TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/20 W136 2163696-1

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2163696-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden des CI XXXX, vertreten durch RA Dr. Christian STOCKER, Herzog Leopold-Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 1 vom 22.05.2017, GZ BMI-40003-00017-DK/1/2016, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von €

3518,09 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des bekämpften Strafausspruches bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, er habe am XXXX, in 2700 Wiener Neustadt, XXXX, dadurch, dass er als Polizeibeamter gegenüber XXXX - seine Bereitschaft zum Verprügeln von Menschen verbalisierte und die Konstruktion einer Notwehrsituation, die Gewalthandlungen gegen das Opfer XXXX rechtfertigen würde, in Aussicht stellend -, unter anderem folgende (näher zitierte) relevante Äußerungen getätigt, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen habe. Über den BF wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3518,09 verhängt.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Vorgesetzteneigenschaft des BF als erschwerend, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, sein Geständnis, die lange bis dato unbeanstandet gebliebene Dienstzeit, die Tatsache, dass der Vorfall schon lange zurückliegt und sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat und dass sein Verhalten auf eine heftige Gemütsbewegung zurück zu führen ist, als mildernd zu werten waren. Zutreffend sei daher, dass einer Vielzahl von Milderungsgründen ein Erschwernisgrund gegenüber steht. Der Senat habe daher dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen nicht stattgegeben, sondern die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug für ausreichend erachtet, um sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen Genüge zu tun, zumal aufgrund der guten Dienstbeschreibung von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Der Senat würde in Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzung die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe für durchaus tat- und schuldangemessen halten.

2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF rechtzeitig Beschwerde bezüglich des Ausspruches der verhängten Strafe. Insoweit die belangte Behörde die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Anbetracht der Schwere der konkreten Dienstpflichtverletzung für tat- und schuldangemessen halten würde, wird dazu ausgeführt, dass grundsätzlich nur schuldhafte Dienstpflichtverletzungen strafbar seien, sodass auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein könnte. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Schuldgrundsatzes auch im Disziplinarrecht betont (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aktualisierte Auflage, S. 103ff). Es sei daher bei der Strafbemessung auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten bzw. der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Es dürfte keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention notwendig erscheint. Dabei sei insbesondere die Warnungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion einer Disziplinarstrafe zu beachten und eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen und allenfalls das Alter des Täters (knappes Bevorstehen der Pensionierung) zu berücksichtigen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aktualisierte Auflage, S. 105ff). Ausgehend von diesen Bemessungsrichtlinien zur Ausmessung der Strafe habe die Disziplinarkommission den Sachverhalt bzw. das Vorliegen der Milderungsgründe im Verhältnis zum einzigen Erschwerungsgrund (Vorgesetzteneigenschaft) nicht richtig gewürdigt. So seien die positiven Dienstbeurteilungen und der Umstand, dass kein Schaden durch die Dienstpflichtverletzung herbeigeführt worden sei, in der Strafbemessung als weiterer Milderungsgrund zu Unrecht nicht herangezogen worden. Durch die verbale Entgleisung des BF sei nämlich kein Schaden bei XXXX eingetreten. Der Argumentation der Disziplinarkommission, dass der eingetretene Schaden nicht immer ident mit einem monetären oder körperlichen Schaden sein muss, sondern es ausreichen würde, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers beeinträchtigt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass diese Beeinträchtigung ein objektives Tatbestandsmerkmal einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG sei. Würde man dieses Tatbestandsmerkmal "automatisch" als Eintritt eines Schadens ansehen, käme der Milderungsgrund des Nichteintritts eines Schadens nie zur Anwendung. Weiters würde sich aus dem Strafverfahren und seinen Angaben im Disziplinarverfahren ergeben, dass er sich nur durch die massiven Provokationen zu den vorgeworfenen Äußerungen hinreißen habe lassen. Auch diese Provokationen seien in der Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde hätte bei richtiger Strafzumessung erkennen müssen, dass die Verhängung einer Geldstrafe im gegenständlichen Fall nicht erforderlich sei und mit einem geringeren Strafmittel das Auslangen finden müssen.

3. Mit Note vom 04.07.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund Annexität zum Verfahren W 136 2137287-1 wurde der Verfahrensakt von der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung letztlich der Gerichtsabteilung W 136 zur Bearbeitung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter II.2 A.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A I.)

1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) lauten:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) ....

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."

2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

3. Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

4. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wenn beschwerdegegenständlich vorgebracht wird, dass grundsätzlich nur schuldhafte Dienstpflichtverletzungen strafbar seien, sodass auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein könnte bzw. dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Schuldgrundsatzes auch im Disziplinarrecht betonen würde, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Disziplinarerkenntnis verwiesen werden. Nach § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nämlich an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, wobei sich die Tatsachenbindung auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite beziehen. Nach ständiger Judikatur des VwGH erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) (VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0181; vom 26.06.1997, 95/09/0223). In diesem Zusammenhang ist u.a. auch darauf hinzuweisen, dass es nicht auf das zahlenmäßige Überwiegen von Milderungs- oder Erschwerungsgründen, sondern auf deren qualitative Bewertung ankommt. Die Abwägung muss die dienstrechtlichen Aspekte berücksichtigen und kann daher anders erfolgen als bei einer (allenfalls zuvor verhängten) gerichtlichen Strafe (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aktualisierte Auflage, S. 108ff, VwGH vom 24.03.2009, 2008/09/0219).

Zum Vorbringen, dass bei der Strafbemessung die Provokationen (des Opfers) nicht ausreichend berücksichtigt bzw. die positiven Dienstbeurteilungen des BF zu Unrecht nicht als weiterer Milderungsgrund herangezogen worden seien, ist zu bemerken, dass der Disziplinarsenat beides entsprechend berücksichtigt hat. Zum einen wurde auf das unkooperative Verhalten des Bedrohten zweifellos Rücksicht genommen, zumal die daraus folgende heftige Gemütsbewegung des BF als mildernd herangezogen wurde. Zum anderen wurde aufgrund der guten Dienstbeschreibung des BF von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen und mit der Verhängung einer Geldstrafe von lediglich einem Monatsbezug das Auslangen gefunden. Im gegenständlichen Verfahren wurde daher auch nach Ansicht des BVwG auf sämtliche Milderungsgründe ausreichend Bedacht genommen. Vor dem Hintergrund der seitens der Disziplinaranwaltschaft geforderten Bestrafung im Ausmaß von zwei Monatsbezügen und der möglichen Strafhöhe von (höchsten) fünf Monatsbezügen handelt es sich bei der im konkreten Fall verhängten Geldstrafe daher durchaus um eine Bestrafung im unteren Bereich. Hinsichtlich der gewählten Art der Strafe ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass sowohl das vom Gericht beurteilte Verhalten, als auch die anderen, im Spruch zitierten Bemerkungen eine außerordentliche Entgleisung darstellen, die durchaus geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer zu beeinträchtigen. Vor allem ist vor dem Hintergrund der aufgezeichneten Aussagen festzustellen, dass der vom BF bedrohte XXXX letztlich offenbar versucht hat, sein unkooperatives Verhalten einzustellen und an seiner Befragung entsprechend mitzuwirken ("[...] Bin schon leise. [...] Ich habe nichts gemacht. [...]Hörns zu, ich hob nichts gmocht, bin nie im Leben auf Sie losgegangen. [...] Ich hob des nie gmocht ehrlich. [...]", vergleiche Aktenvermerk vom 15.01.2016 AS 21). Darüber hinaus war der Adressat der gefährlichen Drohung alkoholisiert (1,2 Promille) und handelt es sich beim BF um einen langdienenden Polizeibeamten, der zudem seit XXXX in einer Vorgesetztenfunktion in Verwendung steht. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass es u.a. zu den Agenden eines Vorgesetzten gehört, sich mit Beschwerden der Bevölkerung über das Einschreiten und/oder Benehmen seiner Bediensteten auseinanderzusetzen, das Vorbringen zu prüfen, aber auch den "Beschwerdeführer" zu kalmieren, emotional aufgeheizte Situationen wieder auf eine Sachebene zurückzuführen - also deeskalierend einzuwirken. Dies erfordert, wie auch vom BF zugestanden wurde, eine hohe Frustrationstoleranz, Fingerspitzen- und Feingefühl sowie Geduld. Zum Verschuldensgrad des BF ist daher anzumerken, dass von einem Polizeibeamten mit langjähriger Diensterfahrung und in Vorgesetztenfunktion durchaus erwartet werden kann, dass er mit den für seine Dienstverrichtung relevanten internen Vorschriften ausreichend vertraut ist und auch über die vorgenannten Qualitäten verfügt, sodass es zu einer derartigen Eskalation gar nicht kommt. Es war ihm, wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, ein rechtmäßiges Alternativverhalten somit zumutbar. Dem BF ist das konkrete Verhalten daher vorwerfbar. Der laut Beschwerdevorbringen behauptete Nichteintritt eines Schadens durch das Fehlverhalten des BF stellt im Hinblick auf die verletzten Dienstpflichten keinen Milderungsgrund dar.

Zusammenfassend ist es zur gefährlichen Drohung während des Dienstes des BF gekommen, sodass jedenfalls von einem deutlichen disziplinären Überhang auszugehen ist. Ferner wurde ohnehin die niedrigste Geldstrafe ausgesprochen und scheint eine Geldbuße oder eine geringere Strafart schon alleine aus generalpräventiven Gründen nicht geboten. Die Heranziehung eines geringeren Strafmittels, wie in der Beschwerde moniert, war somit auch nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vertretbar.

Zusammengefasst konnte eine Fehlerhaftigkeit in der von der belangten Behörde getroffenen Strafzumessung nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarstrafe, gefährliche Drohung,
Geldstrafe, Polizist, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2163696.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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