Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2104837-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass sich die Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX gegenüber dem Vorjahr verringert habe. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.
2. Am 26.03.2010 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr.
XXXX für das Antragsjahr 2010.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 1.390,46 gewährt. Dabei wurden 41,89 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 30,81 ha, davon 15,63 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 30,81, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,81 ha, davon 15,63 ha Almfläche zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 26.07.2012 fand auf den Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab auf der Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 18,24 ha.
5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.10.2010 abgeändert, der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und EUR 1.390,46 zurückgefordert. Dabei wurden 41,89 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 30,81 ha, davon 15,63 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 30,81, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,43 ha, davon 10,25 ha Almfläche zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 5,38 ha ergab. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde positiv beurteilt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2014 Beschwerde und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und
a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls
b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Berufungsgründe verhängt würden
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Eigenalm und der Almfutterflächen informiert und durch persönliche Begehung überprüft. Es habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben und der Einteilung der Schläge ergeben. Ab dem Mehrfachantragflächen (MFA) 2010 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden im Sinne des Art. 73 VO 1122/2009 treffen, wenn die Behörde falsche (Union rechtswidrige) Messsysteme verwendet. Der Behörde sei auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen, welcher nicht dem Antragsteller angelastet werden könne. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtum des Behörde erfolgt. Es bestehe somit gemäß Art. 80 Abs 3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch.
7. Am 25.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Zell am See ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2010 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete sie ein schlagbezogenes Vorbringen.
8. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
9. Nach Aufforderung durch das BVwG erstattete die AMA mit Schreiben vom 18.10.2017 eine Stellungnahme zur Nichtberücksichtigung der LWK-Bestätigung in den Antragsjahren 2009 und 2010. Die AMA führte zusammengefasst aus, im Zuge der VOK sei eine detaillierte Schlagdigitalisierung durchgeführt sowie auch die Außengrenze verändert worden. Es sei daher auf Basis des Luftbildes, das bei der Antragstellung zur Verfügung stand, beurteilt worden. Am Feldstück Nr. 3 sei der Schlag Nr. 14 im Zuge der VOK nahezu zur Gänze aus dem Feldstück heraus digitalisiert worden (d.h. als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche ermittelt worden). Am Feldstück Nr. 3 sei bei der VOK die Außengrenze in größeren Umfang verändert worden. Daraus resultiere ein beträchtlicher Anteil der Futterflächenabweichung. Weiters seien auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild ersichtlich (Zwergstrauchbewuchs).
10. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 27.10.2017 zur Stellungnahme der AMA im Wesentlichen vor, eine Anwendung des 10% Schrittes beim NLN-Faktor sei im gegenständlichen Antragsjahr nicht möglich gewesen. Es sei nicht fair früher nicht vorhandene Messmethoden anzuwenden. Der NLN-Faktor sei während der Antragsfrist für den MFA 2010 eingeführt worden. Er habe in diesem Jahr seinen MFA bereits abgegeben gehabt, weshalb die Umsetzung/Anwendung des NLN-Faktors mit dem Jahr 2011 erfolgt sei. Die Einstufung mit 30% FF sei zum damaligen Zeitpunkt plausibel gewesen und habe der Qualität der ihm zur Verfügung stehenden Luftbildes entsprochen. Die Abweichungen seien daher am Luftbild für ihn nicht erkennbar gewesen und sei ihm die Einstufung nach den damals geltenden Förderrichtlinien plausibel erschienen. Die Bewertung des betroffenen Schlages für das Antragsjahr 2010 sei nach denselben Kriterien wie für 2009 erfolgt. Ihn treffe an der Fehlbeantragung kein Verschulden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurden vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert bestritten und waren der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.
Laut Vorbringen der AMA in der Stellungnahme vom 18.10.2017 wurde im Zuge der VOK eine detaillierte Schlagdigitalisierung durchgeführt sowie auch die Außengrenze verändert. Diese Änderung der Außengrenzen wurde auch vom Beschwerdeführer mehrmals vorgebracht und die Auszäunung ab 2010 mit der schwierigen, arbeitsaufwendigen Bewirtschaftung begründet. Die Auswirkung der Änderung der Außengrenzen auf das Ausmaß der Almfutterfläche war dem Beschwerdeführer bei Antragstellung im Jahr 2010 erkennbar.
Den Ausführungen der AMA in der Stellungnahme vom 18.10.2017 zum Feldstück mit der lfd. Nr. 3 lt. Invekos Gis Antragslayer waren anhand des Luftbildes für das Gericht nachvollziehbar und trat der Beschwerdeführer dem nicht substantiiert entgegen. Der Hinweis, dass im Antragsjahr 2009/2010 noch eine großflächigere Schlagbildung praktiziert worden sei, ist nicht geeignet ein fehlendes Verschulden aufzuzeigen.
Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können. Mit dem bloßen Hinweis, nach besten Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er sachlich richtige Angaben bei der Beantragung gemacht habe. Auch haben sich sonst keine Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Akteninhalt ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...].
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Zu A)
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle vom 26.07.2012 eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Da bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Differenzfläche von 5,38 ha - also eine Flächenabweichung von über 20% - auf der gegenständlichen Alm festgestellt wurde, war gemäß Artikel 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist nicht zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist folgendes auszuführen:
Zur Rückforderung ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird das Gebot der Rückforderung durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht er, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jäger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 reicht die bloße die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Dass der Beschwerdeführer einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Begehren mit einem eigenen Feststellungsbescheid, die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2104837.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018