Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des MB in Linz, geboren am 6. Jänner 1953, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. November 1999, Zl. 213.046/0-VIII/22/99, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 Z 1 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er gelangte am 2. September 1999 von Tschechien kommend nach Österreich und stellte am 3. September 1999 einen Asylantrag, den er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt damit begründete, dass er neben seiner Arbeit als Leiter eines Kirchenchors politisch aktiv gewesen sei und die öffentlichen Auftritte auch dazu genutzt habe, um seine Ansichten zu präsentieren. In der Zwischenzeit habe sich die Situation geändert, sodass dies nicht mehr untersagt sei.
Vor ca. 9 Jahren sei er Mitglied der Partei "Rush" (richtig: "Volksfront Ruch") geworden. Versuche seiner Vorgesetzen, ihn deswegen vom Dienst zu suspendieren, seien fehlgeschlagen.
Bei der Wahl zum Obersten Rat der Ukraine habe er erfolgreich einen Kandidaten seiner Partei unterstützt, sei jedoch infolge dessen von dem Bürgermeister und der Stadtverwaltung als Musikschuldirektor insbesondere durch Kürzung der finanziellen Mittel benachteiligt worden, weil der Bürgermeister seinen Kandidaten nicht durchgebracht hätte.
Bei der neuerlichen Wahl im März 1998 hätten sich die bereits dargelegten Abläufe wiederholt. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer mehrmals von Unbekannten bedroht worden, damit er seine Partei nicht weiter unterstütze. Es habe sich um fünf bis sechs schriftliche oder telefonische anonyme Morddrohungen gehandelt; danach seien des Öfteren die Fenster seiner Musikschule eingeschlagen worden. Ihm selbst sei nie etwas passiert. Er habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet, "da die Polizei immer auf der Seite der Stadtverwaltung ist". Für seine Ausreise habe er auch religiöse Gründe, weil er als Angehöriger der russisch-orthodoxen Kirche seit der Öffnung des ukrainischen Staates für die katholische Kirche Probleme hätte, die darin bestünden, dass man ihm in Versammlungen im Kulturamt der Stadtverwaltung seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche vorgeworfen hätte.
Er habe sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen, weil er von der Stadtverwaltung nicht mehr unterstützt worden sei. Er könne mit den ihm zur Verfügung gestellten finanziellen Unterstützungen nicht mehr weiter arbeiten. Das Kulturamt habe verlangt, Personal durch Kündigungen abzubauen. Dies habe er aber verweigert und nun erfahren, dass er deshalb vom Dienst suspendiert werden sollte. Im Falle seiner Rückkehr würde ihn nicht nur Arbeitslosigkeit erwarten, sondern es könnte auch sein, dass er auf Grund seiner politischen Ansichten im Gefängnis lande. Man werde schon irgendwelche Gründe finden, um seine Verhaftung zu rechtfertigen. Bei den letzten Wahlen hätten die Kommunisten die Mehrheit erhalten, weshalb es für ihn besser gewesen sei, das Land zu verlassen. Er sei am 25. August 1999 vom Dienst suspendiert worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits mit der Organisation seiner Ausreise beschäftigt gewesen sei und nicht mehr gearbeitet habe.
Mit dem Bescheid vom 28. September 1999 hat das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und in einem zweiten Spruchpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt folgte zwar den tatsächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers, sah darin aber keine asylrelevante Verfolgung.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine würden ihn erneute Verfolgungen erwarten, weil die Kreise, für die er nicht bequem sei, noch mindestens vier Jahre an der Macht sein würden und sich außerdem bemühen würden, auch bei den nächsten Wahlen zu gewinnen. Der Führer der Ruch-Partei sei bei einem arrangierten Autounfall tödlich verletzt worden. Auch ihm gegenüber habe man versucht, Gewalt anzuwenden und nur äußerste Vorsicht hätte ihn vor Folgen bewahren können. Sollte seiner Berufung nicht Folge gegeben werden können, möge er nicht in die Ukraine abgeschoben werden, denn er sei bei einem Telefonat, das er vom Gefängnis aus mit seiner Heimat geführt habe, daran erinnert worden, dass er in Frankreich einen entfernten Verwandten habe und er möchte gerne nach Frankreich ausreisen.
Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu verschiedenen Dokumenten über die politische und menschenrechtliche Situation in der Ukraine Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, "dass bei oberflächlicher Analyse eine gewisse Stabilisierung der politischen Situation in den letzten Jahren in der Ukraine zu beobachten sei" und dass in der Ukraine "keine unverhüllte Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erfolge", führte jedoch aus, dass es "reale Kräfte gebe, denen man die Sehnsucht nach der postsowjetischen und postkommunistischen Realität anmerke".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG und § 6 Z 1 AsylG ab und sprach in einem zweiten Spruchpunkt aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG zulässig sei.
Die belangte Behörde traf Feststellungen über die politische Entwicklung in der Ukraine seit 1991 und umschrieb zusammenfassend die Situation der Ukraine mit "relativer politischer Stabilität bei unverändert krisenhafter Wirtschaftslage". Dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die religiösen Gründe für seine Ausreise, die Kürzung von finanziellen Mitteln, die Weigerung, eine Weisung der Stadtverwaltung hinsichtlich der Kündigung eines Mitarbeiters umzusetzen, die Furcht vor Arbeitslosigkeit und sein Engagement für die Ruch-Partei, der zweitstärksten Partei im ukrainischen Parlament, lasse sich offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine Verfolgung drohe. Anonyme Drohungen sowie das anonyme Einschlagen von Fensterscheiben könnten keine asylrelevante Verfolgung begründen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte wegen seines politischen Engagements für die Ruch-Partei nach seiner Rückkehr in die Ukraine im Gefängnis landen, widerspreche der Feststellung, dass es sich bei dieser Partei nicht um eine verbotene, sondern um die zweitstärkste Partei im Parlament handle. Das Verfahren habe keinerlei Anhaltspunkte für eine drohende Inhaftierung des Beschwerdeführers ergeben.
Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung habe abgesehen werden können, weil weder die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers zu beurteilen gewesen noch ein über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Beschwerden, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde soll das Verfahren mangelhaft geblieben sein, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, den am 2. September 1999 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereisten R.L. zu vernehmen. Die Beschwerde unterlässt es aber auszuführen, welcher entscheidungserhebliche Sachverhalt durch eine solche Vernehmung hätte erwiesen werden können, womit es an der für die Begründung eines Verfahrensmangels erforderlichen Relevanz fehlt.
Ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht soll nach der Auffassung des Beschwerdeführers darin gelegen sein, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer aufzufordern, die gegen ihn gerichteten Morddrohungen sowie die beruflichen und religiösen Pressionen zu präzisieren. Demgegenüber wurde er aber nach dem Inhalt des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Protokolls der Vernehmung des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt aufgefordert, die behaupteten Bedrohungen ausführlicher zu beschreiben. Auch in der Beschwerde wurde diesen Angaben nichts hinzugefügt.
In der Beschwerde wurde überdies nicht ausgeführt, inwieweit den anonymen Bedrohungshandlungen Asylrelevanz zukommen sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0836; vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0231; vom 28. März 1995, Zl. 95/19/0041, u.v.a.) könnte eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208). Der Beschwerdeführer hat hingegen nach seinen eigenen Angaben gar nicht den Versuch unternommen, bei staatlichen Organen Schutz zu suchen. Abgesehen davon können die im dargestellten Zusammenhang geäußerten anonymen Drohungen und das Einschlagen von Fensterscheiben einer Musikschule, an der der Beschwerdeführer tätig war, keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 begründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden
Richtig ist, dass die belangte Behörde unter gewissen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, folgende Aussage getroffen:
"Im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssigere Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen."
Allerdings führt nicht jede Verfahrensverletzung zur Aufhebung eines damit belasteten Bescheides, sondern dazu kommt es nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensfehlers nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 98/20/0579). Der Beschwerdeführer erblickte zwar im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, er legte aber in der Beschwerde nicht dar, ob und wieso die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu anderen Feststellungen und damit zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1974, Slg. Nr. 8608/A, vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0194, und vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0107; vgl. auch Schick, Rechtswidrigkeit infolge entscheidungsrelevanter Verletzung von Verfahrensvorschriften, in: Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 161f).
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Der Beschwerdeführer vermochte keine Gründe darzulegen, aus denen eine Verfolgung im genannten Sinn abgeleitet werden könnte. Die geschilderten parteipolitischen Rivalitäten, die beruflichen Erschwernisse durch Sparprogramme und die geschilderten Vorfälle im Kulturamt der Stadtverwaltung erreichen keine Intensität, der Asylrelevanz zukommen könnte.
Nach § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe(n) besteht.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Asylantrag demgemäß als offensichtlich unbegründet abwies.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (§ 8 AsylG). Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß § 8 AsylG zu treffen (§ 32 Abs. 2 letzter Satz AsylG).
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 FlKonv).
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben. Dem vermochte die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegenzutreten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200085.X00Im RIS seit
20.11.2000