TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/20 W131 2104768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2104768-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 24.03.2010 stellte der Beschwerdeführer (= Bf) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes zudem Auftreiber sowohl auf die XXXX (BNr XXXX ) als auch auf die von der Alminteressentschaft XXXX bewirtschafteten Alm (BNr XXXX ) für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage "Flächennutzung" ergibt sich für die XXXX eine Almfutterfläche von 294,17 ha sowie für die von der Alminteressentschaft XXXX bewirtschaftete Alm eine solche im Ausmaß von 348,59 ha.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 1.160,49 gewährt. Hierbei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 24,86 ha ausgegangen. Dabei entsprach die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Nach Ergehen eines Abänderungsbescheides und eines dagegen erhobenen Rechtsmittels erließ die belangte Behörde eine ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Berufungsvorentscheidung gegen die vom Bf rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt wurde. Daraufhin wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (als damals zuständiger Berufungsbehörde) am 29.03.2012 ein Bescheid erlassen, mit welchem dem Antrag des Bf betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 stattgegeben wird und das Vorliegen eines Sonderfalls Investition in die Tierhaltung auf Basis von 34 neu geschaffenen Standplätzen anerkannt sowie die Angelegenheit zur Berechnung von Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Daraufhin erließ die belangte Behörde einen weiteren Bescheid vom 26.07.2012, AZ XXXX , mit welchem dem Bf eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 1.804,00 gewährt wird. Unter Berücksichtigung der bisher erfolgten Zahlung bedeutet dies eine weitere Zahlung von EUR 624,91. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf kein Rechtsmittel.

4. Am 27.06.2013 beantragte sowohl die Bewirtschafterin der XXXX als auch die Alminteressentschaft XXXX für ihre Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass der Beihilfenberechnung bei der XXXX eine Almfutterfläche von 233,31 ha und bei der von der Alminteressentschaft XXXX bewirtschafteten Alm nur mehr eine solche von 262,26 ha zugrunde zu legen sei.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der unangefochtene Bescheid vom 26.07.2012 dahingehend abgeändert, dass dem Bf für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur mehr EUR 1.535,06 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 268,94 ausgesprochen wurde. Hierbei wurde von einer anteiligen Almfutterfläche von nunmehr nur noch 19,33 ha (anstelle der im vorangegangenen Bescheid von 24,86 ha) ausgegangen. Die beantragte Gesamtfläche (Almfutterfläche samt Fläche des Heimbetriebes) des Bf von 26,08 ha entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass für Flächen die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - der ermittelten (von 25,70 ha).

Die Änderung des Ausmaßes der anteiligen Almfutterfläche geht offensichtlich auf die nachträgliche (rückwirkende) Antragsänderung durch die Bewirtschafterinnen der vom Bf im gegenständlichen Antragsjahr als Auftreiber genutzten Almen zurück. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

6. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Bf am 14.01.2014 eine Beschwerde, die am 22.01.2014 bei der belangten Behörde einlangte.

Darin beantragte der Bf:

1. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls

2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlussgründe nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe ver hängt werden,

3. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

6. den offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Wie aus dem angefochtenen Bescheid und aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde, dies in diesbezüglicher Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung, inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.

Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden; die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012/2013 sei falsch zudem seien frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren ohne weitere Begründung nicht berücksichtigt worden. Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

Die Vorschreibung einer Rückforderung bzw die Verhängung von Sanktionen sei gesetzwidrig. Nachdem die beihilfefähige Fläche nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig und nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden seien, würde den Bf - sollte sich die Beantragung als falsch erweisen - kein Verschulden treffen, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Der Bf habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut; es habe auf beiden Almen bereits frühere Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, die die Behörde nunmehr als falsch beurteile. Er habe auf die Behördenpraxis vertraut. Nachdem die belangte Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und diese daher nicht berücksichtige, liege diesbezüglich ein Irrtum der belangten Behörde vor. Auch durch die Änderung von Mess-Systemen bzw Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für ihn nicht erkennbar gewesen und würde ihn aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden treffen, müsse er sich als Auftreiber zwar die Handlungen des Bewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse für ihn jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Gemäß Art 19 der VO (EG) 796/2004 bzw Art 21 der VO (EG) Nr 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Mit seinem Antrag auf rückwirkende Richtigstellung beantragte der Bf auch die Reduktion der Fläche für das Jahr 2010. Zwar sei der Antrag fristgerecht gestellt worden, von der belangten Behörde sie dieser aber ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben. Auch seien Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden.

Gemäß § 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 verjähren Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beantragung wurde mit der notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt ist und der Bf keinerlei Hinweise hatte, dass diese Feststellung falsch sei.

Weiters führt der Bf aus, dass die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten verjährt sei, da diese unter Hinweis auf Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, vier Jahre ab Begehung betrage. Die belangte Behörde werfe ihm Unregelmäßigkeiten durch Übertragung von Flächen im Mehrfachantrag vor, dieser Antrag sei aber bereits vor über vier Jahren gestellt worden.

Abschließend wird vorgebracht, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig sei.

6. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die Rechtssache nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Bf stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010. Die Bewirtschafterinnen der beiden Almen, die der Bf im Jahr 2010 als Auftreiber nutzte, beantragten vorerst ebenfalls für die XXXX eine Almfutterfläche von 294,17 ha sowie für die von der Alminteressentschaft XXXX bewirtschafteten Alm eine solche im Ausmaß von 348,59 ha (auf den Bf entfiel dabei eine anteilige Almfutterfläche von 24,86 ha).

Am 27.06.2013 beantragte sowohl die Bewirtschafterin der XXXX als auch die Alminteressentschaft XXXX für ihre Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass der Beihilfenberechnung bei der Windachalpe eine Almfutterfläche von 233,31 ha und bei der von der Alminteressentschaft Tarrenton bewirtschafteten Alm nur mehr eine solche von 262,26 ha zugrunde gelegt werde. Dies wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.

Der angefochtene Abänderungsbescheid geht hinsichtlich der Almfutterfläche des Bf, abweichend vom vorangegangenen und unangefochtenen Bescheid vom 26.07.2012 von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von nicht mehr 24,86 ha, sondern nur noch von 19,33 ha aus. Die einzige Änderung gegenüber den Flächendaten des früheren Bescheides, mit dem zunächst über die Einheitliche Betriebsprämie 2010 abgesprochen wurde, bestand in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen auf Grund der von den Bewirtschafterinnen der vom Bf als Auftreiber genutzten Almen selbst beantragten Korrekturen. Die dem Bf zuzurechnende anteilige beantragte Almfutterfläche von 19,33 ha wird (im Einklang mit dem Bescheid und dem korrigierten Antrag) vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelte anteilige Almfutterfläche festgestellt.

Unter Hinzurechnung der für den Heimbetrieb des Bf anzuerkennenden Fläche errechnet sich sohin insgesamt eine ermittelte Fläche von 25,70 ha. Nach Maßgabe der (im Bescheid dargestellten - unstrittigen) vorhandenen Zahlungsansprüche folgt daraus rechnerisch ein Beihilfenanspruch iHv EUR 1.535,06, sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung eine Rückzahlungsverpflichtung des Bf iHv EUR 268,94.

Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag des Bf und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen der Almbewirtschafterinnen an die belangte Behörde, wobei insb die daraus von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten beantragten GVE-Anteile und somit Flächenanteile unstrittig sind) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art 130 Abs 1 Z 1, 131 Abs 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

Die Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben.

...

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

....

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

...

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

...

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

...

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

...."

Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden."

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, (VO (EG) 795/2004), lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.

"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt.

[...]."

3.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:

3.3.1. Soweit der Bf in seiner Beschwerde implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art 25 der (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Bewirtschafterinnen der vom Bf als Auftreiber genutzten Almen erfolgt, sodass die Behörde nach Art 80 Abs 1 leg cit verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrekturen reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Bf rückgefordert.

Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages durch die Bewirtschafterinnen der Almen von einer bevollmächtigten Person selbst vorgenommen worden und muss sich dies der Bf als Auftreiber auf die von ihm im gegenständlichen Antragsjahr genutzten Almen zurechnen lassen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.3. Die eingebrachte Beschwerde lässt zudem erkennen, dass zum einen moniert wird, dass frühere amtliche Erhebungen und stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt worden seien und Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle, die - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - im Jahr 2012/2013 auf der Alm stattgefunden hätte (ohne, dass näher ausgeführt wird auf welcher Alm eine solche stattgefunden habe und auch welche Ergebnisse dort erzielt worden wären) beanstandet werden. Eine solche Festlegung hat aber nicht stattgefunden. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Bf rückgefordert. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand des Bf hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht näher einzugehen.

3.3.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Die diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdeargumente - insb der Einwand des Bf, ihn treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, er habe seine Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - gehen daher ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich als Folge der - bereits mehrfach angeführten - durch die Bewirtschafterinnen der beiden Almen (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrekturen der Almfutterflächen.

3.3.5. Der Bf geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).

Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Bf ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält allerdings keine konkreten Angaben darüber, auf welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

3.3.6. Zum Vorbringen des Bf, ein Beihilfeantrag könne nach seiner Einbringung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, ist Folgendes anzumerken:

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist aber die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze und ähnliches, das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Im vorliegenden Fall kam es aufgrund beantragten und dem Bf zuzurechnenden Korrekturen der Almfutterflächen durch die Bewirtschafterinnen der vom Bf als Auftreiber genutzten Almen zu einer Rückforderung. Es wären Umstände darzutun gewesen, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass der Bf derartige Anstrengungen getätigt hätte, war für das erkennende Gericht jedoch nicht ersichtlich.

3.3.7. Zum Einwand des Bf, im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt erklärt worden sein, ist Folgendes anzumerken: Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen aus der Bestimmung des Art 8 Abs 1 VO (EG) Nr 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden. Weiters ist auch der Verfall von Zahlungsansprüchen rechtmäßig gewesen, ergibt sich dies nämlich als Folge ihrer Nichtnutzung während eines Zeitraums von zwei Jahren aus der Bestimmung des Art 42 VO (EG) 73/2009.

3.3.8. Hinsichtlich den Ausführungen des Bf betreffend der vermeintlichen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um eine falsche Rechtsgrundlage handelt. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Antragsjahre bis einschließlich 2009. Im vorliegenden Fall wurde vom Bf allerdings ein Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie 2010 gestellt, weshalb die vom Bf in seiner Beschwerde angeführte Verjährungsbestimmung der Verordnung (EG) 796/2004 nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr gilt hinsichtlich der Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen Folgendes:

Die hier anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. Art 3 Abs 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 ist hierbei heranzuziehen, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor (wie im hier zu beurteilenden Fall), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Aus diesem Grund blieb auch dieser Einwand des Bf ohne Erfolg; im vorliegenden Fall ist noch keine Verjährung eingetreten.

Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu Recht erging, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Bf in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb zum Verschulden und zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl RV 1255 BlgNR 25 GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt II 3 jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verfall,
Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2104768.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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