TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/20 W154 2175394-2

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W154 2175394-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 1050180004/171179090, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte im Bundesgebiet erstmals am 15.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Als Fluchtgrund brachte er wirtschaftliche Gründe vor.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden.

Am 18.03.2015 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.03.2015 wurde rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) gewährt.

Der BF wurde am 12.06.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, gegen § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB und §§ 127, 128 (1) Z 1, 130

1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Am 24.02.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den BF Anklage erhoben wurde. Der BF wurde am 22.02.2017 festgenommen und am 25.02.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.03.2017 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach beabsichtigt werde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, sowie eventuell einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Unter einem wurde ihm eine zehntätige Frist zur Stellungnahme gegeben.

In der vom BF verfassten Stellungnahme, beim Bundesamt am 21.06.2017 eingelangt, gab dieser an, marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein. Er sei 2012 in die EU eingereist und nach Aufenthalten in Frankreich und Italien 2012 nach Österreich eingereist. In Marokko habe er die Mittelschule besucht und habe eine Ausbildung als Tischler.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a, zweiter Fall, Abs. 3 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 28.06.2017 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mit der marokkanischen Botschaft ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.

Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 28.08.2017 am 20.10.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, entlassen.

Der BF wurde im Anschluss an die bedingte Entlassung aus der Strafhaft mit Festnahmeauftrag der belangten Behörde am 20.10.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Graz verbracht.

Der BF wurde noch am selben Tag zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme, unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, an, über 221,12 € an Barmittel zu verfügen und keinerlei identitätsbezeugende zur Vorlage bringen zu können. Er habe nie über ein nationales Reisedokument verfügt. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Familie (seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder) lebe in Italien, sein Vater bereits seit mehr als 10 Jahren. Der BF selbst habe Schmerzen auf der rechten Seite, sei aber für haftfähig erklärt worden. Der BF gab weiters an, nach Italien zu seiner Familie zu wollen. Er habe eine Freundin in Österreich, die in Graz wohne. Er werde sich nie mehr in Österreich blicken lassen und mit Hilfe seiner Freundin Österreich verlassen.

Eine Nachfrage des Bundesamtes am 20.11.2017 im PKZ Thörl-Maglern, ob der BF tatsächlich bei den italienischen Behörden registriert sei, ergab, dass der BF bei den italienischen Behörden zu den von ihm behaupteten Personalien XXXX, geb. XXXX, nicht registriert ist und in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über keinen Aufenthaltstitel verfügt.

2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.10.2017 um 10:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Die belangte Behörde leitete am 23.10.2017 auch Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den algerischen und tunesischen Vertretungsbehörden ein.

3. Gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

4. Am 07.11.2017 konnte der BF durch eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden.

5. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der mangelnden Mitwirkung im Asylverfahren, dem Untertauchen und der Straffälligkeit des BF ist in Zusammenschau mit der fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung des BF sowie der fehlenden finanziellen Eigenmitteln, vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit des BF und den Bemühungen des BFA zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, wurde die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als notwendig und verhältnismäßig erkannt und die Beschwerde gegen den oben bezeichneten Mandatsbescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

6. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme wurde seitens des BFA explizit darauf hingewiesen, dass der BF konkret als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, jedoch noch eine Identitätsprüfung in Algerien durchgeführt werden müsse, wobei die Dauer dieser Erhebungen und Überprüfungen jedoch bis zu 4 Monate betragen würden. Nach Einlangen einer Antwort seitens der algerischen Behörden in Algier werde unter Vorlage der Flugbuchungsbestätigung seitens der algerischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine daher die Abschiebung des BF nicht aussichtslos und sei die Anhaltung des BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG weiterhin erforderlich. Am 17.01.2018 sei dem BFA seitens der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Stelle überdies mitgeteilt worden, dass es sich beim BF keinesfalls um einen tunesischen Staatsangehörigen handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der BF befindet sich seit 21.10.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 21.02.2018 ab.

1.2. Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid wurde in Beschwerde gezogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

.

Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Der BF wurde einer Delegation der algerischen Botschaft zum Zweck der Identitätsprüfung vorgeführt und am 07.11.2017 seitens der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Im Fall des BF bedarf es zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch einer Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Mit einem Ergebnis der Überprüfung bis Anfang März 2018 ist zu rechnen.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit:

2. Der BF ist gesund. Die Haftfähigkeit des BF ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Der BF wurde am 07.11.2017 von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Eine Überprüfung seitens der algerischen Behörden in Algerien ist erforderlich. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie der Abschiebung der Verfahrenspartei ist bis März 2018 zu rechnen, die Abschiebung der Verfahrenspartei ist somit zeitnah effektuierbar.

3.2. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der 4- Monatsfrist hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der BF ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Der BF ist nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Der BF zeigte mangelnde Mitwirkung am Asylverfahren, verschleierte mehrfach seine Identität, tauchte in Österreich unter und wurde mehrfach straffällig.

Im Falle der Verfahrenspartei liegt daher Fluchtgefahr vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 21.02.2018 fällt.

Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Die Feststellung, dass die Verfahrenspartei am 07.1.2017 von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 02.02.2018.

Zu 1.4.: Der letzte Antrag des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurde mit rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.

Gegen den BF besteht somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Zu 2. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Zu 3.1.-3.2.: Die Feststellung zur Identifizierung der Verfahrenspartei als algerischer Staatsangehöriger durch die algerische Botschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus den bestehenden Akteninhalten und der mit der Aktenlage gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme seitens des BFA geht hervor, dass die abschließende Identifizierung der Verfahrenspartei durch die algerischen Behörden bis März 2018 als realistisch anzusehen ist und damit die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung der Verfahrenspartei in absehbarer Zeit effektuierbar ist. Das Ermittlungsverfahren hat hierzu keine anderslautenden Hinweise ergeben.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF sowie über dessen kaum vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt.

Zu 4.2.: Die Feststellung zum mangelnden Kooperationswillen des BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellung, dass der BF die Behörden zur Verhinderung seiner Abschiebung über seine wahre Identität täuschte, ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des BF am 18.03.2015, wonach er die falschen Angaben gemacht habe "um nicht abgeschoben zu werden", und seiner seitherigen Angaben, marokkanischer Staatsangehöriger, zu sein.

Dass der BF algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der am 07.11.2017 stattgefundenen Identifizierung durch die algerische Delegation.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Haftzeiten sowie die Wohnsitzmeldung des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten sowie einem ZMR- Auszug.

Die Feststellungen zu den sozialen und beruflichen Bindungen sowie des Nichtvorhandenseins finanzieller Eigenmittel des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass der BF im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Kontaktpersonen verfügt. Der BF ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF verfügt kaum über Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte der BF während seines laufenden Asylverfahrens unter und war auch sonst für die Behörden nicht greifbar, woraus zu schließen ist, dass der BF nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass (wenn überhaupt) lediglich geringe soziale Bindungen des BF zu Österreich entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal der BF auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde der BF schon von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, die abschließende Überprüfung des BF durch die algerischen Behörden in Algerien ist im Laufen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie der daraus resultierende Zeitpunkt für die Abschiebung des BF sind mit März 2018 wahrscheinlich. Die Abschiebung ist somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Diebstahl, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Staatsangehörigkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2175394.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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