Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2182639-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien betreffend das Vergabeverfahren "Durchführung der Systemprüfungen zum Verwaltungs- und Kontrollsystem des operationellen Programms (OP) "Beschäftigung Österreich" des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Programmperiode 2014 bis 2020" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vergebende Stelle Gruppe I/B des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium), Stubenring 1, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages der XXXX , vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien mit Schriftsatz vom 15.02.2018wird das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der Kosten gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.02.2018 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2182639.3.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018