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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des GS in Wien, geboren am 12. Oktober 1957, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rudolfsplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Dezember 1999, Zl. 200.990/8-II/04/99, betreffend die Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Indiens, reiste zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. April 1997 einen Asylantrag, der am 11. April 1997 beim Bundesasylamt einlangte. Der Beschwerdeführer brachte vor, Indien im Mai 1996 verlassen zu haben. Er sei zweimal verhaftet und gefoltert worden und habe sich weiteren Verhaftungen durch Flucht nach Pakistan entzogen habe. Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Nachbar Extremisten beherbergt habe. Auch er selbst habe in den Jahren 1994 und 1995 den Extremisten Unterkunft gegeben. Es seien manchmal zwei, manchmal vier Personen gekommen, und zwar so häufig, dass er nicht mehr sagen könne, wann das gewesen sei. Die Extremisten hätten dem "Khalistan-Kommando" angehört. Er habe den Extremisten Unterkunft gegeben, weil er "zum Schluss auch dabei" gewesen sei, allerdings nicht als aktives Mitglied.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 1997 wurde der Asylantrag wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Bundesasylamt hob hervor, dass der Beschwerdeführer über seine Fluchtbewegungen nach Pakistan und innerhalb Indiens widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er über den Flughafen Schwechat, den er von seiner behaupteten Einreise her hätte kennen müssen, keine kompetenten Angaben machen konnte, dass er nicht habe erklären können, weshalb er trotz der behaupteten zweimaligen Verhaftung durch die Polizei im Jahre 1995 weiter in seinem Heimatstaat verblieben sei und dass schließlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm als angeblich gesuchten Extremisten von seinen Heimatbehörden im Juni 1996 ein Reisepass ausgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Leiter eines bewaffneten Kommandos der Befreiungsbewegung Kalistans gewesen und habe sich für die Unabhängigkeit von Indien als Besatzerstaat eingesetzt.
Die belangte Behörde hat am 22. Dezember 1999 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer über seinen Fluchtweg und den zeitlichen Ablauf der von ihm behaupteten Aufenthalte wiederum widersprüchliche Angaben machte. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, Leiter eines bewaffneten Kommandos gewesen zu sein, hielt der Beschwerdeführer nicht aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG mit der Begründung ab, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprächen. Dies betreffe etwa die Angabe, dass er den Sikh-Extremisten bei ihren höchstens zweimaligen Besuchen lediglich einmal Nahrung (Linsen und Brot) gegeben habe (und dies nur unter Zwang). Über den Zeitpunkt der angeblichen Verhaftungen differierten die Angaben des Beschwerdeführers ebenso wie über den Zeitpunkt bzw. den zeitlichen Ablauf seiner Flucht aus Indien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung lasse sich daher nicht verifizieren.
Selbst wenn man jedoch den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkte, stünde ihm - nach den Ergebnissen eines in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeholten Sachverständigengutachtens - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Sowohl unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch unter dem der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und legt dar, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der im einzelnen dargelegten Argumente sehr wohl Glaubwürdigkeit zukomme. Nun schließt zwar der § 45 Abs. 2 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber auch der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass z.B. eine für den Beschwerdeführer nachteilige Darstellung und nicht dessen Aussage den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen. Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand. Die Beschwerde vermag der detaillierten und schlüssigen Begründung der Beweiswürdigung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da der Beschwerdeführer in Indien nicht mit Verfolgung bedroht ist, erübrigt es sich, zu den Ausführungen der belangten Behörde betreffend die inländische Fluchtalternative Stellung zu nehmen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den am 18. April 2000 gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200132.X00Im RIS seit
20.11.2000