grundwehrdienstes jedenfalls nicht mehr als ein Jahr verlieren.

Der Beschwerdeführer kann sich für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes von seinem Studium beurlauben lassen. Danach wird der Beschwerdeführer sein Studium ordnungsgemäß ohne weitere zeitliche Einbußen fortsetzen können.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der Behörde.

Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine länger als ein Jahr andauernde Unterbrechung des Studiums stattfinden würde. Dies würde im Hinblick auf die Möglichkeit sich für die Ableistung des Grundwehrdienstes vom Studium beurlauben zu lassen auch der gängigen Praxis widersprechen.

Er konnte auch keine weiteren berücksichtigungswürdigen Gründe ins Treffen führen, welche bei Unterbrechung des Studiums und Ableistung des Grundwehrdienstes schlagend werden würden, wie z.B. einen Verlust des Studienplatzes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.

Zu A)

§ 26 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. 146/2001 idgF, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) ...

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

§ 67 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, lautet:

"Beurlaubung

§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder

3. Schwangerschaft oder

4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder

5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig."

3.3. Für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Z 1 WG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Grundwehrdienst nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen war und er die Hochschulausbildung bereits begonnen hat.

Der Beschwerdeführer war ab 19.10.2016 zum Grundwehrdienst heranziehbar, weil er am 18.10.2016 seine Schulausbildung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus in Klessheim abgeschlossen hatte und damit der gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG bestehende Ausschluss der Einberufung geendet hat.

Er wurde am 19.10.2016 für 09.01.2017 einberufen und der Einberufungstermin sodann von Amts wegen (§ 24 Abs. 3 Z 2 WG 2001) auf 08.01.2018 und folglich am 18.10.2017 auf 05.02.2018 abgeändert.

Gemessen an § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 wäre der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn der Beschwerdeführer nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurde und er durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Ursprünglich war der Beschwerdeführer zu einem Termin innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen, welcher jedoch auf einen späteren Termin abgeändert wurde. Da im Ergebnis der Beschwerdeführer nunmehr nicht zu einem innerhalb eines Jahres gelegenen Termin zum Präsenzdienst einberufen wurde, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Antritt zum Grundwehrdienst am 05.02.2018 und die damit verbundene Unterbrechung seines Studiums einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.

Ein Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 2 WG wäre nur zulässig, wenn in einer Unterbrechung der vor der rechtswirksam verfügten Einberufung (hier: 19.10.2016) begonnen weiterführenden Ausbildung eine "außerordentliche Härte" erblickt werden könnte.

Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Wehrpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Wie bereits festgestellt, muss der Beschwerdeführer bei Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten sein Studium an der Universität lediglich für ein Semester unterbrechen. Im Hinblick auf die Möglichkeit sich für diesen Zeitraum gemäß § 67 UG 2002 beurlauben zu lassen sind zudem - abgesehen von dem vertretbaren Zeitverlust eines Semesters - keine nachteiligen Folgen an die Unterbrechung des Studiums geknüpft und wurden solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall die Unterbrechung des Studiums aufgrund obiger Ausführungen nicht einmal einen bedeutenden Nachteil mit sich bringt und keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer berücksichtigungswürdiger Auswirkungen vorgebracht wurde, konnte in dieser Unterbrechung der bereits vor der rechtswirksam verfügten Einberufung (19.10.2016) begonnen weiterführenden Ausbildung (Zulassung zum Studium am 20.09.2016) auch nicht das Vorliegen einer außerordentlichen Härte erblickt werden könnte.

Da im vorliegenden Fall keine Gründe, für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder oder einer außergewöhnliche Härte erblickt werden konnten, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte für einen gerechtfertigten Aufschub des Grundwehrdienstes in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 3 WG 2001 eindeutig gelöst ist.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, außerordentliche Härte,
bedeutender Nachteil, Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst,
Präsenzdienst, Studienverzögerung, Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2183375.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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