TE Bvwg Beschluss 2018/2/19 W122 2006345-1

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Entscheidungsdatum

19.02.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W122 2006345-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, in XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav ECKHARTER, in 1070 Wien, Museumstraße 5/15 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2011, Zl. 299083/25/ZD/1211 betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes:

A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.12.2011 wies die Zivildienstserviceagentur den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 11.08.2011 ab. Begründend führte die belangte Behörde § 14 Abs. 1 und 2 ZivildienstG an. Da der Beschwerdeführer das Studium in berufsbegleitender Form absolviere, wäre nicht davon auszugehen, dass das Studium aufgrund eines Zivildienstes unterbrochen werden müsse.

Mit der oben angeführten Beschwerde (damals: Berufung) vom 23.12.2011 ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail um Berücksichtigung seiner "besonderen Umstände". Er war für den berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang "Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung" inskribiert.

Mit Bescheid vom 19.01.2012, abgefertigt am 20.01.2012 wies die Bundesministerin für Inneres die Beschwerde als verspätet zurück. In der Begründung führte sie aus, der erstinstanzliche Bescheid vom 02.12.2011 sei dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse im Wege der (Ersatz-)Zustellung gemäß § 16 Abs. 1 ZustG an seine Schwester, welche die Übernahme des Schriftstückes am 7. Dezember 2011 bestätigt habe, zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei daher am 21. Dezember 2011 abgelaufen und die am 23. Dezember 2011 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers somit verspätet.

Mit Erkenntnis vom 06.03.2014, Zl. 2012/11/0061 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19.01.2012, Zl. 299083/2-III/7/b/12 auf. Ausgehend von der vom Beschwerdeführer behaupteten Abwesenheit von der Abgabestelle vom 4. bis zum 12.12.2011 (somit auch im Zeitpunkt der Ersatzzustellung) konnte er (iSd § 16 Abs. 5 ZustG) nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltunsgverfahrensgesetze I2, E 59. bis E 61. zu § 16 ZustG referierte. Judikatur). Da der Beschwerdeführer zur behaupteten Ortsabwesenheit Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensfehlers zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.

Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde für den 13.03.2018 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Erledigung vom 15.02.2018 zog der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fehlerfrei eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, Beschwerdezurückziehung,
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, ordentlicher Zivildienst,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2006345.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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