Entscheidungsdatum
19.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2181900-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 09.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5369125010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) meldete an die AMA im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX den Neubeginn ihres Betriebes mit der BNr. XXXX an. Dieser Antrag langte bei der AMA am 23.11.2010 ein. Auf dem Antrag wurde von der Beschwerdeführerin als Wirksamkeitsbeginn der 01.01.2010 angegeben.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr (AJ) 2016 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für von ihr angeführte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,7594 ha.
3. Mit gesondertem Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve" beantragte sie ebenfalls am 29.03.2016 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber.
4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5369125010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen und auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve ab.
Begründend wird unter Hinweis auf Art. 28 Z 4 der VO (EU) 639/2014 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe. Da keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden, könnten unter Verweis auf Art. 21 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 keine Direktzahlungen gewährt werden.
5. Dieser Bescheid wurde der BF am 16.01.2017 zugestellt.
6. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 09.02.2017 führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der gesamte Betrieb verpachtet gewesen wäre. Lediglich der Wald sei auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden. Die Beschwerdeführerin erfülle daher alle Voraussetzungen für die Gewährung der von ihr beantragten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 05.01.2018 zur Entscheidung vor. In einer Aufbereitung für das erkennende Gericht führte sie aus, dass sich aus dem Datenbestand der AMA ergebe, dass die Beschwerdeführerin durchgehend seit 01.01.2010 als Landwirtin tätig sei.
8. Da für das BVwG aus den von der BF ihrer Beschwerde beigefügten Unterlagen nicht eindeutig und zweifelsfrei ableitbar war, ob oder ob nicht die Beschwerdeführerin bereits vor dem Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig gewesen ist, wurde im Rahmen der Amtshilfe an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein entsprechendes Auskunftsersuchen übermittelt.
Ergebnis dieser Anfrage war, dass die Beschwerdeführerin ab dem Übergabezeitpunkt 01.09.2010 zwar landwirtschaftliche Flächen verpachtet hatte, jedoch in diesem Zeitraum eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Ausmaß von mindestens 0,7140 ha selbst bewirtschaftet hat.
9. Das Ergebnis der Anfrage bei der Sozialversicherungsversicherungsanstalt der Bauern wurde vom BVwG der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2018, GZ W114 2181900-1/4Z zum Parteiengehör übermittelt. In diesem Parteiengehör wurde darauf hingewiesen, dass - sofern die Beschwerdeführerin sich verschweigen sollte - auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entschieden werden würde.
10. Die Beschwerdeführerin hat keine entgegnende Stellungnahme innerhalb der ihr großzügig zugestandenen Frist abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF stellte am 29.03.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für 2016.
Die BF bewirtschaftete ihren Betrieb bereits vor dem 01.01.2013. Konkret bewirtschaftete sie von 01.09.2010 bis zum 31.12.2015 eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Ausmaß von mindestens 0,7140 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2013 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet hat ergibt sich aus der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 17.01.2018, OB 2620-230463-5B1. Dieses Beweismittel wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert, sodass das erkennende Gericht davon auszugehen hat, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2013 landwirtschaftlich tätig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307/2013), lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit":
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...]
(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.
[...]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014), lautet auszugsweise:
"Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von
Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
[...]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Die BF hat die laufende Bewirtschaftung ihres Betriebes bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen. Damit erfüllt sie nicht alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für neue Betriebsinhaber.
Gemäß Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 müssen solche Betriebsinhaber ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neue Betriebsinhaberin rechtskonform abgewiesen wurde.
Da die Gewährung von Direktzahlungen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetzt, und der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, wurde auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 rechtskonform abgewiesen.
Somit war das Begehren der Beschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2181900.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018